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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.03.2018 - X ZR 25/17

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorgehend LG Köln, 07.02.2017 - 11 S 15/16 -; AG Köln, 07.01.2016 - 129 C 181/15 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens, die das freie Kündigungsrecht des Fluggasts ausschließt, wirksam ist und nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt. Die Stornierungsbedingungen unterliegen zwar der Inhaltskontrolle, aber der Ausschluss des Kündigungsrechts benachteiligt den Fluggast nicht unangemessen, da der Beförderungsvertrag besondere Merkmale aufweist, die vom allgemeinen Werkvertragsrecht abweichen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Fluggast begehrt die Erstattung des Ticketpreises nach Stornierung eines Fluges. Er berief sich auf das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB (a.F.), das ihm als Besteller eines Werkvertrags (hier: Beförderungsvertrag) zustehe. Das Luftverkehrsunternehmen verweigerte die Rückerstattung mit Verweis auf seine AGB, die in dem gebuchten Tarif eine Stornierung ausschlossen und nur die Erstattung nicht verbrauchter Steuern und Gebühren vorsahen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte die Wirksamkeit der Klausel:

  • Der Ausschluss des freien Kündigungsrechts in den Beförderungsbedingungen ist nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB) und damit wirksam.
  • Die Stornierungsbedingungen unterliegen zwar der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB), da es sich um vorformulierte AGB handelt.
  • Der Fluggast konnte das Kündigungsrecht nicht individuell aushandeln (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB), da ihm keine echte Wahlmöglichkeit zwischen stornierbaren und nicht stornierbaren Tarifen eingeräumt wurde.
  • Die Klausel verstößt nicht gegen § 308 Nr. 7 oder § 309 Nr. 5 BGB, da sie nicht die Höhe von Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüchen regelt, sondern das Kündigungsrecht selbst ausschließt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Besonderheiten des Beförderungsvertrags:

    • Der Personenbeförderungsvertrag mit Massenverkehrsmitteln (hier: Flug) weicht vom allgemeinen Werkvertragsrecht ab.
    • Das freie Kündigungsrecht nach § 649 BGB (a.F.) gehört nicht zu den wesentlichen Grundgedanken eines solchen Vertrags, da die Beförderung stark standardisiert und von festen Kapazitäten abhängig ist.
  2. AGB-Kontrolle:

    • Die Beförderungsbedingungen sind vorformulierte AGB (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), da sie für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden.
    • Ein individuelles Aushandeln (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) liegt nicht vor, weil der Fluggast zwar zwischen Buchungsklassen wählen konnte, aber keine Einflussmöglichkeit auf die Stornierungsbedingungen hatte.
    • Die Wahl zwischen verschiedenen Tarifen macht die Klausel nicht zur Individualabrede, solange der Kerngehalt (Ausschluss der Stornierung) nicht verhandelbar ist.
  3. Keine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB):

    • Der Ausschluss des Kündigungsrechts ist nicht überraschend oder unangemessen, da der Fluggast durch die Wahl eines günstigeren, nicht stornierbaren Tarifs eine bewusste Entscheidung trifft.
    • Die Klausel ist transparent und entspricht den branchenüblichen Gepflogenheiten im Luftverkehr.
  4. Keine Vorlage an den EuGH:

    • Es liegen keine zweifelsfreien Auslegungsfragen des Unionsrechts vor, die eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV erfordern würden.

Rechtliche Einordnung: Der BGH betont, dass Beförderungsverträge als sui generis (eigenständige Vertragstypen) zu behandeln sind, bei denen werkvertragliche Grundsätze nur eingeschränkt gelten. Die Entscheidung stärkt die Vertragsfreiheit der Luftverkehrsunternehmen, solange die AGB klar und nicht überraschend sind.

KI INHALT
Stornierungsbedingungen von Fluggesellschaften, die das freie Kündigungsrecht ausschließen, sind wirksam, wenn sie klar formuliert sind und der Kunde keine Wahl zwischen stornierbaren und nicht stornierbaren Tarifen hat. AGB-Kontrolle nach § 307 BGB greift, aber kein Verstoß gegen Treu und Glauben.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beförderungsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens
Anwendbarkeit des allgemeinen Werkvertragsrechts auf Personenbeförderungsverträge mit einem Massenverkehrsmittel
Wirksamkeit des Ausschlusses eines freien Kündigungsrechts
Aushandeln
Ausnahmen von der Vorlagepflicht
FUNDSTELLE
RRa 18, 180
MDR 18, 980
VersR 18, 1151
TranspR 18, 412 m.Anm. Menges
RdTW 19, 97
BB 18, 1281 LS
IBR 18, 414
IBR 18, 415
IBRRS 18, 1826
DRsp Nr. 2018/6522
ZIP 18, 2228 LS
NORM
§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB
§ 649 BGB
Art. 267 Abs. 3 AEUV
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.2018
AKTENZEICHEN
X ZR 25/17
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:200318UXZR25.17.0
LIEFERUNG
27.10.2023
ÄNDERUNG
15.03.2026 17:07:58