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ERGEBNISVORSCHLÄGE

VG München, 09.02.2022 - M 16 K 21.2040

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachfolgend VGH München, 20.04.2023 - 22 ZB 22.1451 - (Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung)

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Verwaltungsgericht München (VG München) bestätigte die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit einer Geschäftsführerin aufgrund von Straftaten (Insolvenzverschleppung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt) und untersagte ihr die Gewerbeausübung – auch gewerbeübergreifend. Das Gericht begründete dies mit der Verletzung grundlegender Pflichten eines Gewerbetreibenden, die eine Prognose für zukünftiges Fehlverhalten rechtfertige.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Gewerbebehörde (Antragstellerin) begehrt die Untersagung der Gewerbeausübung gegenüber einer ehemaligen Geschäftsführerin (Antragsgegnerin) gem. § 35 GewO (Gewerbeordnung). Grundlagen sind:

  • Straftaten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Geschäftsführerin einer GmbH:
  • Vorsätzliche Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) in 12 Fällen.
  • Die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen dieser Taten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das VG München bestätigte die Gewerbeuntersagung und erstreckte diese gewerbeübergreifend auf alle möglichen gewerblichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Die Untersagung ist verhältnismäßig und rechtmäßig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unzuverlässigkeit gem. § 35 GewO:

    • Die Antragsgegnerin hat als Geschäftsführerin gesetzliche Pflichten (z. B. Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen, Insolvenzantragspflicht) vorsätzlich verletzt.
    • Solche Pflichtverstöße begründen die Prognose, dass sie auch künftig nicht ordnungsgemäß handeln wird (sicherheitsrechtlicher, zukunftsbezogener Zweck der Norm).
    • Kein Verschulden erforderlich: Selbst ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit kann Unzuverlässigkeit vorliegen, wenn die Taten objektiv die Allgemeinheit gefährden.
  2. Gewerbeübergreifende Untersagung:

    • Die Verfehlungen betrafen allgemeine Pflichten, die für jeden Gewerbetreibenden gelten (z. B. Sozialversicherungspflichten).
    • Die Antragsgegnerin hielt trotz Unzuverlässigkeit an ihrer gewerblichen Tätigkeit fest → Wahrscheinlichkeit anderweitiger Gewerbeausübung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO).
  3. Verhältnismäßigkeit:

    • Die Untersagung ist nicht unverhältnismäßig, da:
    • Die Straftaten erheblichen Unwertgehalt haben (nicht nur Zahlungsrückstände, sondern aktive Pflichtverletzungen).
    • Die Höhe der Strafe oder eine Eintragung im Führungszeugnis sind nicht maßgeblich – entscheidend ist das zugrundeliegende Verhalten.
    • Sanierung oder Läuterung waren nicht erkennbar (z. B. fehlendes Sanierungskonzept, anhaltende Pflichtverletzungen).
  4. Keine Relevanz späterer Veränderungen:

    • Nachträgliche Besserung der wirtschaftlichen Lage oder Verhalten nach dem Untersagungsverfahren muss die Antragsgegnerin selbst durch einen Antrag auf Wiederzulassung (§ 35 Abs. 6 GewO) geltend machen.

Rechtsgrundlagen:

  • § 35 GewO (Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit)
  • § 266a StGB (Vorenthalten von Arbeitsentgelt)
  • § 15a InsO (Insolvenzverschleppung)
  • Rechtsprechung des BVerwG und BayVGH zur Auslegung der Unzuverlässigkeit.
KI INHALT
Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden bei Steuerrückständen, Sozialversicherungsschulden oder Straftaten im gewerblichen Bereich. Überschuldung führt zur Unzuverlässigkeit, es sei denn, es gibt ein Sanierungskonzept. Gewerbeuntersagung ist auch bei Straftaten wie Insolvenzverschleppung oder Vorenthalten von Arbeitsentgelt möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Gewerbeuntersagung
gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
gewerbebezogene Straftat
Insolvenzverschleppung
erweiterte Gewerbeuntersagung
faktischer Geschäftsführer
pro-forma-Geschäftsführer
Überschuldung
schuldmindernde Umstände
NORM
§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO
§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO
§ 266 a StGB
§ 32 Abs. 2 Nr. 5 lit. a BZRG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
VG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.02.2022
AKTENZEICHEN
M 16 K 21.2040
ECLI
ECLI:DE:VGMUENC:2022:0209.M16K21.2040.0A
LIEFERUNG
07.06.2023
ÄNDERUNG
08.03.2024