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ERGEBNISVORSCHLÄGE

Cour de Cassation Paris, 19.11.2015 - 13-13405 – Brenneke –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Die Cour de Cassation Paris entschied am 19.11.2015 (Az. 13-13405 – Brenneke), dass für Klagen eines Vertragshändlers (VH) gegen einen Unternehmer (U) aus einem Eigenhändlervertrag (VHV) die Zuständigkeitsregel des Art. 5 Abs. 1 lit. b Tiret 2 EuGVVO 2001 (Dienstleistungsverträge) gilt. Damit sind die französischen Gerichte am Ort der charakteristischen Leistung des VH (Vertrieb der Waren) zuständig, nicht die Gerichte am Sitz des U.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Vertragshändler (VH), in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen.
  • Beklagter: Unternehmer (U), Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
  • Anspruch: Der VH macht Rechte aus einem Vertragshändlervertrag (VHV) geltend, der durch ein Auswahlverfahren zustande kam und besondere Regelungen zum Vertrieb der Waren des U auf französischem Staatsgebiet enthält.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigte die Zuständigkeit der französischen Gerichte am Ort, an dem der VH seine charakteristische Leistung (Vertrieb und Verbreitung der Waren des U) erbringt. Es wendete Art. 5 Abs. 1 lit. b Tiret 2 EuGVVO 2001 (Dienstleistungsverträge) an und schloss damit die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a EuGVVO 2001 (Warenkauf) aus.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Ein VHV ist kein reiner Warenkaufvertrag, sondern enthält dienstleistungsähnliche Elemente, da der VH durch ein Auswahlverfahren bestimmt wird und besondere Vertriebspflichten übernimmt.
  2. Die charakteristische Leistung des VH besteht in der Sicherung der Verteilung und Verbreitung der Waren des U.
  3. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-9/12, Corman-Collins) fällt ein solcher Vertrag unter die Zuständigkeitsregel für Dienstleistungen (Art. 5 Abs. 1 lit. b Tiret 2 EuGVVO 2001).
  4. Daher ist das Gericht am Erfüllungsort der charakteristischen Leistung (Frankreich) zuständig.

Relevanz: Die Entscheidung klärt, dass VHV in der EuGVVO als Dienstleistungsverträge einzustufen sind, wenn sie über den reinen Warenverkauf hinausgehen (z. B. durch Vertriebspflichten). Dies hat Auswirkungen auf die internationale Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen VH und U.

KI INHALT
Zuständigkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. b EuGVVO für Vertragshändlerverträge: Klage eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Vertragshändlers gegen einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer fällt unter Dienstleistungsverträge, wenn der Vertrag besondere Vertriebsregelungen enthält.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Brenneke
STICHWORT
Munition
Jagdmunition
internationale Zuständigkeit
Gerichtsstand bei einem grenzüberschreitenden VHV zwischen einem in Deutschland ansässigen U und einem in Frankreich ansässigen VH
vertragstypische Leistung beim VHV
FUNDSTELLE
ZVertriebsR 15, 132 m.Anm. Bottiau
NORM
Art. 5 Abs. 1 lit. b EuGVVO 2001
REDAKTION
Evers
GERICHT
Cour de Cassation Paris
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.11.2015
AKTENZEICHEN
13-13405
ECLI
LIEFERUNG
07.06.2023
ÄNDERUNG
04.12.2024