rkr.; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BFH, 19.12.1997 - XI B 18/97 -)
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG Münster entschied, dass eine GmbH, die ohne vertragliche Verpflichtung Versicherungsgesellschaften Interessenten für Versicherungsverträge zuführt und dafür Provisionen erhält, keine steuerfreien Umsätze als Versicherungsvertreter (VV) oder Versicherungsmakler (VM) erbringt. Die Tätigkeit genügt nicht den gesetzlichen Definitionen des HGB.
a) Wer will was von wem woraus?
- Klägerin: Eine GmbH, die auf Unternehmensbetreuung, Betriebsorganisation und Verwaltung spezialisiert ist.
- Begehren: Sie möchte, dass ihre Provisionen von Versicherungsgesellschaften (VU) als steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als VV oder VM (§ 4 Nr. 11 UStG 1991) anerkannt werden.
- Beklagter: Finanzamt, das die Steuerfreiheit ablehnt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Die GmbH führt keine steuerfreien Umsätze als VV oder VM aus, da ihre Tätigkeit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
c) Begründung des Gerichts:
Versicherungsvertreter (VV) nach § 92 Abs. 1 HGB i. V. m. § 84 Abs. 1 HGB:
- Ein VV muss ständig damit betraut sein, für einen anderen Unternehmer (hier: VU) Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
- Die GmbH hatte keine vertragliche Verpflichtung gegenüber den VU, ständig Vermittlungen vorzunehmen. Ihr Handeln war gelegentlich und nicht rechtlich verbindlich.
Versicherungsmakler (VM) nach § 93 Abs. 1 HGB:
- Ein VM vermittelt Verträge gewerbsmäßig, aber ohne ständige Betrauung durch einen Auftraggeber.
- Vermittlung erfordert nach § 93 Abs. 1 HGB ein Verhandeln mit beiden Vertragsparteien (VU und Interessent), um einen Vertrag zustande zu bringen.
- Die GmbH namhaft machte oder führte lediglich Interessenten zu, ohne aktiv zwischen beiden Seiten zu vermitteln. Dies reicht für eine steuerfreie Tätigkeit nicht aus.
Rechtliche Einordnung:
- Die Begriffe in § 4 Nr. 11 UStG 1991 verweisen auf die Definitionen im HGB (BFH-Rechtsprechung).
- Die bloße Zuführung von Interessenten stellt keine Vermittlung i. S. d. HGB dar (Bestätigung durch BGH und BFH).
Rechtsfolgen: Die Provisionen der GmbH unterliegen daher der regulären Umsatzsteuer, da die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind.