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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.09.2023 - XII ZB 400/22

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz OLG Frankfurt/Main, 31.08.2022 - 5 UF 88/20 - Juris; AG Offenbach, 02.06.2020 - 314 F 1014/19 GÜ -; AG Offenbach, 30.10.2018 - 314 F 1014/19 GÜ -

zu der Entscheidung vgl. die Bespr. v. Heimann/Stabenow, DB 24, 1550

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass hinausgeschobene variable Vergütungsansprüche aus Long-Term-Incentive-Programmen (LTI) regulierter Vergütungssysteme (z. B. für Bankangestellte) nicht als Vermögenswert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sind, wenn sie am Stichtag (Beendigung des Güterstands) noch nicht entstanden sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Anspruchsentstehung von zukünftigen Bewertungen (z. B. Performance-Checks, Compliance-Prüfungen) oder dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängt.



a) Wer will was von wem woraus?

  • Klärungsbedürftige Partei: Ein Ehegatte (hier: Ehemann) begehrt die Berücksichtigung künftiger LTI-Zahlungen seines Arbeitgebers (z. B. Bank) als Vermögenswert im Zugewinnausgleich (§ 1375 BGB).
  • Gegenpartei: Der andere Ehegatte (Ehefrau) wendet ein, dass diese Ansprüche am Stichtag (21.06.2016) noch nicht fällig und damit nicht ausgleichspflichtig seien.
  • Rechtsgrundlage: Streit um die Einbeziehung von variablen Vergütungsbestandteilen (LTI) in das Endvermögen nach § 1375 Abs. 1 BGB.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt die Nichtberücksichtigung der LTI-Ansprüche im Zugewinnausgleich, weil:

  1. Kein entstandener Anspruch am Stichtag:
    • Die LTI-Zahlungen hängen von zweistufigen Performance-Bewertungen (I und II) ab, die erst nach dem Stichtag abgeschlossen werden.
    • Regulatorische Vorgaben (z. B. § 20 InstitutsVergV) schließen die Entstehung von Ansprüchen oder Anwartschaften während der Deferral Period (Zurückbehaltungszeitraum) ausdrücklich aus.
  2. Keine rechtlich geschützte Anwartschaft:
    • LTI-Ansprüche sind am Stichtag bloße Erwerbsaussichten, da sie u. a. von:
    • Compliance-Prüfungen,
    • dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (Bad-Leaver-Klauseln),
    • der Pool-Verfügbarkeit (Streichung bei negativen Geschäftsergebnissen) abhängen.
    • Solche bedingten Rechte sind nicht bewertbar und damit nicht ausgleichsfähig.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Definition des Endvermögens (§ 1375 BGB):

    • Nur bereits entstandene, bewertbare Rechte zählen zum Vermögen.
    • LTI-Ansprüche sind am Stichtag noch nicht fällig, da:
    • Die Performance Bewertung II (Nachhaltigkeitsprüfung) steht noch aus.
    • Regulatorisch ist die Anspruchsentstehung erst nach Ablauf der Deferral Period möglich (§ 20 Abs. 4 InstitutsVergV).
  2. Abgrenzung zu Anwartschaften:

    • Rechtlich geschützte Anwartschaften (z. B. unverfallbare Betriebsrenten) können einbezogen werden.
    • LTI-Ansprüche sind keine Anwartschaften, sondern unsichere Aussichten, da:
    • Der Arbeitgeber kann sie einseitig streichen (z. B. bei Bad-Leaver-Ausscheiden).
    • Sie hängen von zukünftigen, ungewissen Ereignissen ab (z. B. Compliance-Verstöße).
  3. Regulatorische Vorgaben (InstitutsVergV):

    • Die BaFin-Regeln verbieten ausdrücklich die Entstehung von Ansprüchen oder Anwartschaften während der Deferral Period.
    • Ziel: Risikominimierung im Bankensektor durch variable Vergütung mit Rückholoption.
  4. Steuerrechtliche Behandlung:

    • Die Einordnung als mehrjährige Vergütung (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG) durch den BFH ändert nichts an der zivilrechtlichen Bewertung im Familienrecht.
  5. Praktische Konsequenz:

    • Die LTI-Ansprüche werden nicht in die Vermögensbilanz aufgenommen.
    • Der Zugewinnausgleich berechnet sich ohne diese Posten (im konkreten Fall: Ausgleichsforderung von 1.383.757,84 €).

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Zusammenfassung in einem Satz: Der BGH stellt klar, dass künftige LTI-Zahlungen aus regulierten Vergütungssystemen nicht im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden, weil sie am Stichtag noch nicht entstanden sind und keine rechtlich gesicherte Anwartschaft darstellen.

KI INHALT
"BGH-Urteil zur Berücksichtigung von Long-Term-Incentive-Vergütungen im Zugewinnausgleich: Variable Vergütungsbestandteile mit Deferral Period gelten nicht als Vermögenswert, da kein Anspruch vor Ablauf der Sperrfrist entsteht und keine rechtlich geschützte Anwartschaft besteht."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zugewinn
Vermögensposition bei aufgeschobener Vergütung
hinausgeschobene Ansprüche auf variable Vergütungsbestandteile in Gestalt eines Long Term Incentive Programms aus regulierten Vergütungssystemen der Banken
NORM
§ 1375 Abs. 1 BGB
§ 20 Abs. 4 Nr. 1 InstitutsVergV
§ 5 Abs. 2 Nr. 4 lit. a InstitutsVergV 2010
§ 45 Abs. 2 Nr. 10 KWG
§ 45 Abs. 2 Nr. 11 KWG
§ 89 b Abs. 1 HGB
§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB
§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG
§ 74 Abs. 7 FamFG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
13.09.2023
AKTENZEICHEN
XII ZB 400/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:130923BXIIZB400.22.0
LIEFERUNG
15.10.2023
ÄNDERUNG
14.02.2025