nachfolgend VGH München, 20.04.2023 - 22 ZB 22.1451 - (Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung)
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Verwaltungsgericht München (VG München) bestätigte die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit einer Geschäftsführerin aufgrund von Straftaten (Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt) und untersagte ihr die Gewerbeausübung – auch gewerbeübergreifend. Das Gericht begründete dies mit der Verletzung grundlegender Pflichten eines Gewerbetreibenden, die eine Prognose für zukünftiges Fehlverhalten rechtfertige.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Gewerbebehörde (Antragstellerin) begehrt die Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber einer ehemaligen Geschäftsführerin (Antragsgegnerin) gem. § 35 GewO (Gewerbeordnung). Grundlagen sind:
- Straftaten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH:
- Vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 12 Fällen.
- Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen dieser Taten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das VG München bestätigte die Gewerbeuntersagung und erstreckte diese gewerbeübergreifend auf alle möglichen gewerblichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Die Untersagung ist verhältnismäßig und rechtmäßig.
c) Begründung des Gerichts:
Unzuverlässigkeit gem. § 35 GewO:
- Die Antragsgegnerin hat als Geschäftsführerin gesetzliche Pflichten (z. B. Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, Insolvenzantragspflicht) vorsätzlich verletzt.
- Solche Pflichtverstöße begründen die Prognose, dass sie auch künftig nicht ordnungsgemäß handeln wird (sicherheitsrechtlicher, zukunftsbezogener Zweck der Norm).
- Kein Verschulden erforderlich: Selbst ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann Unzuverlässigkeit vorliegen, wenn die Taten objektiv die Allgemeinheit gefährden.
Gewerbeübergreifende Untersagung:
- Die Verfehlungen betrafen allgemeine Pflichten, die für jeden Gewerbetreibenden gelten (z. B. Sozialversicherungspflichten).
- Die Antragsgegnerin hielt trotz Unzuverlässigkeit an ihrer gewerblichen Tätigkeit fest → Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO).
Verhältnismäßigkeit:
- Die Untersagung ist nicht unverhältnismäßig, da:
- Die Straftaten erheblichen Unwertgehalt haben (nicht nur Zahlungsrückstände, sondern aktive Pflichtverletzungen).
- Die Höhe der Strafe oder eine Eintragung im Führungszeugnis sind nicht maßgeblich – entscheidend ist das zugrundeliegende Verhalten.
- Sanierung oder Läuterung waren nicht erkennbar (z. B. fehlendes Sanierungskonzept, anhaltende Pflichtverletzungen).
Keine Relevanz späterer Veränderungen:
- Nachträgliche Besserung der wirtschaftlichen Lage oder Verhalten nach dem Untersagungsverfahren muss die Antragsgegnerin selbst durch einen Antrag auf Wiederzulassung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend machen.
Rechtsgrundlagen:
- § 35 GewO (Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit)
- § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt)
- § 15a InsO (Insolvenzverschleppung)
- Rechtsprechung des BVerwG und BayVGH zur Auslegung der Unzuverlässigkeit.