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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LAG Düsseldorf, 02.05.2011 - 11 Sa 27/11 -; ArbG Düsseldorf, 06.12.2010 - 2 Ca 533/10 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers ausüben darf – auch nicht, wenn der Arbeitgeber die Kundenverträge kündigt. Der Arbeitnehmer muss die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige Einwilligung des Arbeitgebers tragen. Bei Verstößen kann der Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wobei die Schadenshöhe nach § 287 ZPO geschätzt werden kann.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 16.01.2013 - 10 AZR 560/11):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz, weil dieser während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses mit Kunden des Arbeitgebers Verträge (Pflegeverträge) abgeschlossen hat.
  • Rechtsgrundlage: Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 611 BGB i. V. m. § 60 HGB), die dem AN Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers verbietet.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der AN hat vertragswidrig gehandelt, indem er während des Arbeitsverhältnisses Konkurrenzgeschäfte mit Kunden des Arbeitgebers tätig hat.
  • Der Arbeitgeber kann Schadensersatz verlangen, auch wenn keine konkrete Schadenshöhe nachgewiesen wird – eine Schätzung nach § 287 ZPO ist möglich.
  • Die Kündigung der Kundenverträge durch den Arbeitgeber begründet kein Einverständnis mit der Konkurrenztätigkeit des AN.
  • Die Veräußerung des Geschäftsbetriebs (hier: Pflegedienst) ist grundsätzlich zulässig, auch wenn dabei Kundendaten weitergegeben werden (mit Einwilligung der Kunden).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verbot der Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses:

    • Der AN darf keine Wettbewerbsgeschäfte betreiben, selbst wenn der Arbeitgeber die Kunden nicht selbst bedienen kann (§ 60 HGB als konkreter Ausdruck der allgemeinen Treuepflicht).
    • Ausnahme: bloße Vorbereitungshandlungen für eine spätere Selbstständigkeit sind erlaubt, aber aktives Abwerben von Kunden oder Vertragsabschlüsse sind verboten.
  2. Darlegungs- und Beweislast:

    • Der Arbeitgeber muss nicht beweisen, dass er die Geschäfte selbst hätte abschließen können.
    • Der AN muss nachweisen, dass der Arbeitgeber ausdrücklich oder konkludent in die Konkurrenztätigkeit eingewilligt hat.
  3. Schadensersatz und Schätzung:

    • Der Schaden kann nach § 287 ZPO geschätzt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
    • Entgangener Gewinn (§ 252 BGB) ist ersatzfähig, wenn er mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
    • Bei der Schätzung sind Chancen und Risiken zu berücksichtigen (z. B. ob Kunden ohne das wettbewerbswidrige Verhalten des AN mit einem Übernehmer Vertragsverhandlungen geführt hätten).
  4. Zulässigkeit der Geschäftsveräußerung:

    • Die Weitergabe von Kundendaten (hier: Patientendaten) ist mit Einwilligung der Kunden möglich (Parallele zur Veräußerung von Arztpraxen).

Kernaussage: Ein Arbeitnehmer darf während des Arbeitsverhältnisses keine aktiven Konkurrenzgeschäfte betreiben – selbst bei Kündigung der Kundenverträge durch den Arbeitgeber. Bei Verstößen haftet er auf Schadensersatz, dessen Höhe das Gericht schätzen kann. Die Beweislast für eine etwaige Erlaubnis liegt beim Arbeitnehmer.

KI INHALT
Arbeitnehmer dürfen während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeiten ausüben, auch nicht bei sicherem Ausschluss von Kundenüberschneidungen. Vorbereitungshandlungen für die Zeit nach dem Ausscheiden sind erlaubt, nicht jedoch der Abschluss von Verträgen mit Kunden des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss keine detaillierten Nachweise für den Schaden erbringen; der Arbeitnehmer trägt die Beweislast für eine eventuelle Einwilligung. Schadensersatz kann nach § 287 ZPO geschätzt werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Darlegungslast für Schaden des Arbeitgebers bei einer Konkurrenztätigkeit des AN
Schätzung des Mindestschadens
FUNDSTELLE
EzA-SD 13, Nr. 7, 9-11
ZInsO 13, 784
DB 13, 1056
EzA Nr. 20 zu § 60 HGB
EzTöD 100 Nr. 5 zu § 3 TVöD-AT Schadenersatzpflicht Arbeitnehmer
BB 13, 820 LS
ArbR 13, 207 (Salomon)
FA 13, 147 LS
NJW 13, 1900 LS
ArbRB 13, 170 m.Anm. Suberg
ZTR 13, 465LS
AA 13, 149
JR 14, 225 LS
DRsp Nr. 13/5584
NORM
§ 60 HGB
§ 62 HGB
§ 249 BGB
§ 287 ZPO
§ 539 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.01.2013
AKTENZEICHEN
10 AZR 560/11
ECLI
LIEFERUNG
03.04.2023
ÄNDERUNG
28.05.2026 14:28:59