Vorinstanz LG Köln, 26.10.2022 - 7 O 302/21 -; nachfolgend OLG Köln, 22.09.2023 - 19 U 150/22 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass einem Unternehmer (U) ein Schadensersatzanspruch gegen einen Handelsvertreter (HV) wegen Verletzung der Bemühungspflicht zustehen kann. Die Schadenshöhe ist jedoch nicht einfach durch einen Vergleich der Umsätze vor und nach der Kündigung zu ermitteln, sondern erfordert eine pauschale Schätzung mit Abzug.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von dem Handelsvertreter (HV) Schadensersatz wegen einer vermeintlichen Verletzung der Bemühungspflicht aus dem Handelsvertretervertrag (§ 86 Abs. 1 HGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln bestätigt, dass ein Schadensersatzanspruch des U gegen den HV grundsätzlich möglich ist, wenn der HV seiner Pflicht zur hinreichenden Bemühung um Geschäfte nicht nachgekommen ist. Allerdings darf die Schadenshöhe nicht mechanisch durch einen Vergleich der Umsätze vor und nach der Kündigung berechnet werden. Stattdessen ist eine pauschale Schätzung vorzunehmen, bei der ein Abzug (z. B. für andere Einflussfaktoren) zu berücksichtigen ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein reiner Zeitvergleich (vor/nach Kündigung) nicht ausreicht, um den Schaden zu beziffern, da andere Faktoren (z. B. Marktveränderungen, Eigeninitiative des U) den Umsatz beeinflussen können. Eine Schätzung nach § 287 ZPO sei daher angemessen, um den tatsächlich durch die Pflichtverletzung verursachten Schaden zu ermitteln.