Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Brandenburg, 16.06.2023 - 7 U 207/22 – OVB 44 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Neuruppin, 15.12.2022 - 1 O 156/20 -; 19.10.2021 - 1 O 156/20 -; nachfolgend OLG Brandenburg, 06.12.2023 - 7 U 207/22 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Brandenburg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) während des noch bestehenden Handelsvertretervertrags (HVV) Kunden nicht zum Wechsel zu einem neuen Geschäftsherrn bewegen darf. Bei Verdacht auf unerlaubte Abwerbung muss der HV die angesprochenen Kunden offenlegen. Ein vertragswidriges Abwerben von Kunden rechtfertigt jedoch keine Vermutung, dass der HV auch Mitarbeiter abwirbt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Unternehmer (U) verlangt von seinem Handelsvertreter (HV) Auskunft darüber, welche Kunden dieser während des noch laufenden HVV kontaktiert hat. Der U vermutet, dass der HV diese Kunden unerlaubt zum Wechsel zu einem neuen Geschäftsherrn bewegt hat. Grundlage ist der zwischen ihnen geschlossene HVV.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Brandenburg bestätigt, dass der HV dem U die Namen und Anschriften der von ihm angesprochenen Kunden mitteilen muss, wenn hinreichende Anzeichen dafür vorliegen, dass er diese unerlaubt zum Wechsel bewegt hat. Gleichzeitig stellt das Gericht klar, dass ein solches Abwerben von Kunden nicht automatisch die Vermutung begründet, der HV habe auch andere Handelsvertreter oder Arbeitnehmer des U zum Verlassen des Unternehmens aufgefordert.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  • Abwerbeverbot während des HVV: Der HV darf Kunden zwar über sein bevorstehendes Ausscheiden informieren, aber nicht andeuten, dass er oder ein neuer Geschäftsherr eine Weiterbetreuung anbieten. Solche Hinweise sind erst nach Beendigung des HVV zulässig.
  • Auskunftspflicht bei Verdacht: Bei einer auffälligen Häufung von Kündigungen durch Kunden des HV spricht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser unerlaubt abgeworben hat. In diesem Fall muss der HV die kontaktierten Kunden offenlegen.
  • Keine Vermutung für Abwerbung von Mitarbeitern: Das Abwerben von Kunden und Mitarbeitern sind unterschiedliche Handlungen. Ein vertragswidriges Verhalten in Bezug auf Kunden rechtfertigt keine Vermutung, der HV werde auch Mitarbeiter abwerben.
KI INHALT
Eine auffällige Häufung von Kundenlossagungen spricht für unerlaubtes Abwerben durch den HV während des HVV. Nach Kündigung darf der HV Kunden über sein Ausscheiden informieren, aber nicht zur Wechselbereitschaft auffordern. Der HV muss dem U mitteilen, welche Kunden er angesprochen hat, wenn der Verdacht auf unerlaubtes Abwerben besteht. Unerlaubtes Kundenabwerben rechtfertigt nicht den Schluss auf unerlaubtes Abwerben von Mitarbeitern.
ENTSCHEIDUNGSNAME
OVB 44
STICHWORT
Umfang des Anspruchs des U Auskunft zu Vorbereitung von Schadenersatzansprüchen
Verstoß des HV gegen das Konkurrenzverbot
Anspruch des U auf Auskunft wegen einer Wettbewerbstätigkeit des HV
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 242 BGB
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Brandenburg
SPRUCHTYP
Verfügung
DATUM
16.06.2023
AKTENZEICHEN
7 U 207/22
ECLI
LIEFERUNG
08.09.2023
ÄNDERUNG
18.03.2024