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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Frankfurt/Main, 31.03.2023 - 26 U 35/22

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Wiesbaden, 11.05.2022 - 5 O 150/20 -; das OLG hat die Revision nicht zugelassen, der Sache komme keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu, sie werfe keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, es handele sich um eine von den tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls geprägte Sache

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt/Main entschied, dass eine Bürgschaftserklärung nicht wirksam ist, wenn der Widerruf der Erklärung zeitgleich mit der Bürgschaftsurkunde beim Gläubiger eingeht. Im konkreten Fall scheiterte die Inanspruchnahme der Bürgschaft, weil das Begleitschreiben der Geschäftsführer einen Widerruf enthielt und damit die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung nach § 766 BGB fehlt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) nimmt zwei Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-GmbH (VM-GmbH) als Bürgen aus einer selbstschuldnerischen Ausfallbürgschaft in Anspruch. Die Bürgschaft sollte Ansprüche des VU aus einer Courtagevereinbarung mit der VM-GmbH absichern. Die Geschäftsführer hatten jeweils eine textidentische Bürgschaftserklärung unterzeichnet und diese zusammen mit einem Begleitschreiben an das VU übersandt. In dem Begleitschreiben hieß es u. a., dass die Bürgschaften jeweils 50.000 € betragen und der Absicherung einer Versicherung dienen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Frankfurt/Main hat festgestellt, dass die Bürgschaftserklärungen unwirksam sind, weil das Begleitschreiben einen Widerruf nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB enthielt. Da dieser Widerruf zeitgleich mit den Bürgschaftsurkunden beim VU einging, fehlt es an der nach § 766 BGB erforderlichen schriftlichen Erteilung der Bürgschaftserklärung. Das VU kann daher keine Rechte aus der Bürgschaft herleiten.

Zusätzlich führte das Gericht aus:

  • Der Widerruf einer Willenserklärung ist auch dann wirksam, wenn er gleichzeitig mit der Erklärung zugeht, der Empfänger aber von der Erklärung früher Kenntnis nimmt.
  • Das Begleitschreiben stellt zugleich ein neues Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB dar, das das VU hätte annehmen müssen.
  • Im Berufungsverfahren wurde der neue Vortrag der Klägerin (dass die Erklärungen nicht von den Bürgen, sondern von der VM-GmbH als Hauptschuldnerin stammen) als zugestanden gewertet, da der Beklagte nicht erschien und ein Versäumnisurteil beantragt wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Widerruf der Bürgschaftserklärung (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB):

    • Eine Bürgschaftserklärung ist erst dann „schriftlich erteilt“ i. S. d. § 766 BGB, wenn sie dem Gläubiger zur Verfügung gestellt wird (BGH, NJW 1993, 1126).
    • Ein Widerruf ist möglich, wenn er vor oder zeitgleich mit der Bürgschaftsurkunde zugeht (RGZ 61, 414; OLG Frankfurt, NJW 1991, 2154).
    • Im vorliegenden Fall ging das Begleitschreiben mit dem Widerruf zeitgleich mit den Bürgschaftsurkunden zu, sodass die Bürgschaftserklärungen nicht wirksam wurden.
  2. Neues Angebot (§ 150 Abs. 2 BGB):

    • Das Begleitschreiben enthielt nicht nur einen Widerruf, sondern auch eine neue Offerte, die das VU hätte annehmen müssen.
  3. Prozessuale Aspekte:

    • Der neue Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren (dass die Erklärungen von der VM-GmbH und nicht von den Bürgen stammten) wurde als zugestanden behandelt, da der Beklagte nicht erschien (§ 539 Abs. 2 ZPO).
    • Selbst wenn der Vortrag erst im Berufungsverfahren erfolgte, war er zu berücksichtigen, da es sich um unstreitige Tatsachen handelte (§ 531 Abs. 2 ZPO greift nicht).

Ergebnis: Die Bürgschaft ist unwirksam, da der Widerruf rechtzeitig zugegangen ist. Das VU kann die Bürgen daher nicht in Anspruch nehmen.

KI INHALT
Widerruf einer Bürgschaftserklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB möglich, wenn er dem Gläubiger vor oder zeitgleich mit der Bürgschaftsurkunde zugeht; gleichzeitiger Widerruf im Begleitschreiben macht Bürgschaft unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Paralleler Zugang des Widerrufs der Vertragserklärung eines Bürgen mit der Bürgschaftsurkunde
Bürgschaft des Gesellschafters einer VM-GmbH für Rückprovisionsansprüche des VU gegen die VM-GmbH
FUNDSTELLE
VW 7/23, 52 (Evers)
NORM
§ 130 Abs. 1 BGB
§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 147 Abs. 2 BGB
§ 150 Abs. 2 BGB
§ 765 BGB
§ 766 BGB
§ 770 BGB
§ 771 BGB
§ 531 Abs. 2 ZPO
§ 539 Abs. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Frankfurt/Main
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
31.03.2023
AKTENZEICHEN
26 U 35/22
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2023:0331.26U35.22.00
LIEFERUNG
21.05.2023
ÄNDERUNG
06.06.2023