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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Düsseldorf, 18.04.2023 - 3 Sa 377/22 – Drogerieartikel –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

nachgehend BAG, 08.11.2023 - 2 AZN 689/23 - Erledigung durch Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde; vorhergehend ArbG Düsseldorf, 08.04.2022 - 11 Ca 450/22 -; die Kammer hat die Revision nicht zugelassen, ein Zulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liege nicht vor, insbesondere betreffe die Entscheidung weder entscheidungsrelevante Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i.S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch liege eine Divergenz i.S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vor

LEITSÄTZE

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Fazit / Kurzzusammenfassung

Das LAG Düsseldorf entschied, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers (AN) in einem Kleinbetrieb (unter 10 Mitarbeitern) wirksam ist, wenn keine Maßregelung nach § 612a BGB (Benachteiligung wegen zulässiger Rechtsausübung) vorliegt. Die Whistleblower-Richtlinie (RiLi 2019/1937/EU) findet auf interne Hinweise in Kleinbetrieben keine Anwendung, sodass eine Beweislastumkehr nicht greift. Zudem sind Auskunftsanträge des Arbeitgebers (U) zu heruntergeladenen Daten unbestimmt und damit unzulässig, wenn der Begriff der „Datenverarbeitungsanlage“ nicht hinreichend konkretisiert wird. Provisionsansprüche des AN scheitern mangels vertraglicher Vereinbarung.




Zusammenfassung der Entscheidung im Detail

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitnehmer (AN) klagt gegen den Arbeitgeber (U, Drogerieartikel-Händler, Kleinbetrieb mit ≤ 10 Mitarbeitern):

  • Kündigungsschutzklage: AN hält die ordentliche Kündigung vom 17.01.2022 (fristgerecht zum 31.03.2022) für unwirksam, u. a. weil sie eine Maßregelung nach § 612a BGB (Benachteiligung wegen Whistleblowing) darstelle.

  • Auskunfts- und Herausgabeansprüche: U verlangt vom AN Auskunft über heruntergeladene betriebsinterne Daten von der „Datenverarbeitungsanlage“ auf private Geräte sowie deren Löschung/Herausgabe.

  • Provisionsansprüche: AN behauptet mündliche Zusagen auf Provision, verlangt Auskunft, Buchauszug und eidesstattliche Versicherung.

  • Rechtsgrundlagen:

  • Kündigung: § 623 BGB (Schriftform), § 612a BGB (Maßregelungsverbot), § 134 BGB (Nichtigkeit bei Gesetzesverstoß), RiLi 2019/1937/EU (Whistleblower-Schutz).

  • Auskunftsansprüche: § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (Bestimmtheit von Klageanträgen).

  • Provision: Vertragliche Vereinbarung (fehlt hier).


b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Kündigung ist wirksam:

    • Die ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.03.2022.
    • Kein Verstoß gegen § 612a BGB: AN konnte nicht beweisen, dass die Kündigung wesentlich auf seiner Rechtsausübung (z. B. Whistleblowing) beruhte.
    • Keine Anwendung der Whistleblower-Richtlinie:
    • Die RiLi 2019/1937/EU gilt nicht für interne Hinweise in Kleinbetrieben (< 50 Mitarbeiter) (Art. 6 Abs. 1 lit. b RiLi).
    • Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 612a BGB zur Beweislastumkehr scheidet aus, da das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zum Kündigungszeitpunkt noch nicht in Kraft war.
    • Kein Kündigungsschutz nach KSchG: § 23 Abs. 1 KSchG schließt Kleinbetriebe aus.
    • Keine Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) oder Treuwidrigkeit (§ 242 BGB): AN konnte kein vorwerfbares Verhalten des U nachweisen.
  2. Auskunftsansprüche des U sind unzulässig:

    • Die Klageanträge zu heruntergeladenen Daten sind unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil der Begriff „Datenverarbeitungsanlage“ nicht konkretisiert wurde (z. B. ob private Smartphones einbezogen sind).
    • Eine Auslegung scheitert, da der Streit über den Umfang der Anlage in die Zwangsvollstreckung verlagert würde.
  3. Provisionsansprüche des AN scheitern:

