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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Göttingen, 17.05.2023 - 8 O 504/08 – Athora –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen entscheidet, dass die titulierte Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens (VU) wegen Verletzung einer Exklusivitätsvereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (VV) als vertretbare Handlung i.S.d. § 887 Abs. 1 ZPO einzustufen ist. Das VU muss detaillierte Angaben zu Vertragsabschlüssen mit Metzler-Fonds machen, kann aber keine Nachbesserung im Vollstreckungsverfahren verlangen, wenn die Auskunft unvollständig oder fehlerhaft ist – stattdessen kommt nur die eidesstattliche Versicherung in Betracht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Gläubiger: Versicherungsvertreter (VV)
  • Schuldner: Versicherungsunternehmen (VU)
  • Anspruch: Auskunftserteilung über Vertragsabschlüsse, die unter Verstoß gegen eine Exklusivitätsvereinbarung mit dem VV getätigt wurden (u.a. zu Metzler-Fonds).
  • Rechtsgrundlage: Titulierte Auskunftspflicht aus einem vorherigen Urteil.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Auskunftspflicht ist eine vertretbare Handlung (§ 887 Abs. 1 ZPO), da sie durch einen Dritten (z.B. einen Beauftragten des VV) anhand der Geschäftsunterlagen des VU erfüllt werden kann.
  2. Kein Anspruch auf Nacherfüllung im Vollstreckungsverfahren, wenn die Auskunft fehlerhaft oder unvollständig ist. Stattdessen kommt nur die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 259, 260 BGB) in Betracht.
  3. Konkrete Anforderungen an die Auskunft:
    • Taggenaue Angaben zu Prämieneingängen sind erforderlich.
    • Negativauskünfte (z.B. "keine Ausgabeaufschläge") sind zulässig.
    • Keine Pflicht zur Vorlage von Belegen, sofern der Tenor dies nicht vorsieht.
  4. Einwände des VU (z.B. Aufbewahrungsfristen, Unverhältnismäßigkeit) müssen bereits im Erkenntnisverfahren geltend gemacht werden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Vertretbare Handlung: Die Auskunft kann durch Dritte anhand der Unterlagen des VU erbracht werden (vgl. BGH, NJW 2006, 2706).
  • Keine Nacherfüllung: Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist eine Korrektur der Auskunft nur ausnahmsweise möglich (z.B. bei offensichtlicher Unvollständigkeit).
  • Auslegung des Tenors: Unklare Begriffe (z.B. "Jahresprämie") sind im Kontext des Urteils zu verstehen (hier: Versicherungsjahr, nicht Kalenderjahr).
  • Negativauskünfte: Zulässig, wenn der Schuldner den auskunftspflichtigen Tatbestand verneint (BGH, NJW 2014, 2571).

Hinweis: Die Entscheidung betont die strengen Anforderungen an die Vollstreckung von Auskunftsansprüchen und die begrenzten Möglichkeiten der Nachbesserung im Vollstreckungsverfahren.

KI INHALT
"LG Göttingen: Auskunftspflicht eines Versicherers bei Exklusivitätsverstoß als vertretbare Handlung (§ 887 ZPO). Details zu Vertragsabschlüssen mit Metzler-Fonds müssen taggenau offenlegt werden. Kein Nacherfüllungsanspruch bei fehlerhafter Auskunft, sondern eidesstattliche Versicherung. Negativauskunft zu Ausgabeaufschlägen zulässig."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Athora
STICHWORT
Vollstreckbarkeit eines Anspruchs auf Auskunft gegen den Versicherer
Abgrenzung vertretbare Handlung / unvertretbare Handlung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 242 BGB
§ 259 BGB
§ 260 BGB
§ 887 Abs. 1 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Göttingen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
17.05.2023
AKTENZEICHEN
8 O 504/08
ECLI
LIEFERUNG
24.05.2023
ÄNDERUNG
13.06.2023