Vorinstanz LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor; streitentscheidend seien die Umstände des Einzelfalls und Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, hätte sich nicht gestellt und seien nicht zu entscheiden gewesen
zu der Entscheidung vgl. Fabig, jurisPR-HaGesR 12/2023 Anm. 1; Fabig/Toepfer, jurisPR-HaGesR 3/2024 Anm. 5
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