rkr.; nach Rücknahme der Berufung des VN; Vorinstanz AG Berlin-Mitte, 25.09.2019 - 12 C 59/19 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) von seinem Kunden (VN) nach Ablauf einer Frist Auskunft über einen etwaigen Tarifwechsel in der Krankenversicherung verlangen kann – selbst wenn dies nicht vertraglich vereinbart wurde. Die Berufung des VN gegen diese Verurteilung war unzulässig, da die Beschwer unter 600 € lag und keine grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt werden mussten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von seinem Kunden, dem Versicherungsnehmer (VN),
- was: Auskunft über einen etwaigen Tarifwechsel in der Krankenversicherung durch Vorlage des aktuellen Versicherungsscheins,
- woraus: Aus dem Rechtsverhältnis zwischen VM und VN, gestützt auf § 242 BGB (Treu und Glauben). Der VM hat einen Vergütungsanspruch, der davon abhängt, ob der VN seinen Rat zum Tarifwechsel umgesetzt hat. Da der VM ohne die Auskunft nicht weiß, ob ihm Provision zusteht, besteht ein Auskunftsanspruch.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Auskunftsanspruch bejaht: Der VM hat gegen den VN einen Anspruch auf Auskunft und Vorlage des Versicherungsscheins, selbst wenn dies nicht vertraglich geregelt war.
- Berufung des VN unzulässig:
- Die Beschwer des VN (Kosten der Auskunft + außergerichtliche Anwaltskosten von 169,50 €) lag unter der Mindestbeschwer von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
- Eine nachträgliche Zulassung der Berufung (§ 511 Abs. 4 ZPO) scheiterte, weil:
- Die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (die Rechtsfrage des Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB ist geklärt).
- Kein Bedarf zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung bestand.
c) Begründung des Gerichts:
Auskunftsanspruch aus § 242 BGB:
- Ein solcher Anspruch besteht bei jedem Rechtsverhältnis, wenn:
- Der Berechtigte (hier: VM) entschuldbar im Ungewissen über sein Recht (Provision) ist,
- der Verpflichtete (hier: VN) die Auskunft unschwer erteilen kann.
- Der VM kann ohne die Auskunft nicht feststellen, ob der VN den Tarifwechsel vollzogen hat und ihm damit Provision zusteht.
- Ein vertraglicher Ausschluss des Anspruchs liegt nicht vor – selbst wenn der VM keine Auskunftsklausel in seinen AGB aufgenommen hat. Der Anspruch ergibt sich aus Gewohnheitsrecht und den Grundsätzen von Treu und Glauben.
Umfang der Auskunft:
- Der Anspruch umfasst auch die Vorlage von Belegen (hier: Versicherungsschein), wenn der VM die Auskunft sonst nicht überprüfen kann.
Wert der Beschwer:
- Der Aufwand für die Auskunftserteilung (Zeit, Kopien) ist minimal und wird mit unter 50 € bewertet (§ 3 ZPO).
- Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse des VN an seinem Tarif besteht nicht.
- Die Gesamtbeschwer (Auskunft + Kosten) bleibt damit unter 600 €.
Keine grundsätzliche Bedeutung:
- Die Rechtsfrage, ob ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB besteht, ist durch die ständige Rechtsprechung (u.a. BGH) geklärt.
- Es gibt keine divergente Rechtsprechung oder unklaren Literaturmeinungen, die eine Berufung rechtfertigen würden.
Kernaussage: Ein Versicherungsmakler kann auch ohne vertragliche Vereinbarung Auskunft über einen Tarifwechsel verlangen, wenn dies für seine Provision relevant ist. Die Berufung des Kunden scheitert an zu geringer Beschwer und fehlender grundsätzlicher Bedeutung.