    • Keine vertragliche Grundlage: Schriftlicher Arbeitsvertrag enthält keine Provisionsregelung; mündliche Zusagen sind unsubstantiiert.
    • Einmalige Zahlung 2020 begründet keine betriebliche Übung.

c) Begründung des Gerichts

  1. Maßregelungsverbot (§ 612a BGB):

    • Beweislast liegt beim AN: Er muss nachweisen, dass die zulässige Rechtsausübung (z. B. Hinweisgeben) das wesentliche Motiv der Kündigung war (BAG-Rechtsprechung).
    • Zeitlicher Zusammenhang allein reicht nicht: U konnte substantiiert darlegen, dass die Kündigungsentscheidung bereits am 17.12.2021 fiel – vor dem streitigen Schriftwechsel (29.12.2021 ff.).
    • Keine Beweislastumkehr nach RiLi 2019/1937/EU:
    • Die RiLi gilt nicht für Kleinbetriebe bei internen Meldungen (Art. 8 Abs. 3 RiLi).
    • Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 612a BGB ist nicht möglich, da das HinSchG noch nicht galt und die RiLi selbst keine direkte Anwendung entfaltet.
  2. Bestimmtheit der Klageanträge (§ 253 ZPO):

    • Der Begriff „Datenverarbeitungsanlage“ ist zu unklar, da unstreitig ist, ob er z. B. private Geräte des AN umfasst.
    • Ohne Konkretisierung droht eine Verlagerung des Streits in die Vollstreckung, was unzulässig ist.
  3. Provision:

    • Kein Vertragsschluss: Angebot (0,5 % Provision) und Gegenangebot (1 %) des AN wurden nicht angenommen.
    • Keine betriebliche Übung: Eine einmalige Zahlung 2020 begründet keinen Anspruch für 2021.

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Kernaussagen

  • Kleinbetriebe: Kein Kündigungsschutz nach KSchG, Whistleblower-RiLi gilt nicht für interne Hinweise.
  • Maßregelung: AN trägt Beweislast; zeitlicher Zusammenhang allein beweist keine Kausalität.
  • Auskunftsansprüche: Klageanträge müssen konkret sein – unbestimmte Begriffe führen zur Unzulässigkeit.
  • Provision: Ohne vertragliche Vereinbarung keine Ansprüche.
KI INHALT
Kündigung im Kleinbetrieb: Keine Anwendung der Whistleblower-Richtlinie, Beweislast beim AN. Kündigung sozial nicht überprüfbar, formell wirksam. Keine Maßregelung oder Sittenwidrigkeit festgestellt. Provisionsansprüche unschlüssig. Auskunftsanträge wegen Unbestimmtheit unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Drogerieartikel
STICHWORT
Kosmetikartikel
Haushaltsartikel, Dekoartikel
Sportgeräte
Schreibwaren
Ordentliche Kündigung
Kleinbetrieb
Maßregelung
Beweislast für Kündigungsgrund eines Whistle-Blowers vor und nach Inkrafttreten Inkrafttreten des HinSchG
Begriff der Datenverarbeitungsanlage im Unternehmen
Unbestimmtheit eines Antrags auf Auskunft über den Besitz von Daten
Anwendbarkeit EURL 2019/1937
Klageantrag
Bestimmtheit
Treuwidrigkeit der Kündigung eines Whistle-Blowers
FUNDSTELLE
NZA-RR 23, 639 m.Anm. Eufinger
NZA 23, 1606 LS
ArbR 23, 577 m.Anm. Bayer
ArbR 23, 631 m.Anm. Ante
NORM
Art. 21 Abs. 5 RiLi 2019/1937/EU
Art. 26 RiLi 2019/1937/EU
Art. 6 RiLi 2019/1937/EU
Art. 8 RiLi 2019/1937/EU
§ 138 BGB
§ 242 BGB
§ 612 a BGB
§ 143 MarkenG
§ 253 ZPO
Art. 6 RiLi 2019/1937/EU
Art. 8 RiLi 2019/1937/EU
Art. 21 RiLi 2019/1937/EU
Art. 26 RiLi 2019/1937/EU
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.04.2023
AKTENZEICHEN
3 Sa 377/22
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2023:0418.3SA377.22.00
LIEFERUNG
09.01.2024
ÄNDERUNG
27.06.2024