vorhergehend LG Neuruppin, 15.12.2022 - 1 O 156/20 -; 19.10.2021 - 1 O 156/20 -; nachfolgend OLG Brandenburg, 06.12.2023 - 7 U 207/22 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Brandenburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) während des noch bestehenden Handelsvertretervertrags (HVV) Kunden nicht zum Wechsel zu einem neuen Geschäftsherrn bewegen darf. Bei Verdacht auf unerlaubte Abwerbung muss der HV die angesprochenen Kunden offenlegen. Ein vertragswidriges Abwerben von Kunden rechtfertigt jedoch keine Vermutung, dass der HV auch Mitarbeiter abwirbt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Auskunft darüber, welche Kunden dieser während des noch laufenden HVV kontaktiert hat. Der U vermutet, dass der HV diese Kunden unerlaubt zum Wechsel zu einem neuen Geschäftsherrn bewegt hat. Grundlage ist der zwischen ihnen geschlossene HVV.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Brandenburg bestätigt, dass der HV dem U die Namen und Anschriften der von ihm angesprochenen Kunden mitteilen muss, wenn hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, dass er diese unerlaubt zum Wechsel bewegt hat. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass ein solches Abwerben von Kunden nicht automatisch die Vermutung begründet, der HV habe auch andere Handelsvertreter oder Arbeitnehmer des U zum Verlassen des Unternehmens aufgefordert.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Abwerbeverbot während des HVV: Der HV darf Kunden zwar über sein bevorstehendes Ausscheiden informieren, aber nicht andeuten, dass er oder ein neuer Geschäftsherr eine Weiterbetreuung anbieten. Solche Hinweise sind erst nach Beendigung des HVV zulässig.
- Auskunftspflicht bei Verdacht: Bei einer auffälligen Häufung von Kündigungen durch Kunden des HV spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser unerlaubt abgeworben hat. In diesem Fall muss der HV die kontaktierten Kunden offenlegen.
- Keine Vermutung für Abwerbung von Mitarbeitern: Das Abwerben von Kunden und Mitarbeitern sind unterschiedliche Handlungen. Ein vertragswidriges Verhalten in Bezug auf Kunden rechtfertigt keine Vermutung, der HV werde auch Mitarbeiter abwerben.