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ERGEBNISVORSCHLÄGE

SG Lüneburg, 29.11.2022 - S 4 BA 32/19 – Fonds Finanz 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. die kritische Anm. von Timmernann, ZVertriebsR 23, 236, 238 ff.

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Sozialgericht Lüneburg entscheidet, dass Versicherungsmakler, die mit Fonds Finanz kooperieren, nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, da sie nicht „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ tätig sind. Fonds Finanz stellt kein Organisations- oder Vertriebskonzept vor, und die Makler bleiben frei in ihrer Produkt- und Partnerwahl.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) wendet sich gegen einen Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung, der ihn als versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI einstuft. Der VM ist mit Fonds Finanz (einem Maklerpool) verbunden, bestreitet aber, dass diese Zusammenarbeit eine Versicherungspflicht begründet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hebt den Bescheid auf und stellt fest, dass der VM nicht versicherungspflichtig ist. Die Kooperation mit Fonds Finanz erfüllt nicht die Voraussetzungen des „Auftraggebers“ i.S.d. § 2 SGB VI.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Auftragsverhältnis:

    • Fonds Finanz gibt dem VM kein verbindliches Organisations-, Vertriebs- oder Marketingkonzept vor.
    • Der VM ist nicht ausschließlich an Fonds Finanz gebunden: Er kann Verträge direkt bei Produktgebern (Versicherern, Banken etc.) oder über andere Maklerpools einreichen.
    • Es besteht kein Weisungsrecht von Fonds Finanz über die Vermittlungstätigkeit.
  2. Keine wirtschaftliche Abhängigkeit:

    • Die Provisionen werden nicht von Fonds Finanz, sondern von den Produktgebern geschuldet (Kunden sind die eigentlichen „Auftraggeber“).
    • Der VM kann jederzeit die Abwicklung der Verträge auf andere Pools oder Direktanbindungen verlagern.
    • Die tatsächliche Nutzung von Fonds Finanz (z. B. für bessere Konditionen oder administrative Unterstützung) begründet keine Abhängigkeit.
  3. Typisierende Betrachtung:

    • § 2 SGB VI schützt Selbständige, die wie Arbeitnehmer von einem Auftraggeber abhängig sind.
    • Ein VM mit freier Partnerwahl und keiner Konzeptbindung fällt nicht in diese Kategorie – selbst wenn er einen Großteil seiner Umsätze über Fonds Finanz abwickelt.

Rechtsfolge: Da der VM nicht „auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ tätig ist, besteht keine Versicherungspflicht. Der Bescheid der Rentenversicherung wird aufgehoben.

KI INHALT
Versicherungsmakler, die mit Fonds Finanz kooperieren, sind nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung, da keine wirtschaftliche Abhängigkeit oder ausschließliche Bindung an einen Auftraggeber besteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Fonds Finanz 2
STICHWORT
Versicherungspflicht eines VM ohne eigene Anbindung an VU in der gesetzlichen Rentenversicherung
VM als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
NORM
§ 7 a SGB IV
§ 28 p SGB IV
§ 28 q SGB IV
§ 2 Nr. 9 SGB VI
§ 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI
REDAKTION
Evers
GERICHT
SG Lüneburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
29.11.2022
AKTENZEICHEN
S 4 BA 32/19
ECLI
ECLI:DE:SGLUENE:2022:1129.S4BA32.19.00
LIEFERUNG
09.05.2023
ÄNDERUNG
12.02.2024