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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Kleve, 05.04.2023 - 1 O 263/11 – DVAG 83 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.r.kr.; Az. beim OLG Düsseldorf

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LG Kleve entschied, dass ein Versicherungsvertreter (VV) keinen Unterlassungs-, Auskunfts-, Herausgabe- oder Schadensersatzanspruch gegen das Versicherungsunternehmen (VU) hat, wenn das VU kein konkretes Fehlverhalten (z. B. unlautere Abwerbung von Kunden unter Verwendung von Unterlagen des VU) substantiiert darlegt. Zudem wurde festgestellt, dass der VV bei einer unberechtigten fristlosen Kündigung durch das VU seinerseits berechtigt ist, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz nach § 89a Abs. 2 HGB (entgangener Gewinn) geltend zu machen. Der Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB eines Untervertreters gegen einen Hauptvertreter setzt voraus, dass konkrete Vorteile des Hauptvertreters aus den vermittelten Verträgen dargelegt werden. Die Anwendung der „Grundsätze zur Errechnung des AA“ (von Versicherungsverbänden vereinbart) ist in diesem Fall nicht möglich, da sie nur für VV gegen VU gelten. Zudem hat der VV einen Ansatz auf Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB, um seine Ansprüche zu prüfen.




Detaillierte Zusammenfassung

a) Wer will was von wem woraus?

  1. VU gegen VV (Versicherungsvertreter):

    • Das VU begehrt von dem VV:
    • Unterlassung der Abwerbung von Kunden unter Verwendung von Unterlagen des VU.
    • Auskunft darüber, welche Kunden abgeworben wurden.
    • Herausgabe der genutzten Unterlagen.
    • Feststellung eines Schadensersatzanspruchs.
    • Rechtsgrundlage: Pflichtverletzung aus dem Handelsvertretervertrag (HVV) bzw. Versicherungsvertretervertrag (VVV) i. V. m. § 86 HGB (Pflichten des HV) und § 280 BGB (Schadensersatz).
  2. VV gegen VU:

    • Der VV begehrt:
    • Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns nach § 89a Abs. 2 HGB (bei berechtigter Eigenkündigung aufgrund unberechtigter Kündigung durch das VU).
    • Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB (für nicht vollständig ausgezahlte Provisionen aus vermittelten Verträgen).
    • Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB zur Prüfung von Provisionsansprüchen.
  3. Untervertreter gegen Hauptvertreter:

    • Ein Untervertreter begehrt von seinem Hauptvertreter einen AA nach § 89b Abs. 1, 5 HGB für verbleibende Vorteile aus vermittelten Verträgen.


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Abweisung der Ansprüche des VU gegen den VV:

    • Das Gericht weist die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Herausgabe und Schadensersatz ab, weil das VU kein konkretes Fehlverhalten des VV substantiiert dargelegt hat.
    • bloße Behauptungen (z. B. „Abwerbung unter Verwendung von Kundendaten“) reichen nicht aus.
    • Es fehlt an konkreten Handlungen, die eine unlautere Abwerbung oder unberechtigte Nutzung von Unterlagen belegen.
  2. Schadensersatzanspruch des VV gegen das VU (§ 89a Abs. 2 HGB):

    • Das Gericht bejaht einen Schadensersatzanspruch, weil:
    • Das VU eine unberechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen hat.
    • Der VV berechtigterweise seinerseits fristlos gekündigt hat.
    • Der VV entgangenen Gewinn für den Zeitraum bis zur ordentlichen Beendigung des Vertrags (hier: März 2009 – 31.12.2012) geltend machen kann.
    • Die Schadenshöhe wird auf Basis der Durchschnittseinnahmen der Vorjahre (2006–2008) geschätzt (§ 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO).
    • Abzüge:
    • Ersparte Aufwendungen (z. B. geringere Mietkosten für Büro).
    • Einnahmen aus neuer Tätigkeit (volle Anrechnung, ohne Abzug von Folgeprovisionen).
    • Wegfall von Sonderleistungen (z. B. Organisationsbonus, Zusatzbonus).
  3. Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB:

    • Der AA eines VV gegen ein VU richtet sich nach § 89b HGB a. F. (1989), da der Vertrag vor der Reform 2009 beendet wurde.
    • Der AA dient ausschließlich dem Ausgleich für nicht vollständig ausgezahlte Vermittlungsprovisionen (nicht für Verwaltungsprovisionen).
    • Kein AA für Untervertreter gegen Hauptvertreter mangels substantiiertem Vortrag:
    • Der Untervertreter muss konkret darlegen, welche Vorteile der Hauptvertreter aus den vermittelten Verträgen zieht.
    • Die „Grundsätze zur Errechnung des AA“ (von Versicherungsverbänden) sind nicht anwendbar, da sie nur für VV gegen VU gelten.
  4. Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB):

    • Der VV hat einen Ansatz auf Buchauszug, um seine Provisionsansprüche zu prüfen.
    • Der Buchauszug muss alle relevanten Daten (Kundendaten, Vertragsdetails, Provisionen, Stornierungen etc.) enthalten.
    • Die Verjährung beginnt erst mit Erteilung einer abschließenden Abrechnung durch das VU.
  5. Sonstige Ansprüche:

    • Kein Anspruch auf Feststellung, dass dem VU keine Rechte an Lebensversicherungen des VV zustehen, da der Vortrag des VV unsubstantiiert ist.
    • Kein Schadensersatz für Mietkosten oder entgangene Untermieteinnahmen, da der Kausalzusammenhang nicht dargelegt wurde.

