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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bremen, 11.07.2023 - 9 O 1081/22

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bremen hat entschieden, dass ein Versicherungsmakler (VM) oder Anlageberater mit Erlaubnis nach §§ 34c, 34d, 34f GewO nicht mit den Formulierungen "produktunabhängige Beratung" oder "unabhängige Beratung" werben darf, da dies irreführend ist. Nur Honorar-Anlagenberater nach § 34h GewO dürfen sich als unabhängig bezeichnen. Die Klage der Verbraucherzentrale gegen den VM war erfolgreich; der Unterlassungsantrag wurde als bestimmt und begründet angesehen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Klägerin: Verbraucherzentrale Bundesverband (als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG und klagebefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG).
  • Beklagte: Ein Versicherungsmakler (VM) oder Anlageberater mit Erlaubnis nach §§ 34c, 34d, 34f GewO.
  • Begehren: Unterlassung der Werbung mit den Formulierungen "Wir bieten bundesweit produktunabhängige Beratung an" und "Wir bieten bundesweit eine unabhängige Beratung an" auf der Internetseite des Beklagten.
  • Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG (Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Bremen hat den Unterlassungsantrag der Klägerin für zulässig und begründet erachtet und die Beklagte verurteilt, die beanstandete Werbung zu unterlassen. Die Werbeaussagen wurden als irreführend eingestuft, da sie bei Verbrauchern den falschen Eindruck erwecken, der Berater sei vollständig unabhängig von Produktgebern (z. B. durch Provisionen).


c) Begründung des Gerichts:

  1. Bestimmtheit des Antrags:

    • Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt, da er sich an der konkreten Verletzungshandlung (die konkreten Werbeformulierungen) orientiert. Eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts wäre zwar grundsätzlich unzulässig, hier aber ausnahmsweise zulässig, weil sich der Antrag auf die spezifische Werbung bezieht (unter Bezug auf BGH, GRUR 2011, 936).
  2. Irreführung der Verbraucher (§ 5 Abs. 1 UWG):

    • Die Werbung mit "Unabhängigkeit" oder "produktunabhängiger Beratung" ist unwahr, da nur Honorar-Anlagenberater nach § 34h GewO sich als unabhängig bezeichnen dürfen.
    • Verkehrskreis: Maßgeblich ist die Perspektive eines durchschnittlich informierten Verbrauchers, der unter "Unabhängigkeit" versteht, dass der Berater keinerlei Abhängigkeit von Produktgebern (auch nicht durch Provisionen) hat.
    • Rechtliche Einordnung: Selbst wenn der Berater teilweise honorarbasiert arbeitet, reicht dies nicht aus, um sich als unabhängig zu bezeichnen. Die Unabhängigkeit setzt voraus, dass keine Provisionen oder sonstigen Zuwendungen von Produktgebern fließen (vgl. § 94 WpHG und § 34h GewO).
  3. Eignung zur Beeinflussung der Verbraucherentscheidung:

    • Die irreführende Werbung kann Verbraucher dazu veranlassen, den Berater in Anspruch zu nehmen, obwohl sie eine vollständig unabhängige Beratung erwarten.
  4. Klagebefugnis der Verbraucherzentrale:

    • Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG und § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt.

Rechtsfolgen:

  • Die Beklagte muss die Werbung unterlassen (Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft).
  • Die Abmahnkosten der Klägerin sind erstattungsfähig (§ 13 Abs. 3 UWG), da die Abmahnung berechtigt war.
KI INHALT
Finanzanlagenberater mit Erlaubnis nach §§ 34c, 34d, 34f GewO dürfen nicht mit „produktunabhängiger“ oder „unabhängiger Beratung“ werben, da dies irreführend ist. Nur Honorar-Anlagenberater nach § 34h GewO sind unabhängig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Irreführende Werbung mit dem Begriff Unabhängigkeit durch Anlageberater oder VM
unzulässige Werbung mit produktunabhängiger Beratung bzw. unabhängigen Beratung seitens Anlageberaters oder VM
NORM
§ 34 f GewO
§ 34 h GewO
§ 94 WpHG
§ 3 UWG
§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
§ 13 Abs. 3 UWG
§ 13 Abs. 5 UWG
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG
§ 4 UKlaG
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bremen
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.07.2023
AKTENZEICHEN
9 O 1081/22
ECLI
ECLI:DE:LGHB:2023:0711.9O1081.22.0A
LIEFERUNG
27.12.2023
ÄNDERUNG
05.03.2024