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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22 – Telekom 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Bonn, 31.05.2022 - 30 O 15/21 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor; streitentscheidend seien die Umstände des Einzelfalls und Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, hätte sich nicht gestellt und seien nicht zu entscheiden gewesen

zu der Entscheidung vgl. Fabig, jurisPR-HaGesR 12/2023 Anm. 1; Fabig/Toepfer, jurisPR-HaGesR 3/2024 Anm. 5

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
KI INHALT
ENTSCHEIDUNGSNAME
Telekom 2
STICHWORT
Telekommunikationsprodukte
Telekommunikationsdienstleistungen -
Absatz von Telefonieprodukten durch HV im stationären Vertrieb
stationärer Vertrieb
Anforderungen an einen Schuldvertrag
Abdingbarkeit des Anspruchs des HV auf Folgeprovision
Folgegeschäfte der gleichen Art
formularmäßige Abdingbarkeit
Treuepflicht des U
Zulässigkeit des parallelen Direktvertriebs unter Ausnutzung der Daten der vom HV geworbenen Kunden
NORM
§ 87 Abs. 1 Satz 1. 2. Var. HGB
§ 87 c HGB
§ 87 c Abs. 2 HGB
§ 307 BGB
§ 307 Abs. 1 BGB
§ 780 BGB
§ 781 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Köln
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.09.2023
AKTENZEICHEN
19 U 73/22
ECLI
ECLI:DE:OLGK:2023:0908.19U73.22.00
LIEFERUNG
27.11.2023
ÄNDERUNG
03.08.2026 09:38:50