n.rkr.; nachfolgend OLG Braunschweig, 13.07.2026 - 2 U 66/23 -, 03.06.2026 - 2 U 66/23 -; 25.02.2026 - 2 U 66/23 – Metzler Asset Management 2 –
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Göttingen entscheidet, dass ein Vertriebspartner (Handelsmakler) nach Beendigung des Vertriebsvertrags mit einem Unternehmer (U) keine Ansprüche auf Fortzahlung von Vermittlungsprovisionen für neu vermittelte Geschäfte hat, wenn die vertragliche Systematik und die konkreten Regelungen in den Anlagen dies ausschließen. Die Fortgeltungsklausel in § 5 Abs. 3 des Vertrags bezieht sich nur auf vor Vertragsende vermittelte Verträge, nicht auf spätere Neuvermittlungen. Zudem muss der Makler nachweisen, dass seine Vermittlungstätigkeit kausal für die Einzahlungen ist – bloße Folgezahlungen von Bestandskunden (hier: ein Lebensversicherer) lösen keine Provision aus. Die einseitige Änderbarkeit der Ausgabeaufschläge durch den U (inkl. Reduzierung auf 0 %) schränkt die Provisionsansprüche weiter ein.
Zusammenfassung der Entscheidung im Detail:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Vertriebspartner (Handelsmakler, HM) verlangt von dem Unternehmer (U, hier: Metzler Asset Management) die Fortzahlung von Vermittlungsprovisionen nach Beendigung des Vertriebsvertrags.
- Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 3 des Vertriebsvertrags (Fortgeltungsklausel für Provisionsansprüche) sowie § 354 HGB (Provisionsanspruch des Handelsmaklers).
- Streitgegenstand: Provisionszahlungen für Einzahlungen eines Lebensversicherers (Berlinische Leben), der Sparanteile aus Versicherungsprämien in Fonds des U investiert.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Klage des Vertriebspartners wird abgewiesen.
- Kein Anspruch auf Vermittlungsprovision für Neuvermittlungen nach Vertragsende: Die Fortgeltungsklausel in § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt nur für vor Beendigung des Vertrags vermittelte Verträge (z. B. wenn der Anlagebetrag erst später eingeht). Sie erfasst keine nach Vertragsende neu vermittelten Geschäfte.
- Kein Provisionsanspruch für Einzahlungen des Lebensversicherers: Der Lebensversicherer ist kein Neukunde, sondern Bestandskunde. Bloße Folgezahlungen (z. B. Sparprämien) lösen keine neue Provision aus, da keine konkrete Vermittlungstätigkeit des HM für diese Einzahlungen nachweisbar ist.
- Kein Anspruch bei einseitiger Änderung der Ausgabeaufschläge: Der U darf die Ausgabeaufschläge (und damit die Provisionshöhe) einseitig ändern – auch auf 0 %. Da die Provision hiervon abhängt, entfällt der Anspruch bei Wegfall des Aufschlags.
c) Begründung des Gerichts:
Vertragliche Systematik:
- Die Anlage 3 zum Vertriebsvertrag regelt die Vergütung für die Vermittlung von Fondsanteilen im Rahmen der Fondspolice des Lebensversicherers separat. Diese geht der allgemeinen Regelung in § 5 vor.
- Die Fortgeltungsklausel in § 5 Abs. 3 bezieht sich nicht auf die Anlage 3, da diese keine entsprechende Regelung enthält.
Auslegung der Fortgeltungsklausel:
- Die Formulierung „Verträge, die der Vertriebspartner vermittelt hat“ setzt voraus, dass die Vermittlung vor Vertragsende stattfand. Der Einschub „auch wenn der Anlagebetrag erst danach eingeht“ bestätigt dies – andernfalls wäre die Klausel sinnlos.
Fehlende Vermittlungstätigkeit für Folgezahlungen:
- Der HM muss nachweisen, dass seine Vermittlung kausal für die Einzahlungen ist (§ 354 HGB). Bei einem Lebensversicherer als Bestandskunden fehlt dieser Nachweis für spätere Sparprämien, die ohne neues Zutun des HM investiert werden.
- Eine automatische Provisionspflicht für alle zukünftigen Einzahlungen wäre mit der Rechtsstellung als Handelsmakler (§ 93 HGB) unvereinbar, da diese eine aktive Vermittlung voraussetzt.
Einseitige Anpassbarkeit der Provision:
- Der U hat sich in drei Stellen des Vertrags das Recht vorbehalten, die Ausgabeaufschläge ohne Zustimmung des HM zu ändern (inkl. Klammerzusatz „zur Zeit 3 %“).
- Ein objektiver Empfänger muss erkennen, dass dies auch die Reduzierung auf 0 % umfasst. Ohne Ausgabeaufschlag entfällt die Provisionsbasis.
Rechtliche Einordnung:
- Handelsmaklerrecht (§§ 93 ff. HGB): Der Provisionsanspruch setzt eine konkrete Vermittlungstätigkeit voraus – bloße Bestandskundenbeziehungen reichen nicht.
- Vertragsauslegung: Spezielle Regelungen (Anlage 3) gehen vor allgemeinen Klauseln (§ 5). Die Fortgeltung gilt nur für bereits vermittelte Verträge.
- Dispositivität der Provision: Die einseitige Änderbarkeit der Ausgabeaufschläge schränkt die Ansprüche des HM ein, selbst wenn dies zu einem vollständigen Wegfall führt.