Vorhergehend OLG München, 19.06.2023 - 7 U 3195/22 -; LG München I, 29.04.2022 - 10 O 7629/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheidet, dass der Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 140 Abs. 1 HGB, § 9 PartGG) zulässig ist. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Zumutbarkeit bemisst sich dabei an der verbleibenden Vertragsdauer, nicht an der Zukunft des Unternehmens. Bei bereits erklärter Kündigung ist die Sachlage wie bei einer einvernehmlichen Beendigung zum Kündigungstermin zu bewerten. Nachteile durch eine kurze Restlaufzeit sind hinzunehmen. Bei Fortbestand der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern sind deren Interessen und längere Kündigungsfristen in die Abwägung einzubeziehen.
a) Wer will was von wem woraus? Die klagenden Gesellschafter einer Personengesellschaft begehren den Ausschluss eines Mitgesellschafters aus der Gesellschaft. Sie stützen ihren Antrag auf § 140 Abs. 1 HGB i.V.m. § 9 Abs. 1 PartGG, die einen Ausschluss nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München bestätigt, dass ein Ausschluss nur bei einem wichtigen Grund möglich ist. Ein solcher liegt nicht vor, wenn die ordentliche Kündigungsfrist bereits läuft und dem Kündigenden das Abwarten dieser Frist zumutbar ist. Die kurze Restlaufzeit des Vertragsverhältnisses rechtfertigt allein keinen außerordentlichen Ausschluss. Zudem ist die tatsächliche Sachlage (hier: bereits erklärte Kündigung) maßgeblich – hypothetische Szenarien (z. B. Fortbestand der ungekündigten Gesellschaft) sind nicht zu Grunde zu legen.
c) Begründung des Gerichts:
Definition des wichtigen Grundes: Das Gericht überträgt die Zumutbarkeitsprüfung aus § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das Gesellschaftsrecht. Entscheidend ist, ob dem Kündigenden das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn die Kündigung bereits erklärt wurde und die Frist bereits läuft.
Kriterium der Zumutbarkeit:
- Maßgeblich ist die Dauer der noch ausstehenden Bindung an den Vertrag, nicht die Zukunft des Unternehmens.
- Je kürzer die verbleibende Vertragszeit, desto höhere Anforderungen sind an die Intensität der Vertragsstörung zu stellen (z. B. bei einer kurz bevorstehenden Beendigung durch ordentliche Kündigung).
- Nachteile durch kurze Restlaufzeit (z. B. entgangene Ausgleichsansprüche im Handelsvertreterrecht) sind hinzunehmen – dies gilt analog im Gesellschaftsrecht.
Keine hypothetische Betrachtung: Es ist unzulässig, die Zumutbarkeit anhand einer fiktiven Sachlage (z. B. "Wäre der Ausschluss bei ungekündigter Gesellschaft gerechtfertigt?") zu prüfen. Vielmehr ist die tatsächliche Situation (hier: bereits gekündigte Gesellschaft) zugrunde zu legen. Die Kündigungssituation entspricht einer einvernehmlichen Beendigung zum Kündigungstermin.
Interessenabwägung bei Fortbestand der Gesellschaft:
- Kündigen nicht alle Gesellschafter, besteht die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fort – inklusive des Gesellschafters, der den wichtigen Grund gesetzt haben soll.
- In der Interessenabwägung sind das Fortbestandsinteresse der verbleibenden Gesellschafter sowie die längere Kündigungsfrist für einen noch nicht gekündigten Gesellschafter zu berücksichtigen.