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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichgericht (RG) entscheidet, dass ein Mäkler (Vermittler) keinen Anspruch auf Provision hat, wenn das zustande gekommene Geschäft für den Auftraggeber wegen ausländischer Konkurrenz deutlich nachteiliger ist als ursprünglich geplant – insbesondere, wenn der Mäkler genau diese Konkurrenz hätte verhindern sollen. Zudem fehlt es an einer stillschweigenden Vereinbarung über den Mäklerlohn (§ 653 Abs. 1 BGB), wenn der Mäkler nach Abbruch der Verhandlungen nicht mehr beteiligt war und das Geschäft ohne seine Mitwirkung zu ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Mäkler verlangt von seinem Auftraggeber Provision (Mäklerlohn) für ein vermitteltes Geschäft. Der Anspruch stützt sich auf die Vermittlungstätigkeit und eine vermeintlich stillschweigende Vereinbarung gem. § 653 Abs. 1 BGB.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das RG verneint den Provisionsanspruch. Es stellt klar:
- Ein niedrigerer Kaufpreis allein entzieht dem Mäkler nicht automatisch den Lohnanspruch.
- Aber: Wenn die Verschlechterung (z. B. Preis- oder Gewinnminderung) auf nachteiligem ausländischem Wettbewerb beruht, den der Mäkler nach dem Sinn des Auftrags hätte abwehren sollen, entfällt der Anspruch.
- Zudem liegt keine stillschweigende Vereinbarung vor, wenn der Mäkler nach Abbruch der Verhandlungen nicht mehr mitwirkt und das Geschäft später ohne ihn zu wesentlich ungünstigeren Bedingungen zustande kommt.
c) Begründung des Gerichts:
- Wirtschaftliche Wesensgleichheit: Der Mäklerlohn setzt voraus, dass das abgeschlossene Geschäft dem ursprünglich geplanten wirtschaftlich entspricht. Dies ist nicht der Fall, wenn der Auftraggeber durch fremden Wettbewerb (hier: ausländische Konkurrenz) benachteiligt wird – insbesondere, wenn der Mäkler diesen Wettbewerb gerade verhindern sollte.
- Stillschweigende Vereinbarung (§ 653 Abs. 1 BGB): Eine solche kann nicht angenommen werden, wenn der Mäkler an den finalen Verhandlungen nicht mehr teilnimmt und das Geschäft ohne seine Mitwirkung zu deutlich schlechteren Konditionen abgeschlossen wird. Hier fehlt es an der für die Provision erforderlichen Kausalität seiner Tätigkeit.