Vorinstanz SG Hamburg, 25.02.2021 - S 11 R 833/17 -; der Senat hat die Revision im Hinblick auf die bislang höchstrichterlich ungeklärte Beurteilung verschiedenartiger selbständiger Tätigkeiten bei der Prüfung, ob Tätigkeiten im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt werden, zugelassen (§ 160 SGG); ebenfalls klärungsbedürftig sah er die Auslegung des Begriffs Auftraggeber bei ähnlichen oder gar identischen Gesellschafterstrukturen einer GmbH oder anderweitigen vergleichbaren Konstellationen an
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landessozialgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Handelsvertreter (HV), der selbstständig für zwei rechtlich und wirtschaftlich getrennte Unternehmen (U) tätig ist, nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegt, da er nicht „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ arbeitet. Die Tätigkeiten für die beiden Unternehmen sind strikt getrennt, und die wirtschaftliche Abhängigkeit entfällt durch die Diversifizierung der Auftraggeber.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV), der für zwei verschiedene Unternehmen (ein Platzierungsinstitut und einen Vermögensverwalter im Bereich Family Office) Kunden vermittelt.
- Beklagter: Der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der die Versicherungspflicht des HV nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bejaht hatte.
- Streitgegenstand: Der HV begehrt die Feststellung, dass seine selbstständige Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, da er für zwei Auftraggeber tätig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LSG Hamburg hat den Bescheid des Rentenversicherungsträgers aufgehoben und festgestellt, dass der HV nicht versicherungspflichtig ist, weil:
- Er selbstständig als Handelsvertreter nach § 84 HGB tätig ist.
- Er nicht im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber arbeitet, sondern für zwei rechtlich und wirtschaftlich getrennte Unternehmen.
- Die Tätigkeiten für die beiden Unternehmen sind strikt voneinander getrennt (Anlagevermittlung vs. Family Office), sodass keine wirtschaftliche Einheit der Auftraggeber angenommen werden kann.
- Die Provisionseinnahmen verteilen sich auf beide Auftraggeber (60 % bzw. 40 %), sodass keine überwiegende Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber besteht.
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c) Begründung des Gerichts:
Selbstständigkeit des HV (§ 84 HGB):
- Der HV übt seine Tätigkeit frei in Zeit, Ort und Inhalt aus (keine Weisungsgebundenheit).
- Die vertragliche Einordnung als Handelsvertreter ist maßgeblich, auch wenn unterstützende Dienstleistungen erbracht werden.
Keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI:
- Die Norm erfasst nur Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind.
- „Auftraggeber“ ist derjenige, für den der HV Vertriebsdienstleistungen erbringt (hier: die beiden Unternehmen).
- Eine getrennte Betrachtung mehrerer selbstständiger Tätigkeiten ist nicht zulässig – maßgeblich ist die Person des Selbstständigen, nicht die einzelne Tätigkeit.
Keine wirtschaftliche Einheit der Auftraggeber:
- Die beiden Unternehmen sind rechtlich selbstständig (kein Konzern, keine Beherrschung nach § 18 AktG).
- Die Geschäftsmodelle (Anlagevermittlung vs. Family Office) sind strikt getrennt – keine Überschneidungen oder Abhängigkeiten.
- Selbst bei identischen Gesellschaftern liegt keine einheitliche Willensbildung vor, da die Vertragsverhältnisse unabhängig voneinander begründet und beendet werden können.
Keine überwiegende wirtschaftliche Abhängigkeit:
- Die Einnahmen des HV stammen zu 60 % von einem U und zu 40 % vom anderen U.
- Eine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI setzt voraus, dass mindestens fünf Sechstel der Betriebseinnahmen von einem einzigen Auftraggeber stammen – dies ist hier nicht der Fall.
Schutzzweck der Norm:
- § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI soll wirtschaftlich abhängige Selbstständige (ähnlich wie Arbeitnehmer) schützen.
- Bei mehreren Auftraggebern entfällt diese typisierte Schutzbedürftigkeit, da das Risiko der Altersvorsorge diversifiziert ist.
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Ergebnis: Der HV ist nicht rentenversicherungspflichtig, weil er für zwei getrennte Auftraggeber tätig ist und keine überwiegende wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Unternehmen besteht. Der Rentenversicherungsträger muss seinen Bescheid entsprechend ändern.