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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.06.1966 - VIII ZR 65/64 – Hildegard Knef –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG München, 01.10.1963, 3. ZS; LG München II

vgl. dazu kritisch Pawlowski, JZ 66, 696; vgl. ferner BGH, 19.02.1986 - IV a ZR 58/84 - zur Nichtigkeit eines Provisionsversprechens nach § 4 AFG

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Provisionsversprechen eines Schauspielers an einen gewerbsmäßigen Vermittler wirksam bleibt, auch wenn der Vermittler – der von der Bundesanstalt nur für Filmschauspieler-Vermittlungen beauftragt ist – ein Bühnenengagement vermittelt und damit die Grenzen seines Auftrags überschreitet. Das Gericht bejaht die Rechtswirksamkeit des Vermittlungsvertrags, da das Verbot des § 210 AVAVG (Arbeitsvermittlungsmonopol) nur den Vermittler, nicht aber den Schauspieler betrifft. Eine Nichtigkeit nach § 134 BGB scheidet aus, weil der Zweck des Verbots (Schutz vor ungeeigneten Vermittlern) nicht die Unwirksamkeit des Vertrags erfordert, wenn der Vermittler bereits von der Bundesanstalt als geeignet überprüft wurde.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein gewerbsmäßiger Vermittler, der von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung nur zur Vermittlung von Filmschauspielern beauftragt ist.
  • Beklagte: Die Schauspielerin Hildegard Knef, die dem Vermittler für ein vermitteltes Bühnenengagement eine Provision versprochen hat.
  • Streitgegenstand: Der Vermittler fordert die vereinbarte Provision. Die Beklagte wendet ein, der Vertrag sei nach § 134 BGB nichtig, weil der Vermittler sein Monopol aus § 35 AVAVG (Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt) überschritten habe.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH bestätigt die Wirksamkeit des Provisionsversprechens und des Vermittlungsvertrags.

  • Die Überschreitung des Vermittlungsauftrags (Vermittlung eines Bühnenengagements statt Filmengagements) führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags nach § 134 BGB.
  • Der Vermittler behält seinen Provisionsanspruch, sofern die Provision nicht unangemessen hoch ist (Schutz durch § 655 BGB oder § 315 Abs. 3 BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zweck des Verbots (§ 210 AVAVG):

    • Das Verbot soll ungeeignete Vermittler ausschließen, Ausbeutung verhindern und das Monopol der Bundesanstalt schützen.
    • Es richtet sich nur gegen den Vermittler, nicht gegen den Künstler oder Arbeitgeber.
  2. Keine Nichtigkeit bei einseitigem Verbot:

    • Nach ständiger Rechtsprechung (RG, BGH) führt ein nur einseitiges Verbot (hier: gegen den Vermittler) nicht automatisch zur Nichtigkeit des Vertrags (§ 134 BGB).
    • Ausnahmen sind nur dann anzunehmen, wenn der Zweck des Verbots die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts erfordert – was hier nicht der Fall ist.
    • Der Vermittler wurde von der Bundesanstalt bereits als geeignet überprüft (wenn auch nur für Filmengagements).
    • Die bloße Grenzüberschreitung (Bühne statt Film) rechtfertigt keine Nichtigkeit, da der Künstler nicht schutzbedürftig ist:
    • Er zahlt die Provision erst bei Erfolg (kein Risiko für ihn).
    • Er ist durch § 655 BGB (überhöhte Provision) und § 315 Abs. 3 BGB (billiges Ermessen) geschützt.
  3. Alternative Sanktionen:

    • Die Bundesanstalt kann Verwaltungsmaßnahmen oder Strafen gegen den Vermittler verhängen (§ 210 AVAVG).
    • Eine zivilrechtliche Nichtigkeit wäre unverhältnismäßig, da sie den Vermittler zugunsten des Künstlers bestrafen würde (kein Provisionsanspruch, keine Bereicherungsansprüche wegen § 817 S. 2 BGB).
  4. Abgrenzung zu anderen Fällen:

    • Im Gegensatz zu Rechtsberatungsverträgen (z. B. BGHZ 37, 258), bei denen die Nichtigkeit zum Schutz des Rechtssuchenden erforderlich ist, dient hier das Verbot primär dem Monopolschutz – nicht dem Schutz des Künstlers.
    • Der vermittelnde Erfolg (Bühnenengagement) ist nicht gesetzeswidrig, sondern nur die Tätigkeit des Vermittlers (ohne Auftrag für Bühnenverträge).

Hinweis zum Prozess: Die Beklagte hatte die Provisionsvereinbarung bestritten. Der BGH hält eine Aufklärung nach § 139 ZPO für entbehrlich, da die Behauptungen des Vermittlers nicht substantiiert waren.

KI INHALT
Vermittelt ein gewerbsmäßiger Vermittler einem Schauspieler ein Bühnenengagement, obwohl er nur für Filmschauspieler beauftragt ist, bleibt das Provisionsversprechen wirksam. Das Verbot der Arbeitsvermittlung ohne Auftrag richtet sich nur gegen den Vermittler, nicht gegen den Künstler, und rechtfertigt nicht die Nichtigkeit des Vertrages.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Hildegard Knef
STICHWORT
Überschreitung einer Arbeitsvermittlungsauftrags
Wirksamkeit eines Provisionsversprechens einer Schauspielerin gegenüber einem gewerbsmäßigen Vermittler, der nicht für die Vermittlung von Bühnenengagements beauftragt ist
Überschreitung des dem Vermittler von der Bundesanstalt für Arbeit zugewiesenen Bereichs mit unerlaubter Arbeitsvermittlung
FUNDSTELLE
BGHZ 46, 24
MDR 66, 751
BB 66, 1023
JZ 66, 710
Film und Recht 66, 275
Ufita 48, 270
AP Nr. 8 zu § 37 AVAVG
LM Nr. 49 zu § 134 BGB LS m.Anm. Mormann
LM Nr. 4 zu AVAVG LS
RdA 67, 280 LS
NORM
§ 134 BGB
§ 315 BGB
§ 315 Abs. 3 BGB
§ 316 BGB
§ 652 BGB
§ 655 BGB
§ 35 AVAG 1957
§ 210 AVAVG 1957
§ 29 der Vorschriften über Arbeitsvermittlung und Lehrstellenvermittlung vom 16. Dezember 1959
Art. 1 § 1 RBerG
§ 139 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.06.1966
AKTENZEICHEN
VIII ZR 65/64
ECLI
LIEFERUNG
04.10.2023
ÄNDERUNG
04.10.2023 (automatisch)