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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Köln entscheidet, dass eine formularvertragliche Vereinbarung über eine erfolgsunabhängige Vergütung in einem Kundenvermittlungsauftrag (Maklervertrag) unwirksam ist, wenn sie gegen den Grundgedanken des § 652 Abs. 1 BGB verstößt.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (Kläger) verlangt von einem Kaufmann (Beklagter) eine erfolgsunabhängige Vergütung aus einem als Kundenvermittlungsauftrag bezeichneten Vertrag. Der Makler soll Bedarfsnachfragen von Partnerunternehmen an den Kaufmann weiterleiten.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hält die Vereinbarung über die erfolgsunabhängige Gebühr für unwirksam (§ 9 AGBG, heute § 307 BGB), da sie mit dem gesetzlichen Leitbild des Maklervertrags (§ 652 Abs. 1 BGB) unvereinbar ist.
c) Begründung:
- Der Vertrag ist Maklervertrag, da die Vergütung für den Nachweis von Vertragsgelegenheiten (Weiterleitung von Bedarfsnachfragen) geschuldet wird.
- Eine erfolgsunabhängige Vergütung widerspricht dem Erfolgsprinzip des § 652 BGB, wonach Maklerlohn nur bei Zustandekommen des Hauptvertrags fällig ist.
- Ausnahmen (z. B. bei Ehevermittlern nach §§ 611 ff. BGB) gelten nicht, da hier keine umfangreiche Dienstleistung, sondern nur eine reine Nachweistätigkeit vorliegt.
Rechtsgrundlage: § 652 BGB, § 9 AGBG (heute § 307 BGB), BGH-Rechtsprechung.