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c) Begründung des Gerichts

  1. Fehlender substantiierter Vortrag des VU:

    • Das VU hat keine konkreten Handlungen des VV vorgetragen, die eine unlautere Abwerbung oder unberechtigte Nutzung von Unterlagen belegen.
    • bloße Nennung von Kundennamen und neu abgeschlossenen Verträgen reicht nicht aus.
    • Es fehlt an Indizien oder konkreten Situationen, die auf eine Pflichtverletzung hindeuten.
  2. Berechtigte Eigenkündigung des VV (§ 89a Abs. 2 HGB):

    • Die unberechtigte Kündigung des VU berechtigt den VV zur fristlosen Kündigung.
    • Der VV kann Schadensersatz für den entgangenen Gewinn verlangen, der bei Fortsetzung des Vertrags bis zur ordentlichen Kündigung entstanden wäre.
    • Die Schätzung des Schadens erfolgt auf Basis der Durchschnittseinnahmen der Vorjahre (§ 252 Satz 2 BGB).
    • Beweiserleichterung: Der VV kann sich auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge berufen, wenn er über einen längeren Zeitraum regelmäßige Provisionseinnahmen hatte.
  3. Abzüge beim Schadensersatz:

    • Ersparte Aufwendungen (z. B. Mietkosten) sind abzuziehen.
    • Einnahmen aus neuer Tätigkeit werden voll angerechnet (auch Folgeprovisionen).
    • Wegfall von Sonderleistungen (z. B. Bonuszahlungen) ist zu berücksichtigen, wenn das VU dies konkret darlegt.
  4. Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB:

    • Der AA eines VV gegen ein VU ist auf nicht ausgezahlte Vermittlungsprovisionen beschränkt.
    • Untervertreter gegen Hauptvertreter:
    • Die „Grundsätze zur Errechnung des AA“ sind nicht anwendbar, da sie nur für VV gegen VU gelten.
    • Der Untervertreter muss konkret vortragen, welche Vorteile der Hauptvertreter aus den vermittelten Verträgen zieht (z. B. Dynamikprovisionen).
  5. Buchauszugsanspruch (§ 87c Abs. 2 HGB):

    • Der VV hat einen Ansatz auf Buchauszug, um seine Provisionsansprüche zu prüfen.
    • Der Buchauszug muss alle relevanten Daten enthalten (Kundendaten, Vertragsdetails, Provisionen etc.).
    • Die Verjährung beginnt erst mit abschließender Abrechnung durch das VU.
  6. Keine weiteren Ansprüche:

    • Feststellungsklage zu Lebensversicherungen: Abweisung mangels substantiiertem Vortrag.
    • Schadensersatz für Mietkosten: Abweisung, da Kausalzusammenhang nicht dargelegt.

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Zusammenfassung der Kernpunkte

Thema Entscheidung des Gerichts Begründung
Unterlassungsanspruch Abweisung Kein substantiierter Vortrag des VU zu konkreten Pflichtverletzungen des VV.
Schadensersatz (§ 89a HGB) Zuerkennung Unberechtigte Kündigung des VU → VV darf fristlos kündigen und Schadensersatz verlangen.
Schadensberechnung Schätzung nach Durchschnittseinnahmen der Vorjahre (2006–2008) § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO.
Abzüge Ersparte Aufwendungen, Einnahmen aus neuer Tätigkeit, Wegfall von Sonderleistungen Konkreter Vortrag des VU zu Sonderleistungen erforderlich.
Ausgleichsanspruch (§ 89b HGB) AA für VV gegen VU: ja (nach altem Recht). AA für Untervertreter gegen Hauptvertreter: nein (mangels Vortrags). „Grundsätze zur Errechnung des AA“ gelten nur für VV gegen VU.
Buchauszug (§ 87c HGB) Zuerkennung VV hat Anspruch auf alle relevanten Daten zur Prüfung von Provisionsansprüchen.
Verjährung Beginnt mit abschließender Abrechnung durch das VU § 195, § 199 BGB.
KI INHALT
"LG Kleve: Ein Handelsvertreter ist kein Einfirmenvertreter, wenn er ohne Genehmigung für andere Unternehmen tätig werden darf. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Unternehmens scheitern an mangelnder Substantiierung. Bei unberechtigter Kündigung durch den Unternehmer kann der Handelsvertreter fristlos kündigen und Schadensersatz nach § 89a HGB verlangen. Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB setzt substantiierten Vortrag voraus."
ENTSCHEIDUNGSNAME
DVAG 83
STICHWORT
Anspruch auf Schadensersatz
Schätzgrundlage für den entgangenen Gewinn bei einer Dauer des Vertretervertrages bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin von 44 Monaten
Anforderungen an die Darlegung eines AA des Untervertreters gegen den Hauptvertreter nach den Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des AA
FUNDSTELLE
EversOK*
VW 7/23, 92 (Evers)
NORM
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 89 b Abs. 1 HGB 1989
§ 89 b Abs. 5 HGB
§ 92 HGB
§ 92 a HGB
§ 5 Abs. 3 ArbGG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Kleve
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
05.04.2023
AKTENZEICHEN
1 O 263/11
ECLI
LIEFERUNG
06.04.2023
ÄNDERUNG
21.07.2026 08:15:13