Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 10.11.2000 - 7 U 69/00

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend LG Düsseldorf, 23,02.2000, 9. ZK; der Senat hat die Voraussetzungen einer Zulassung der Revision verneint (§ 546 Abs. 1 ZPO)

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine in einem Formularvertrag eines Darlehensvermittlers enthaltene Klausel, die eine nicht rückzahlbare Anzahlung (hier: 36.600 DM) unabhängig vom Erfolg der Maklertätigkeit vorsieht, nach § 9 AGBG unwirksam ist. Die Klausel benachteiligt den Auftraggeber unangemessen, da sie vom gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages (§ 652 BGB) abweicht, wonach die Provision nur bei erfolgreicher Vermittlung fällig wird. Ein erfolgsunabhängiges Provisionsversprechen ist nur als Individualvereinbarung zulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Makler (Darlehensvermittler) fordert von seinem Auftraggeber die Zahlung einer nicht rückzahlbaren Anzahlung in Höhe von 36.600 DM (in zwei Raten).
  • Was: Der Makler stützt seine Forderung auf eine Klausel im Beratervertrag, die die Zahlung unabhängig vom Erfolg seiner Vermittlungstätigkeit vorsieht.
  • Woraus: Die Klausel lautet: "Der Auftraggeber leistet mit Abschluss dieses Beratervertrages eine nicht rückzahlbare Anzahlung in Höhe von 36.600,-- DM. Diese ist in zwei Raten fällig. Die erste Rate in Höhe von 16.600,-- DM ist sofort zahlbar, die zweite mit positiver Stellungnahme vom Darlehensgeber für eine Finanzierung."

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Düsseldorf hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen § 9 AGBG (heute § 307 BGB) verstößt. Die Forderung des Maklers nach Zahlung der Anzahlung ist daher nicht durchsetzbar.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild (§ 652 BGB):

    • Nach § 652 BGB verdient ein Makler seine Provision nur, wenn seine Tätigkeit ursächlich für den Abschluss des Vertrages (hier: Darlehensvertrag) war.
    • Die Klausel weicht hiervon ab, indem sie eine erfolgsunabhängige Zahlungspflicht begründet. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers dar.
  2. Formularvertrag und AGB-Kontrolle:

    • Der Vertrag wurde vom Makler vorformuliert und enthält typische Standardklauseln (z. B. abstrakte Begriffe wie "Auftraggeber" statt konkreter Namen, Formulierungen wie "mit dem/den Darlehensgeber(n)").
    • Solche Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB), da sie nicht individuell ausgehandelt wurden.
    • Ein individuelles Aushandeln (§ 1 Abs. 2 AGBG) lag nicht vor, weil:
    • Der Makler nicht nachweislich bereit war, die Klausel zu ändern oder zur Diskussion zu stellen.
    • Die bloße Anpassung der Fälligkeit der zweiten Rate (z. B. von "Abgabe der Finanzierungsunterlagen" zu "positive Stellungnahme des Darlehensgebers") reicht nicht aus, um eine Individualvereinbarung zu begründen.
  3. Folgen der Unwirksamkeit:

    • Da die Klausel gegen § 9 AGBG verstößt, ist sie unwirksam. Der Makler kann die Anzahlung nicht verlangen.
    • Eine zusätzliche Prüfung der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) erübrigt sich, da die Unwirksamkeit bereits aus dem AGB-Recht folgt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 652 BGB (Maklerlohn nur bei Erfolg)
  • § 9 AGBG (heute § 307 BGB: Unangemessene Benachteiligung)
  • § 1 Abs. 1 und 2 AGBG (heute § 305 BGB: Formularverträge und Individualvereinbarungen)
KI INHALT
Erfolgsunabhängige Maklerprovision in Formularverträgen ist unwirksam, da sie gegen § 9 AGBG verstößt und den Auftraggeber unangemessen benachteiligt. Individualvereinbarungen sind möglich, setzen aber klares Aushandeln voraus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Finanzierungsmaklervertrag
erfolgsunabhängige Provision
Finanzierungsvermittlung
Individualvereinbarung
FUNDSTELLE
OLGR 01, 131
Rechtsportal
NORM
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AGBG
§ 1 Abs. 2 AGBG
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.11.2000
AKTENZEICHEN
7 U 69/00
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2000:1110.7U69.00.0A
LIEFERUNG
26.01.2024
ÄNDERUNG
07.02.2024