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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.04.2023 - I ZR 113/22

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LG Dresden, 10.06.2022 - 2 S 292/21 -; AG Dresden, 23.04.2021 - 113 C 4884/20 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine in AGB vereinbarte Reservierungsgebühr für das exklusive Vorhalten einer Immobilie unwirksam ist, wenn sie ohne Gegenleistung oder Vorteile für den Kunden nicht rückerstattet wird. Die Reservierungsvereinbarung ist als Nebenabrede zum Maklervertrag anzusehen und unterliegt daher der AGB-Kontrolle.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 20.04.2023 - I ZR 113/22):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger (Kaufinteressent): Rückzahlung einer gezahlten Reservierungsgebühr.
  • Beklagter (Immobilienmakler): Behält die Gebühr ein, da sie vertraglich vereinbart und nicht rückerstattbar ist.
  • Rechtsgrundlage: AGB-rechtliche Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) und Bereicherungsrecht (§ 812 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Reservierungsvereinbarung ist als Nebenabrede zum Maklervertrag einzuordnen und unterliegt der AGB-Kontrolle, selbst wenn sie zeitlich später oder in einem separaten Dokument geschlossen wurde.
  2. Die Reservierungsgebühr ist unwirksam, wenn:
    • Sie ausnahmslos nicht rückerstattbar ist.
    • Der Kunde keine nennenswerten Vorteile daraus zieht.
    • Der Makler keine geldwerte Gegenleistung erbringt (z. B. kein Verzicht auf andere Verkaufsmöglichkeiten).
  3. Bei Unwirksamkeit hat der Kunde einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 BGB.

c) Begründung des Gerichts:

  • Keine eigenständige Vereinbarung: Die Reservierungsvereinbarung ist untrennbar mit dem Maklervertrag verbunden (z. B. durch Anrechnung der Gebühr auf die Provision).
  • Unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB):
  • Der Kunde zahlt eine Gebühr, ohne sichere Aussicht auf den Immobilienkauf.
  • Der Makler erbringt keine relevante Gegenleistung (z. B. kurze Reservierungsdauer).
  • Der ausnahmslose Ausschluss der Rückerstattung widerspricht dem Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung.
  • Verstoß gegen gesetzliche Leitbilder: Die Gebühr wirkt wie eine erfolgsunabhängige Provision, die in AGB unwirksam ist.

Rechtliche Folgen:

  • Der Reservierungsvertrag ist unwirksam, der Kunde kann die Gebühr zurückfordern.
  • Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung des BGH zu Maklerverträgen und AGB-Kontrollen.
KI INHALT
Reservierungsverträge im Immobilienmaklerrecht unterliegen der AGB-Kontrolle, wenn sie als Nebenabrede zum Maklervertrag anzusehen sind. Eine Reservierungsgebühr mit ausnahmslosem Rückzahlungsausschluss benachteiligt den Kunden unangemessen, wenn keine nennenswerten Vorteile oder Gegenleistungen bestehen. Unwirksame Klauseln führen zu Rückzahlungsansprüchen nach § 812 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
AGB-Kontrolle
Inhaltskontrolle
ergänzend zum Immobilienmaklervertrag geschlossene Reservierungsvertrages
Reservierungsvereinbarung
unangemessene Benachteiligung
FUNDSTELLE
ZIP 23, 1088
ZIP 23, 5
Grundeigentum 23, 545
GRUR 23, 907
MDR 23, 758
MDR 23, 117
JZ 23, 237
BWNotZ 23, 81
Magazindienst 23, 761
MietRB 23, 23
RÜ 23, 560 m. Anm. Hünert
BB 23, 1090 LS
EWiR 23, 396 (Heckschen)
ZAP EN-Nr. 327/2023 LS
MietRB 23, 231
DRsp Nr. 2023/6054
IBRRS 23, 1285
IMRRS 23, 0575
NORM
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.04.2023
AKTENZEICHEN
I ZR 113/22
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:200423UIZR113.22.0
LIEFERUNG
07.02.2024
ÄNDERUNG
29.05.2026 10:41:51