Vorinstanzen LG Berlin, 11.08.2005 - 62 T 89/05 -; AG Tiergarten, 30.05.2005 - 5 C 321/04 -
zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Schmid, IMR 06, 4
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Fazit: Der BGH entscheidet, dass die Verurteilung eines Vermieters zur Erteilung einer Betriebskostenabrechnung als nicht vertretbare Handlung zu vollstrecken ist, da sie eine Rechnungslegung im Sinne des § 259 BGB darstellt, die nur vom Vermieter selbst vorgenommen werden kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Mieter begehrt vom Vermieter die Erteilung von Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1999–2002. Dies ergibt sich aus einem entsprechenden Urteilstitel, der den Vermieter zur Rechnungslegung verpflichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Verpflichtung zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 ZPO ist. Daher ist die Vollstreckung nach dieser Vorschrift und nicht nach § 887 ZPO (vertretbare Handlung) durchzuführen.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Betriebskostenabrechnung erfordert eine Rechnungslegung (§ 259 BGB), die auf den besonderen Kenntnissen des Vermieters beruht.
- Zwar könnte die technische Erstellung der Abrechnung (z. B. Berechnungen) durch einen Dritten erfolgen, doch die verbindlichen Erklärungen des Vermieters (z. B. zur Richtigkeit und Vollständigkeit) können nur von ihm selbst abgegeben werden.
- Da die Handlung damit nicht durch einen Dritten ersetzt werden kann und keine bloße Willenserklärung (§ 894 ZPO) ist, liegt eine nicht vertretbare Handlung vor.