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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 08.05.1973 - IV ZR 158/71

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorhergehend OLG Karlsruhe, 18.11.1971, 2. ZS; LG Karlsruhe

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine in den AGB eines Maklers enthaltene Zuziehungs- oder Verweisungsklausel, die dem Auftraggeber die volle Provision auch für Eigengeschäfte auferlegt, unwirksam ist. Solche Klauseln verstoßen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und verschieben das gesetzliche Gleichgewicht einseitig zugunsten des Maklers.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Makler (Kläger) verlangt von seinem Auftraggeber (Beklagter) die Zahlung der vollen Provision.
  • Was: Zahlung der vollen Maklerprovision (6 % statt 3 % des Kaufpreises).
  • Woraus: Aus einer Zuziehungsklausel in seinen AGB, die den Auftraggeber verpflichtet,
  • alle Interessenten an den Makler zu verweisen,
  • und bei Verstößen (z. B. Eigengeschäft ohne Makler) die volle Provision zu zahlen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH erklärt die Zuziehungsklausel in den AGB des Maklers für unwirksam und weist die Klage auf Provisionszahlung ab. Die Klausel kann nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden, selbst wenn sie häufig verwendet wird.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Richterliche Inhaltskontrolle von AGB:

    • AGB unterliegen einer Kontrolle am Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
    • Klauseln sind unwirksam, wenn sie:
    • den gesetzlichen Interessenausgleich (hier: § 652 BGB) einseitig verdrängen,
    • für den Kunden überraschend sind oder
    • missbräuchlich einseitige Interessen des Maklers durchsetzen.
  2. Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild:

    • Nach § 652 BGB ist die Provision nur geschuldet, wenn der Makler ursächlich für das Geschäft war.
    • Ein Alleinauftrag begründet zwar eine Pflicht des Auftraggebers, keinen weiteren Makler zu beauftragen, aber keine Verweisungspflicht für Eigengeschäfte.
    • Die Klausel geht darüber hinaus und sanktioniert Eigengeschäfte mit einer Provisionspflicht, obwohl der Makler nicht tätig war.
  3. Unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers:

    • Die Klausel ersetzt den gesetzlichen Schadensersatzanspruch (z. B. für vergebliche Aufwendungen) durch einen automatischen Provisionsanspruch – selbst bei Erfolglosigkeit des Maklers.
    • Der Auftraggeber verliert alle Einwendungen (z. B. mangelndes Verschulden oder Untätigkeit des Maklers).
    • Die doppelte Provision (6 % statt 3 %) ist unangemessen, da sie fiktiv auch die Provision des Geschäftspartners einfordert, die dieser freiwillig zahlen müsste.
  4. Missbrauch der AGB-Gestaltung:

    • Die Klausel nutzt die Vertragsstörung (Verstoß gegen Verweisungspflicht) aus, um dem Makler unverdiente Vorteile zu verschaffen.
    • Sie schafft einen Anreiz zum Vertragsbruch, da der Makler bei Verstößen besser dasteht als bei vertragsgemäßem Verhalten.
  5. Rechtsfolge:

    • Die unwirksame Klausel gilt als nicht geschrieben (§ 242 BGB).
    • Da der Provisionsanspruch ausschließlich auf dieser Klausel beruht, ist die Klage abzuweisen.

Zusammenfassung der Kernaussage: Der BGH verbietet Maklern, durch AGB-Klauseln eine Provisionspflicht für Eigengeschäfte des Auftraggebers zu begründen, da dies gegen die gesetzliche Regelung (§ 652 BGB) und Treu und Glauben verstößt. Solche Klauseln sind unwirksam, und der Makler kann keine Provision verlangen, wenn er nicht ursächlich für das Geschäft war.

KI INHALT
"BGH-Urteil: Verweisungs- und Zuziehungsklauseln in Makler-AGB sind unwirksam, da sie gegen Treu und Glauben verstoßen und den Auftraggeber unangemessen benachteiligen."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklerprovision bei Alleinauftrag
Inhaltskontrolle einer Hinzuziehungs- und Verweisungsklausel in AGB eines Maklers
FUNDSTELLE
BGHZ 60, 377
AIZ 73, 260
BB 73, 724
MDR 73, 658
DB 73, 1120
WM 73, 682
BlGBW 74, 80
JR 73, 420
LM Nr. 44 zu § 652 BGB LS
MittBayNot 73, 200 LS
NORM
§ 652 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
08.05.1973
AKTENZEICHEN
IV ZR 158/71
ECLI
LIEFERUNG
28.01.2024
ÄNDERUNG
28.01.2024 (automatisch)