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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Frankfurt/Oder hat entschieden, dass ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO verhängt werden kann, wenn berechtigte Zweifel an der Sorgfalt einer erteilten Auskunft bestehen (§§ 259, 260 BGB). Die eidesstattliche Versicherung bezieht sich dabei nur auf den konkret vorliegenden Buchauszug.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Gläubiger (vermutlich aus einem Zivilverfahren) verlangt von einem Schuldner eine vollständige und sorgfältige Auskunft über Vermögensverhältnisse (gemäß §§ 259, 260 BGB) und beantragt ggf. die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO, falls die Auskunft unvollständig oder unsorgfältig ist.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat festgestellt, dass ein Zwangsmittel nach § 888 ZPO gerechtfertigt ist, wenn begründete Zweifel an der Sorgfalt der erteilten Auskunft bestehen. Zudem hat es klargestellt, dass eine eidesstattliche Versicherung sich nur auf den konkret erteilten Buchauszug bezieht und nicht auf weitere, nicht vorlegte Unterlagen.
c) Begründung des Gerichts:
- Zweifel an der Sorgfalt: Nach §§ 259, 260 BGB muss die Auskunft vollständig und gewissenhaft erfolgen. Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit oder Vollständigkeit kann der Gläubiger Zwangsmaßnahmen beantragen.
- Bezug der eidesstattlichen Versicherung: Die Versicherung gilt nur für den tatsächlich vorliegenden Buchauszug, da sie sich auf die konkret erteilte Auskunft beschränkt. Eine Ausweitung auf andere Dokumente ist nicht möglich.