vorgehend LAG Düsseldorf, 02.05.2011 - 11 Sa 27/11 -; ArbG Düsseldorf, 06.12.2010 - 2 Ca 533/10 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers ausüben darf – auch nicht, wenn der Arbeitgeber die Kundenverträge kündigt. Der Arbeitnehmer muss die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Einwilligung des Arbeitgebers tragen. Bei Verstößen kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wobei die Schadenshöhe nach § 287 ZPO geschätzt werden kann.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz, weil dieser während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Kunden des Arbeitgebers Verträge (Pflegeverträge) abgeschlossen hat.
- Rechtsgrundlage: Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 611 BGB i. V. m. § 60 HGB), die dem AN Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers verbietet.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der AN hat vertragswidrig gehandelt, indem er während des Arbeitsverhältnisses Konkurrenzgeschäfte mit Kunden des Arbeitgebers tätig hat.
- Der Arbeitgeber kann Schadensersatz verlangen, auch wenn keine konkrete Schadenshöhe nachgewiesen wird – eine Schätzung nach § 287 ZPO ist möglich.
- Die Kündigung der Kundenverträge durch den Arbeitgeber begründet kein Einverständnis mit der Konkurrenztätigkeit des AN.
- Die Veräußerung des Geschäftsbetriebs (hier: Pflegedienst) ist grundsätzlich zulässig, auch wenn dabei Kundendaten weitergegeben werden (mit Einwilligung der Kunden).
c) Begründung des Gerichts:
Verbot der Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses:
- Der AN darf keine Wettbewerbsgeschäfte betreiben, selbst wenn der Arbeitgeber die Kunden nicht selbst bedienen kann (§ 60 HGB als konkreter Ausdruck der allgemeinen Treuepflicht).
- Ausnahme: bloße Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit sind erlaubt, aber aktives Abwerben von Kunden oder Vertragsabschlüsse sind verboten.
Darlegungs- und Beweislast:
- Der Arbeitgeber muss nicht beweisen, dass er die Geschäfte selbst hätte abschließen können.
- Der AN muss nachweisen, dass der Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent in die Konkurrenztätigkeit eingewilligt hat.
Schadensersatz und Schätzung:
- Der Schaden kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
- Entgangener Gewinn (§ 252 BGB) ist ersatzfähig, wenn er mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
- Bei der Schätzung sind Chancen und Risiken zu berücksichtigen (z. B. ob Kunden ohne das wettbewerbswidrige Verhalten des AN mit einem Übernehmer Vertragsverhandlungen geführt hätten).
Zulässigkeit der Geschäftsveräußerung:
- Die Weitergabe von Kundendaten (hier: Patientendaten) ist mit Einwilligung der Kunden möglich (Parallele zur Veräußerung von Arztpraxen).
Kernaussage: Ein Arbeitnehmer darf während des Arbeitsverhältnisses keine aktiven Konkurrenzgeschäfte betreiben – selbst bei Kündigung der Kundenverträge durch den Arbeitgeber. Bei Verstößen haftet er auf Schadensersatz, dessen Höhe das Gericht schätzen kann. Die Beweislast für eine etwaige Erlaubnis liegt beim Arbeitnehmer.