Vorhergehend LG München I, 22.09.2022 - 3 HK O 18849/19 -; LG München I, 12.08.2022 - 3 HK O 18849/19 -; der Senat hat die Revision mangels Vorliegens von Zulassungsgründen nicht zugelassen
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass ein Unternehmer (U) im Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB bei Widerrufsfällen nur das Datum des Zugangs des Widerrufs angeben muss – nicht jedoch das Datum des Widerrufsschreibens oder Nachbearbeitungsmaßnahmen. Die Gliederung im Urteilstenor wird klarstellend angepasst, um Widerrufsfälle von Stornofällen zu trennen. Der HV erhält damit die notwendigen Informationen, ohne dass der U unnötige oder schwer ermittelbare Daten liefern muss.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Handelsvertreter (HV)
- Beklagter: Unternehmer (U)
- Anspruch: Der HV verlangt vom U im Rahmen des Buchauszugs nach § 87c HGB detaillierte Angaben zu Widerrufsfällen, insbesondere:
- Das Datum des Eingangs des Widerrufs beim U.
- (Streitig:) Das Datum des Widerrufsschreibens (vom Kunden angegeben).
- (Streitig:) Angaben zu Nachbearbeitungsmaßnahmen (wie bei Stornofällen).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Zugangsdatum ist pflichtig:
- Der U muss im Buchauszug das Datum des Zugangs des Widerrufs angeben (§ 87c Abs. 2 HGB).
- Das Datum des Widerrufsschreibens (vom Kunden angegeben) muss nicht aufgenommen werden.
Keine Nachbearbeitungsmaßnahmen in Widerrufsfällen:
- Der U schuldet keine Angaben zu Nachbearbeitungen nach einem Widerruf (Bestätigung der BGH-Rechtsprechung, vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2021 – I ZR 248/19).
Klarstellung der Gliederung:
- Widerrufsfälle sind keine Unterfälle von Stornofällen, sondern eigenständig zu behandeln.
- Der Tenor wird redaktionell angepasst, um dies sprachlich klarzustellen (z. B. durch Herausnahme der Widerrufsfälle aus der Storno-Gliederung).
Kosten und Streitwert:
- Der U unterliegt zu 60 % (Hauptantrag) + 10 % (unbegründete Befürchtung zusätzlicher Angaben) = 70 % der Berufungskosten.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500 € geschätzt.
c) Begründung des Gerichts:
Zugangsdatum reicht aus:
- Für die Provisionsberechnung des HV ist allein entscheidend, ob der Widerruf fristgerecht abgesendet wurde (§ 355 Abs. 1 Satz 5 BGB: Absendung reicht).
- Da der U nur den Zugang kennt, nicht aber die Absendung, ist das Zugangsdatum ausreichend.
- Beispiel: Geht der Widerruf fristgerecht ein, war die Absendung erst recht fristgerecht.
Datum des Widerrufsschreibens ist irrelevant:
- Kein belastbarer Beweiswert:
- Bei Post: Zwischen Datum des Schreibens und Absendung können Tage liegen; Datierungsfehler sind häufig.
- Bei E-Mail/Telefax: Absendung und Zugang fallen zeitlich zusammen – das angegebene Datum ist überflüssig.
- Aufwand vs. Nutzen:
- Die Prüfung aller Widerrufsschreiben auf Datumsangaben wäre für den U unverhältnismäßig, da das Datum kaum aussagekräftig ist.
HV wird nicht rechtlos gestellt:
- Der HV kann aus Zugangsdatum + Übermittlungsform (Post/E-Mail/Fax) selbst Rückschlüsse auf die Fristwahrung ziehen.
- Bei Unklarheiten kann er direkt beim Kunden nachfragen oder weitere Auskünfte nach § 87c Abs. 3 HGB verlangen.
Keine Nachbearbeitungspflicht bei Widerruf:
- Widerrufe sind keine Stornofälle – anders als bei aktiver Stornierung durch den U gibt es keine Nachbearbeitungspflicht.
- Daher sind keine Angaben zu Nachbearbeitungsmaßnahmen geschuldet.
Tenorklarheit:
- Die ursprüngliche Gliederung (Widerruf als Unterpunkt zu Stornofällen) war missverständlich und wurde daher redaktionell korrigiert, ohne die Sache zu ändern.
Relevante Rechtsnormen:
- § 87c HGB (Buchauszugspflicht des Unternehmers)
- § 355 BGB (Widerrufsrecht)
- § 308 ZPO (Bindung an den Antrag)
- § 269 ZPO (Klagerücknahme)