Vorinstanz LG München I, 30.07.2021 - 31 O 3460/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass zwischen den Parteien kein konkludenter Maklervertrag zustande kam, da die Voraussetzungen für einen solchen Vertrag – insbesondere übereinstimmende Willenserklärungen – nicht vorlagen. Ein Rechtsanwalt, der als Unternehmensberater tätig wird, kann sich nicht auf kaufmännische Vorschriften (§ 354 HGB) berufen, da er freiberuflich und nicht gewerblich handelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Personalvermittler/Rechtsanwalt als Berater): Fordert von der Beklagten (Geschäftsführerin-suchendes Unternehmen) eine Courtage von vier Bruttomonatsgehältern für die Vermittlung eines Geschäftsführers.
- Rechtsgrundlage: Behaupteter konkludenter Maklervertrag (§ 652 BGB) bzw. Nachweisleistung.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Kein Maklervertrag zustande gekommen: Weder durch konkludentes Handeln noch durch nachträgliche Vereinbarung.
- Kein Anspruch auf Provision: Die Beklagte schuldet keine Vergütung, da keine wirksame Willenseinigung vorlag.
c) Begründung des Gerichts:
Kein konkludenter Maklervertrag:
- Das bloße Mitbringen einer Person zu einem Gesprächstermin reicht nicht aus, um einen Maklervertrag anzunehmen (§ 653 Abs. 1 BGB).
- Es fehlt an einem inneren Zusammenhang zwischen der Beratertätigkeit und der Personalvermittlung.
- Entscheidend ist die Sicht der Beklagten (Zahlungspflichtige): Sie musste nicht davon ausgehen, dass die Vorstellung des Kandidaten nur gegen Vergütung erfolgte.
Keine Anwendung von § 354 HGB:
- Der Kläger (Rechtsanwalt) übt eine freiberufliche Tätigkeit aus, kein Handelsgewerbe. Daher scheidet eine Berufung auf kaufmännische Vorschriften aus.
Keine nachträgliche Vereinbarung:
- Ein Maklervertrag kann zwar nachträglich geschlossen werden (BGH, 2014), erfordert aber zwei übereinstimmende Willenserklärungen.
- Die Aufforderung zur Zahlung der Courtage durch den Kläger war ein Angebot, doch die Antwort der Beklagten („Honorierung der Bemühungen“, aber Ablehnung der konkreten Konditionen) war keine Annahme, sondern eine Ablehnung.
- Schweigen auf ein Angebot hat keinen Erklärungswert (§ 146 BGB).
- Eine invitatio ad offerendum (z. B. Bitte um Vertragsentwurf) bindet nicht.
Ergebnis: Mangels Einigung über die essentialia negotii (insbesondere die Vergütungshöhe) kam kein Maklervertrag zustande – der Kläger hat keinen Anspruch auf Provision.