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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Jena, 24.02.2023 - 4 U 4/22 – Gebäude- und Inhaltsversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Meiningen, 10.11.2021 - 3 O 388/21 -; Vorinstanz LG Meiningen, 10.11.2021 - 3 O 388/21 -; der Senat hat die Revision nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorlägen; die rechtliche und tatsächliche Würdigung beruhe auf Umständen des Einzelfalls, ohne dass von der Rspr. anderer OLG oder der des BGH abgewichen werde

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Jena hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) seine Beratungspflichten verletzt hat, indem er den Versicherungsnehmer (VN) nicht ausreichend über die Absicherung von Risiken (z. B. außerhalb von Gebäuden gelagertes Material oder verbundene Unternehmen) aufgeklärt hat. Allerdings scheitert der Schadensersatzanspruch des VN, weil nicht festgestellt werden kann, welche konkrete Handlungsoption (z. B. erweiterter Versicherungsschutz, Lagerung in Containern) er bei pflichtgemäßer Beratung gewählt hätte und welcher Schaden daraus entstanden wäre. Zudem fehlt es an einem eigenen Schaden der klagenden VN-GbR, da die gestohlenen Sachen nicht in ihrem Eigentum standen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (VN): Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Versicherungsnehmer (VN) verlangt von einem Versicherungsmakler (VM) Schadensersatz wegen Pflichtverletzung bei der Beratung und Vermittlung einer Betriebssachversicherung (u. a. Einbruchdiebstahlversicherung).
  • Anspruchsgrundlage: § 63 VVG (Haftung des Versicherungsvermittlers für Pflichtverletzungen) als lex specialis zu § 280 Abs. 1 BGB.
  • Vorwurf: Der VM habe es unterlassen,
    1. den VN über die Absicherung von außerhalb von Gebäuden gelagertem Material aufzuklären,
    2. verbundene Unternehmen des VN in den Versicherungsschutz einzubeziehen,
    3. eine Risikoanalyse des Betriebsgeländes durchzuführen und
    4. die Vergleichbarkeit der Alt- und Neuversicherung ausreichend zu prüfen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Beratungspflichtverletzung bejaht: Der VM hat seine Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Versicherungsmaklervertrag (VMV) und §§ 60 ff. VVG verletzt, insbesondere durch:

  • Unterlassen der Befragung zu verbundenen Unternehmen und deren Versicherungsstatus.

  • Keine Aufklärung über Risiken (z. B. Diebstahl von Material im Außenbereich).

  • Keine hinreichende Dokumentation der Beratung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 VVG).

  • Keine konkrete Risikoanalyse oder Empfehlung zur Anpassung des Versicherungsschutzes.

  • Schadensersatzanspruch aber abgewiesen:

  • Kein feststellbarer Schaden: Der VN hat mehrere Handlungsoptionen (z. B. erweiterter Versicherungsschutz, Lagerung in Containern, Beibehaltung der Altversicherung) nicht konkretisiert. Da unklar bleibt, für welche Option er sich bei pflichtgemäßer Beratung entschieden hätte, kann kein kausaler Schaden (z. B. entgangene Versicherungsleistung) festgestellt werden.

    • Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift nicht, weil mehrere vernünftige Alternativen denkbar waren.
    • Selbst bei Anwendung des § 287 ZPO (Schätzung des Schadens) fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten.
    • Kein eigener Schaden der VN-GbR:
    • Die gestohlenen Sachen standen im Eigentum einer anderen Firma (nicht der klagenden GbR).
    • Die VN-GbR hätte keinen eigenen Anspruch auf die Versicherungsleistung gehabt, da es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung (§§ 43 ff. VVG) gehandelt hätte.
    • Eine Abtretung von Ansprüchen der anderen Firma an die GbR wurde nicht bewiesen.
    • Keine Schutzwirkung für Dritte: Der VMV entfaltete keine Schutzwirkung zugunsten verbundener Unternehmen, da diese nicht Vertragspartei waren und der Vertrag keine klaren Anzeichen für eine Einbeziehung Dritter enthielt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Anwendbarkeit des VVG:

    • § 63 VVG ist lex specialis zu § 280 Abs. 1 BGB und gilt auch für vor 2008 geschlossene Verträge, wenn die Beratung (hier: 2011) nach Inkrafttreten der Normen stattfand.
    • Der VM schuldet als treuhänderischer Sachwalter des VN eine umfassende Beratung, insbesondere zu:
    • Notwendigen Risikoabdeckungen,
    • Vergleichbarkeit von Versicherungen,
    • Anpassung an geänderte Umstände.
  2. Pflichtverletzung:

    • Der VM hätte aktiv nach verbundenen Unternehmen und Lagerungsrisiken fragen müssen, da dies für die Absicherung eines Betriebsgeländes naheliegend war.
    • Die fehlende Dokumentation führt zu Beweiserleichterungen für den VN.
    • Der VM konnte nicht nachweisen, dass er eine Risikoanalyse durchgeführt oder den VN hinreichend aufgeklärt hat.
  3. Kausalität und Schaden:

    • Differenzhypothese: Der Schaden ist nur ersatzfähig, wenn der VN bei pflichtgemäßer Beratung einen konkreten, schadensvermeidenden Versicherungsschutz abgeschlossen hätte.
    • Mehrere Handlungsoptionen: Da der VN nicht darlegte, welche Option (z. B. höhere Prämien, Container, Altvertrag) er gewählt hätte, kann kein kausaler Schaden festgestellt werden.
    • Beweislast: Der VN muss beweisen, dass er sich bei korrekter Beratung für eine bestimmte Option entschieden und dadurch einen Schaden vermieden hätte.
  4. Aktivlegitimation der VN-GbR:

    • Die GbR ist nicht geschädigt, weil:
    • Die gestohlenen Sachen nicht in ihrem Eigentum standen.
    • Sie keinen eigenen Anspruch auf Versicherungsleistungen hatte (keine Versicherung für eigene Rechnung).
    • Eine Abtretung von Ansprüchen der anderen Firma wurde nicht bewiesen.

Kernaussage:

Der VM hat zwar seine Beratungspflichten verletzt, aber der Schadensersatzanspruch scheitert am fehlenden Nachweis eines kausalen Schadens und der mangelnden Aktivlegitimation der klagenden GbR. Das Gericht betont die hohen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweispflicht des VN bei mehreren möglichen Handlungsalternativen.

KI INHALT
Versicherungsmakler haftet bei Pflichtverletzung für nicht abgedeckte Risiken; Schadensersatz setzt jedoch feststellbaren, kausal verursachten Schaden voraus – OLG Jena bestätigt hohe Beratungspflichten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gebäude- und Inhaltsversicherung
STICHWORT
Haftung des VM infolge einer Pflichtverletzung bei Anbahnung eines Versicherungsvertrages
Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich des VMV
VMV als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
NORM
§ 59 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ 59 Abs. 3 VVG
§ 61 VVG
§ 61 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ 63 VVG
§ 63 Satz 1 VVG
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 328 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Jena
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.02.2023
AKTENZEICHEN
4 U 4/22
ECLI
ECLI:DE:OLGTH:2023:0126.4U4.22.0A
LIEFERUNG
26.10.2023
ÄNDERUNG
13.09.2026 18:24:10