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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BFH, 14.04.1983 - V B 28/81 – Daimler-Benz-Vertretung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz FG Niedersachsen, 13.05.1981 - V 336/80 V -

zu der Entscheidung vgl. Mathiak, LSW Gruppe 3, 2133 (9/1983); StBT 03, Nr. 12, 6

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Bundesfinanzhof (BFH) entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV), der Käufern einen Teil seiner Provision als Kaufpreisermäßigung zuwendet, keine berechtigten Gutschriften i.S.d. § 5 UStDV ausstellen und daher keinen Vorsteuerabzug aus diesen Abrechnungen geltend machen kann. Die Käufer erbringen keine steuerpflichtige Leistung an den HV, da die Provisionsabgabe eine einseitige Zuwendung des HV ist, um den Vertragsabschluss zu fördern. Die Umsatzsteuerverpflichtung und der Vorsteuerabzug richten sich allein nach dem zwischen Unternehmer (U) und Käufer geschlossenen Kaufvertrag.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Handelsvertreter (HV), der für die Daimler-Benz AG (Unternehmer, U) Lastkraftwagen verkauft.
  • Begehren: Der HV möchte Vorsteuerabzug aus selbst erstellten Gutschriften geltend machen, in denen er den Käufern (vorsteuerabzugsberechtigte Kunden des U) einen Teil seiner Provision als „Kaufpreisermäßigung“ zuwendet.
  • Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967 (Vorsteuerabzug) i.V.m. § 5 der 1. UStDV (Anforderungen an Gutschriften).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Vorsteuerabzug aus den Gutschriften des HV scheitert, weil:
  1. Die Käufer keine steuerpflichtige Leistung an den HV erbringen (die Provisionsabgabe ist eine einseitige Zuwendung des HV, um den Kaufabschluss zu fördern).
  2. Der HV nicht berechtigt ist, Gutschriften i.S.d. § 5 UStDV auszustellen, da die Käufer keine Leistungen an ihn erbringen.
  3. Die Kaufverträge zwischen U und Käufern bleiben unberührt – die Umsatzsteuer wird allein nach dem vereinbarten Kaufpreis berechnet, und die Käufer können die Vorsteuer aus den Rechnungen des U abziehen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine Leistung der Käufer an den HV: Die Annahme des Kaufangebots durch den Käufer stellt keine entgeltliche Leistung gegenüber dem HV dar. Die Provisionsabgabe ist vielmehr ein eigenwirtschaftliches Interesse des HV, um den Vertragsabschluss zu ermöglichen (und damit seine eigene Provision zu sichern).

  • Verweis auf BFH, 07.05.1981 – V R 47/76: Eine Leistung setzt voraus, dass der Leistende eine Gegenleistung erstrebt – hier fehlt es daran.

  • Fehlende Gutschriftsberechtigung (§ 5 UStDV): Gutschriften dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Empfänger der Gutschrift (hier: Käufer) eine steuerpflichtige Leistung an den Aussteller (HV) erbracht hat. Da dies nicht der Fall ist, sind die Gutschriften des HV unwirksam für den Vorsteuerabzug.

  • Keine Preisänderung im Kaufvertrag: Der HV handelt nicht im Namen des U, sondern gewährt eigenmächtig eine „Gutschrift“ – ohne dass der Kaufpreis zwischen U und Käufer tatsächlich reduziert wird. Die Steuerpflicht des U und der Vorsteuerabzug der Käufer bleiben daher nach dem ursprünglichen Kaufvertrag bestehen.


Rechtliche Einordnung:

  • Die Verwaltungsregelung des BMF (1979) zu § 5 UStDV könnte zwar als Milderungsregelung berücksichtigt werden, scheitert hier aber bereits an der fehlenden Leistungsbeziehung zwischen Käufern und HV.
  • Hinweis: Die Entscheidung betont, dass der HV zwar wirtschaftlich das Geschäft fördert, aber keine steuerrechtlich relevante Leistungsbeziehung zu den Käufern besteht.
KI INHALT
Ein Handelsvertreter kann keine Vorsteuer aus selbst erstellten Gutschriften abziehen, wenn er Käufern einen Teil seiner Provision als Kaufanreiz zuwendet, da keine steuerpflichtige Leistung der Käufer vorliegt und die Gutschriften nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Daimler-Benz-Vertretung
STICHWORT
Provisionsabgabe des HV an Kunden kein Leistungsaustausch
Zuwendung eines Teils der Provision durch den HV
FUNDSTELLE
BFHE 138, 113
BStBl II 83, 393
HFR 83, 481
UR 83, 106
BB 83, 1016
DStR 83, 399
DB 83, 1636
HFR 83, 480
StW 83, 479-479
DStZ/E 83, 215 LS
DVRdsch 84, 92 LS
NORM
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967
§ 10 Abs. 1 UStG 1967
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967
§ 5 UStDV
REDAKTION
Evers
GERICHT
BFH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.04.1983
AKTENZEICHEN
V B 28/81
ECLI
LIEFERUNG
25.10.2023
ÄNDERUNG
25.10.2023 (automatisch)