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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 19.02.1986 - IVa ZR 58/84 – Konzertvermittler –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend KG, 23.01.1984 - 10 U 1811/83 -; LG Berlin, 31.01.1983 - 9 O 554/82 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Provisionsversprechen an einen gewerblichen Konzertvermittler für die Vermittlung von Bühnenengagements (hier: Opernsänger) nichtig ist, wenn die Vermittlung gegen das gesetzliche Verbot des § 4 AFG (Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit) verstößt. Das Gericht begründet dies mit dem Schutzzweck der Norm, die unerlaubte Arbeitsvermittlung verhindern soll – insbesondere bei langfristigen Verträgen, die die künstlerische und physische Belastbarkeit der Künstler überfordern können.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Konzertvermittler (Gewerbetreibender) verlangt von einem Beklagten (hier: ein Bundesland, konkret Berlin) die Zahlung einer Provision für die Vermittlung von Dienstverträgen (Bühnenengagements für Opernsänger).
  • Rechtsgrundlage: Der Anspruch stützt sich auf ein mündliches Provisionsversprechen des Beklagten.
  • Problem: Die Vermittlung verstößt gegen § 4 AFG, da der Vermittler nur für gelegentliche kurzfristige Gastspiele (nicht für mehrjährige Dauerengagements) von der Bundesanstalt für Arbeit ermächtigt war.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Provisionsversprechen ist gemäß § 134 BGB nichtig, weil es gegen das gesetzliche Verbot des § 4 AFG (unerlaubte Arbeitsvermittlung) verstößt.
  • Der Vermittler kann keine Provision verlangen, selbst wenn er die Verträge erfolgreich vermittelt hat.
  • Ein Bereicherungsanspruch des Vermittlers scheitert an § 817 S. 2 BGB nur, wenn der Beklagte bewusst und wissentlich gegen das Verbot verstoßen hat – was hier nicht festgestellt wurde.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen § 4 AFG:

    • Die Vermittlung von Dauerengagements (hier: zweijährige Bühnenverträge) fällt unter das Arbeitsvermittlungsmonopol der Bundesanstalt für Arbeit.
    • Der Vermittler war nur für kurzfristige Gastspiele ermächtigt – die Überschreitung dieses Rahmens ist unerlaubt und mit einer vollständigen Arbeitsvermittlung gleichzusetzen.
  2. Nichtigkeit nach § 134 BGB:

    • Das Verbot des § 4 AFG richtet sich unmittelbar gegen den Vertrag (Provisionsversprechen), da es den Schutz der Arbeitssuchenden bezweckt:
    • Verhinderung von Ausbeutung durch unqualifizierte Vermittler.
    • Vermeidung von Überforderung der Künstler durch unpassende, langfristige Verträge.
    • Die Ausnahme (keine Nichtigkeit bei nur geringfügigen Verstößen, vgl. BGH 1966) greift hier nicht, da:
    • Es sich um mehrjährige Verträge handelt (keine kurzfristigen Gastspiele).
    • Die Vermittlung nicht spartenverwandt war (Konzert- vs. Bühnenvermittlung).
    • Der Vermittler wusste oder hätte wissen müssen, dass seine Ermächtigung überschritten wurde.
  3. Kein Bereicherungsanspruch:

    • Der Beklagte muss die Provision nicht zurückzahlen (§ 817 S. 2 BGB), nur wenn er vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen hat.
    • Der Vermittler trägt die Beweislast dafür, dass der Beklagte die Rechtswidrigkeit kannte – bloße Kenntnis des Auftrags der Bundesanstalt reicht nicht aus.

Kernaussage: Das Urteil betont den Vorrang des öffentlichen Arbeitsvermittlungsmonopols vor privaten Provisionsansprüchen. Selbst bei erfolgreicher Vermittlung ist ein Provisionsversprechen nichtig, wenn es gegen § 4 AFG verstößt – es sei denn, es liegt ein ausnahmsweise geringfügiger Verstoß vor (hier nicht der Fall).

KI INHALT
Provisionsversprechen für unerlaubte Arbeitsvermittlung nach § 4 AFG ist nichtig (§ 134 BGB). Ausnahmen gelten nur bei geringfügigen Verstößen. Bereicherungsansprüche scheitern nur bei bewusster Gesetzeswidrigkeit (§ 817 S. 2 BGB).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Konzertvermittler
STICHWORT
Nichtigkeit eines Provisionsversprechens
Verstoß gegen das AFG
Vermittlung von Schauspielerengagements als Arbeitsvermittlung
Überschreitung des dem Vermittler von der Bundesanstalt für Arbeit zugewiesenen Bereichs mit unerlaubter Arbeitsvermittlung
FUNDSTELLE
MDR 86, 652
WM 86, 943
LM Nr. 116 zu § 134 BGB
DB 86, 2326
BGHWarn 86, Nr. 52
LM Nr. 102 zu § 652 BGB
AR-Blattei (D) Provision: Entscheidung 34
EWiR 86, 445 (Mayer-Maly)
BeckRS 98, 75054
NORM
§ 134 BGB
§ 652 BGB
§ 4 AFG
§ 23 Abs. 1 Satz 1 AFG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.02.1986
AKTENZEICHEN
IVa ZR 58/84
ECLI
LIEFERUNG
05.10.2023
ÄNDERUNG
05.10.2023 (automatisch)