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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Duisburg hat entschieden, dass ein Assekuradeur (Versicherungsvertreter), der vom Versicherungsunternehmen (VU) bevollmächtigt ist, Versicherungsverträge abzuschließen, auch berechtigt ist, solche Verträge zu kündigen. Die Entscheidung stützt sich auf § 71 VVG, der die Befugnisse eines abschlussbevollmächtigten Versicherungsvertreters regelt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (VN) oder ein Dritter könnte die Wirksamkeit einer Kündigung eines Versicherungsvertrags durch einen Assekuradeur bestreiten. Der Assekuradeur berief sich dabei auf seine Vollmacht, die er vom VU erhalten hat, um Versicherungsverträge nicht nur abzuschließen, sondern auch zu kündigen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Duisburg hat festgestellt, dass ein Assekuradeur, der vom VU bevollmächtigt ist, Versicherungsverträge abzuschließen, nach § 71 VVG auch befugt ist, solche Verträge zu kündigen oder Rücktrittserklärungen abzugeben. Die Kündigung durch den Assekuradeur ist daher wirksam.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützte sich auf § 59 Abs. 2 VVG und § 71 VVG. Danach verfügt ein Assekuradeur mit Abschlussvollmacht über die Befugnis, nicht nur Verträge abzuschließen, sondern auch Änderungen, Verlängerungen oder Kündigungen vorzunehmen. Die Beweiswürdigung erfolgte nach § 286 ZPO, wobei das Gericht einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit als ausreichend ansah, um die Überzeugung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung zu begründen. Absolute Gewissheit oder an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit seien nicht erforderlich.