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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 BA 2184/18 – MLP 44 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz SG Mannheim, 23.05.2018 - S 12 R 2111/17 -; nachfolgend BSG, 03.08.2023 - B 12 BA 7/23 B-; der Senat hat die Revision nicht zugelassen; Gründe für die Zulassung lägen nicht vor

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entschied am 13.12.2022 (L 9 BA 2184/18), dass eine Vertriebsperson, die für einen Unternehmer (U) als sog. Consultant tätig war, sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und nicht – wie vertraglich vereinbart – als selbstständiger Handelsvertreter (HV). Die Klage gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, der die Versicherungspflicht feststellte, wurde daher abgewiesen.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Unternehmer (U), der eine Vertriebsperson (Consultant) als angeblich selbstständigen Handelsvertreter (HV) nach § 84 HGB beschäftigte.
  • Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die mit Bescheid feststellte, dass die Vertriebsperson ab 01.10.2014 sozialversicherungspflichtig (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) war.
  • Streitgegenstand: Die Statusfeststellung (§ 7a SGB IV), ob die Tätigkeit der Vertriebsperson als abhängige Beschäftigung oder selbstständige HV-Tätigkeit einzustufen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das Gericht bestätigte die Versicherungspflicht der Vertriebsperson und wies die Berufung des U zurück.

  • Die Tätigkeit der Vertriebsperson wurde nicht als selbstständige HV-Tätigkeit, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft.
  • Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund war daher rechtmäßig.

c) Begründung des Gerichts:

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf eine Gesamtwürdigung der Umstände (§ 7a SGB IV, § 2 SGB IV, §§ 54 ff. SGG) und die Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung:

  1. Fehlende persönliche Selbstständigkeit der Vertriebsperson:

    • Die Vertriebsperson war nicht frei in der Gestaltung ihrer Tätigkeit und Arbeitszeit.
    • Sie unterlag einem umfassenden Weisungsrecht des U (z. B. Zielgruppenspezifikation, Teilnahme an Pflichtschulungen, Einhaltung interner Ausbildungsordnungen).
    • Die Eingliederung in den Betrieb des U war gegeben (z. B. durch Controlling, Geschäftsstellenbindung, Urlaubsabsprache).
  2. Ausbildungscharakter der Tätigkeit:

    • Die Vertriebsperson musste zunächst eine mehrmonatige Ausbildung absolvieren, um die für die Vermittlung erforderliche Sachkunde zu erlangen.
    • Der U sicherte während dieser Phase den Lebensunterhalt durch Ausbildungszuschüsse (2.000 €/Monat) und spätere Unternehmerzuschüsse (1.000 €/Monat).
    • Die Vertragsgestaltung ähnelte einem klassischen Ausbildungsverhältnis (z. B. Rückzahlungsklauseln bei vorzeitigem Ausscheiden, organisierte Schulungen durch den U).
  3. Fehlendes Unternehmerrisiko:

    • Die Vertriebsperson trug kein echtes unternehmerisches Risiko, da sie:
    • Keine eigene Betriebsstätte hatte.
    • Keine freie Verfügungsmöglichkeit über ihre Arbeitskraft besaß (Schulungspflichten, Zielgruppenzuweisung).
    • Keine freie Arbeitszeiteinteilung hatte.
    • Die Provisionseinnahmen (4.668,53 € in 15 Monaten) standen in keinem Verhältnis zu den Zuschusszahlungen des U (16.000 €), was gegen eine selbstständige Tätigkeit sprach.
  4. Scheinbare Selbstständigkeit vs. tatsächliche Abhängigkeit:

    • Die vertragliche Bezeichnung als "selbstständiger HV" war nicht maßgeblich, da die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit einer abhängigen Beschäftigung entsprach (§ 117 BGB: Scheingeschäft).
    • Die Schulungs- und Ausbildungsstruktur des U machte eine eigenverantwortliche unternehmerische Tätigkeit unmöglich.
  5. Rechtliche Einordnung:

    • Nach § 84 HGB setzt die HV-Tätigkeit persönliche Selbstständigkeit voraus, die hier nicht gegeben war.
    • Die Sozialversicherungspflicht folgt aus § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 SGB VI, § 20 SGB XI, da eine Beschäftigung i. S. d. § 7 Abs. 1 SGB IV vorlag.

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Kernaussage:

Die formale Vertragsgestaltung als HV konnte die tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der Vertriebsperson nicht überdecken. Da die Tätigkeit im Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung entsprach, war die Vertriebsperson sozialversicherungspflichtig. Der Unternehmer (U) konnte sich nicht auf die Selbstständigkeit berufen, da die realen Umstände (Ausbildung, Weisungsgebundenheit, fehlendes Unternehmerrisiko) dagegen sprachen.

KI INHALT
Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass eine Vertriebsperson als sozialversicherungspflichtig beschäftigt gilt, wenn sie trotz Vertragsbezeichnung als Handelsvertreter tatsächlich in den Betrieb des Unternehmens eingegliedert ist, dessen Weisungen unterliegt und keine unternehmerische Freiheit besitzt, insbesondere bei Ausbildungs- und Schulungspflichten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
MLP 44
STICHWORT
Scheinselbständigkeit
Sozialversicherungspflicht
Abgrenzung VV / AN
Abgrenzung HV / AN
Abgrenzung abhängige Beschäftigung / selbständige Tätigkeit als HV
NORM
§ 7 Abs. 1 SGB IV
§ 7 a Abs. 1 SGB IV
§ 59 HGB
§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.12.2022
AKTENZEICHEN
L 9 BA 2184/18
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2022:1213.L9BA2184.18.00
LIEFERUNG
03.03.2023
ÄNDERUNG
26.05.2026 16:35:45