Vorinstanz ArbG Frankfurt/Main, 09.07.1985 - 2 Ca 536/84 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Hessen entschied, dass eine außerordentliche Kündigung wegen des „Götz-Zitats“ eines Arbeitnehmers unwirksam ist, da die Umstände des Falls (z. B. Zahlungsverzug des Arbeitgebers, persönliche Situation des Arbeitnehmers) eine mildere Reaktion erfordert hätten. Zudem klärte das Gericht, dass eine Klageerweiterung in der 2. Instanz ohne Zustimmung des neuen Beklagten unzulässig ist und eine Umdeutung einer außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung nicht von Amts wegen erfolgt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitnehmer (AN) klagt gegen seinen Arbeitgeber (AG) auf Feststellung der Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB. Der AG hatte die Kündigung mit der Begründung ausgesetzt, der AN habe das „Götz-Zitat“ (eine grobe Beleidigung) verwendet. Der AN wendet ein, die Kündigung sei unverhältnismäßig, da der AG zuvor selbst vertragliche Pflichten (Zahlungsverzug) verletzt habe und seine persönliche Situation (Jung, krank, unterhaltspflichtig) zu berücksichtigen sei.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Klageerweiterung in 2. Instanz: Unzulässig, da sie einen neuen Beklagten einbezieht, ohne dessen Zustimmung (unter Verweis auf BGH/BAG-Rechtsprechung).
- Umdeutung der Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung kann nicht von Amts wegen in eine ordentliche umgedeutet werden. Der AG müsste explizit oder konkludent erklären, dass er für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eine ordentliche wolle.
- Götz-Zitat als Kündigungsgrund: Allein die Äußerung rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, da:
- Der AG selbst durch Zahlungsverzug gegen Pflichten verstoßen hatte (mildernder Umstand).
- Die persönliche Situation des AN (Jung, Krankheit, Unterhaltspflicht, sonst einwandfreies Verhalten) gegen die Kündigung spricht.
- Eine außerordentliche Kündigung nur als „letztes Mittel“ zulässig ist, wenn mildere Reaktionen (z. B. Abmahnung) unzumutbar wären.
c) Begründung des Gerichts:
- Prozessuale Punkte: Klageerweiterungen in höherer Instanz sind restriktiv zu handhaben, um den Beklagten nicht überraschend neuen Ansprüchen auszusetzen.
- Materiell-rechtlich:
- § 626 Abs. 1 BGB verlangt eine Interessenabwägung: Selbst grobe Beleidigungen rechtfertigen keine Kündigung, wenn der AG durch eigenes Fehlverhalten (Zahlungsverzug) den Konflikt mitverursacht hat.
- Verhältnismäßigkeit: Der AG hätte mildere Mittel (z. B. Abmahnung) wählen müssen, da der AN sonst stets pflichtbewusst war und besondere Härten (Krankheit, Unterhalt) vorlagen.
- Umdeutungsverbot: Die Umdeutung einer Kündigung ist nur bei klarem Willen des Kündigenden möglich, nicht von Amts wegen.
Kernaussage: Eine außerordentliche Kündigung wegen einer Beleidigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber durch eigenes Fehlverhalten oder die persönliche Situation des Arbeitnehmers eine mildere Reaktion hätte wählen müssen. Zudem sind prozessuale Hürden (Klageerweiterung, Umdeutung) streng zu beachten.