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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 11.05.2006 - I ZB 94/05

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LG Berlin, 11.08.2005 - 62 T 89/05 -; AG Tiergarten, 30.05.2005 - 5 C 321/04 -

zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Schmid, IMR 06, 4

LEITSÄTZE

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Fazit: Der BGH entscheidet, dass die Verurteilung eines Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung als nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken ist, da sie eine Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB darstellt, die nur vom Vermieter selbst vorgenommen werden kann.

a) Wer will was von wem woraus? Der Mieter begehrt vom Vermieter die Erteilung von Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1999–2002. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Urteilstitel, der den Vermieter zur Rechnungslegung verpflichtet.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist. Daher ist die Vollstreckung nach dieser Vorschrift und nicht nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung) durchzuführen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Betriebskostenabrechnung erfordert eine Rechnungslegung (§ 259 BGB), die auf den besonderen Kenntnissen des Vermieters beruht.
  • Zwar könnte die technische Erstellung der Abrechnung (z. B. Berechnungen) durch einen Dritten erfolgen, doch die verbindlichen Erklärungen des Vermieters (z. B. zur Richtigkeit und Vollständigkeit) können nur von ihm selbst abgegeben werden.
  • Da die Handlung damit nicht durch einen Dritten ersetzt werden kann und keine bloße Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist, liegt eine nicht vertretbare Handlung vor.
KI INHALT
Die Vollstreckung einer Verurteilung zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung erfolgt als nicht vertretbare Handlung nach § 888 ZPO, da die Rechnungslegung besondere Kenntnisse des Vermieters erfordert.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Abgrenzung vertretbare Handlung / unvertretbare Handlung
Erstellung einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter
FUNDSTELLE
EBE/BGH 06, 196
WuM 06, 401
Grundeigentum 06, 844
ZMR 06, 608
NZM 06, 639
DGVZ 06, 112
WE 06, 258
InVo 06, 437
BGHR 06, 1056
MDR 07, 81
MietPrax-AK § 888 ZPO Nr. 1
DRsp Nr. 2006/18570
EBE/BGH 06, BGH-Ls 510/06 LS
Mietrecht kompakt 06, 136 LS
jurisPR extra 2006, 173 LS
ZfIR 06, 564 LS
NJ 06, 369 LS
ZAP EN-Nr. 524/2006 LS
MM 06, 262 LS
ZGS 06, 248 LS
ZIP 06, 1748 LS
Info M 06, 209 LS
Vollstreckung effektiv 2006, 170 LS
MietRB 06, 261 LS
GuT 06, 202 LS
IBRRS 06, 1643
IMRRS 06, 1016
NORM
§ 887 ZPO
§ 888 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.05.2006
AKTENZEICHEN
I ZB 94/05
ECLI
LIEFERUNG
11.06.2023
ÄNDERUNG
11.06.2023 (automatisch)