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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Hamburg, 27.07.2023 - 322 O 386/22 – Influenceragentur –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Hamburg entscheidet, dass eine Influencer-Agentur keinen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB geltend machen kann, da sie nicht als Handelsvertreter (§ 84 HGB) einzustufen ist. Zudem sind formularmäßige Klauseln, die einen solchen Anspruch vorsehen, unwirksam. Die Agentur ist zur Auszahlung vereinnahmter Honorare verpflichtet, sofern keine berechtigten Einwendungen bestehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Eine Influencer-Agentur (Klägerin) verlangt von einem Influencer (Beklagter) einen Ausgleichsanspruch (AA) nach § 89b HGB sowie Rechnungslegung und Auszahlung vereinnahmter Honorare. Die Agentur stützt ihren Anspruch auf einen Agenturvertrag, der u. a. eine AA-Klausel enthält.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kein Handelsvertreterstatus der Agentur: Die Agentur ist kein Handelsvertreter (§ 84 HGB), da ihre Tätigkeiten (z. B. Beratung der Kunden des Influencers, Karriereförderung, gemeinsame Konzepterstellung) über die typischen Pflichten eines Handelsvertreters hinausgehen. Zudem erhält sie ihr Honorar direkt vom Kunden (Doppeltätigkeit wie ein Makler).

  2. Unwirksamkeit der AA-Klausel: Die formularmäßige AA-Klausel ist unwirksam (§ 307 BGB), weil:

    • Sie den Influencer unangemessen benachteiligt (z. B. durch doppelte Zahlungspflicht für Bestandskunden).
    • Sie intransparente Verweise auf HGB-Regelungen enthält, die für den Influencer nicht verständlich sind.
  3. Sonstige Ansprüche:

    • Rechnungslegung: Erloschen, da der Influencer die Auskünfte bereits erteilt hat.
    • Auszahlung vereinnahmter Honorare: Die Agentur muss die Gelder an den Influencer auskehren, sofern sie keine durchgreifenden Einwendungen vorbringt.
    • Freistellung von vorgerichtlichen Kosten: Die Klägerin (Agentur) kann Nettobeträge geltend machen (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein HV-Status: Die Agentur agiert nicht als klassischer Vermittler, sondern übernimmt umfassende Managementaufgaben (z. B. Karriereberatung, Konzepterstellung), die über die Tätigkeit eines Handelsvertreters hinausgehen.
  • AGB-Kontrolle: Die AA-Klausel ist unangemessen, da sie den Influencer unklar und übermäßig belastet (z. B. durch doppelte Provisionspflicht).
  • Transparenzgebot: Pauschale Verweise auf HGB-Vorschriften ohne Erläuterung verstoßen gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB).
  • Doppelte Zahlungspflicht: Die Kombination aus AA und Nachprovisionen für Bestandskunden führt zu einer unzumutbaren Belastung des Influencers.

Kernaussage: Influencer-Agenturen sind in der Regel keine Handelsvertreter, und formularmäßige AA-Klauseln in ihren Verträgen sind unwirksam. Die Agentur muss vereinnahmte Gelder auskehren, sofern keine berechtigten Gegenansprüche bestehen.

KI INHALT
Influenceragentur scheitert mit Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB, da sie nicht als Handelsvertreter qualifizierbar ist. Vertragliche Pflichten gehen über typische HV-Tätigkeiten hinaus. Klauseln zu AA und Nachprovisionen sind unwirksam (§ 307 BGB). Agentur muss vereinnahmtes Honorar auskehren und hat Anspruch auf Netto-Freistellung vorgerichtlicher Kosten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Influenceragentur
STICHWORT
AA eines für Influencer tätigen Agenten
Influenceragentur
Künstleragentur
NORM
§ 89 b HGB
§ 89 b HGB analog
§ 286 Abs. 1 BGB
§ 280 Abs. 2 BGB
§ 307 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Hamburg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.07.2023
AKTENZEICHEN
322 O 386/22
ECLI
ECLI:DE:LGHH:2023:0727.322O386.22.00
LIEFERUNG
05.09.2023
ÄNDERUNG
29.08.2025