Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 02.07.1986 - IVa ZR 102/85

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG Stuttgart, 27.03.1985 - 3 U 127/84 -; LG Heilbronn, 13.04.1984 - 5 O 2015/83 Au -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formlose Vereinbarung zwischen Makler und Kunden über ein Entgelt für den Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrages (z. B. Immobilienkauf) der notariellen Beurkundung bedarf, wenn sie den Kunden in seiner Entschlussfreiheit so beeinträchtigt, dass er unter Verkaufs- oder Erwerbszwang gerät. Die bisherige Obergrenze von 10–15 % der vereinbarten Provision ist nicht schematisch anwendbar – bereits niedrigere Beträge können im Einzelfall (z. B. bei großen Objekten oder wirtschaftlicher Schwäche des Kunden) den Formzwang auslösen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Makler verlangt von seinem Kunden (hier: Bauunternehmen) ein Bemühungsentgelt (Pauschalbetrag von 1 % des Gesamtaufwands für das Objekt, ca. 67.250 DM) für den Fall, dass der Immobilienverkauf nicht zustande kommt.
  • Rechtsgrundlage: Maklervertrag mit Vereinbarung über eine Zusatzprovision für die Verkaufskonzeption.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Vereinbarung ist formnichtig (§§ 313 Satz 1, 125 BGB), weil sie nicht notariell beurkundet wurde.
  • Der Formzwang gilt auch für mittelbare Zwangslagen: Selbst wenn das Entgelt unter 15 % der Provision liegt, kann es den Kunden unangemessen unter Druck setzen (hier: 80.000 DM für ein wirtschaftlich schwaches Bauunternehmen).
  • Ein Vorabzug von konkreten Aufwendungen (z. B. Prospektkosten) ist nicht zulässig, wenn keine gesonderte Erstattungsvereinbarung besteht.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Schutzzweck des § 313 BGB:

    • Der Formzwang soll sicherstellen, dass Immobilienkäufer/-verkäufer frei und sachkundig entscheiden können.
    • Vereinbarungen, die mittelbaren Zwang ausüben (z. B. hohe Vertragsstrafen oder Bemühungsentgelte), unterfallen ebenfalls dem Formzwang.
  2. Grenzen für formfreie Bemühungsentgelte:

    • Regelgrenze: 10–15 % der Provision (aus früherer Rechtsprechung).
    • Einzelfallabhängig: Schon niedrigere Beträge können den Formzwang auslösen, wenn sie den Kunden wirtschaftlich überfordern (hier: 80.000 DM für ein schwaches Bauunternehmen).
    • Entscheidend sind Umstände auf Kundenseite (z. B. finanzielle Abhängigkeit), nicht auf Maklerseite (z. B. zusätzliche Leistungen wie Verkaufskonzeption).
  3. Keine Trennung von Maklervertrag und Werkvertrag:

    • Der Vertrag wurde als einheitliches Rechtsgeschäft ausgelegt (Maklerauftrag + Verkaufskonzeption), daher erstreckt sich der Formzwang auf den gesamten Vertrag.
  4. Kein Ausschluss der Formnichtigkeit nach § 242 BGB:

    • Der Kunde kann sich auf die Formnichtigkeit berufen, da keine besonderen Umstände (z. B. treuwidriges Verhalten) vorliegen.

Kernaussage: Maklerverträge über Bemühungsentgelte für gescheiterte Immobiliengeschäfte unterliegen dem notariellen Formzwang, sobald sie den Kunden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen – selbst bei Beträgen unter 15 % der Provision. Die Grenze ist flexibel und hängt vom Einzelfall ab.

KI INHALT
Maklervertrag: Ohne notarielle Beurkundung ist eine Zusage für Entgelt bei Nichtzustandekommen des Hauptvertrags unwirksam, wenn sie den Kunden unter Druck setzt. Obergrenze für formfreies Bemühungsentgelt: 10–15% der Provision, im Einzelfall kann auch weniger beurkundungspflichtig sein. Formzwang gilt auch für Umgehungsgeschäfte.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Maklervertrag
Formbedürftigkeit
Beurkundungsbedürftigkeit einer Entgeltvereinbarung für den Fall des Nichtzustandekommens des Hauptvertrags
FUNDSTELLE
EBE/BGH 86, 343
BB 86, 1876
WM 86, 1438
StW 86, 519
DB 86, 2534
MDR 87, 126
ZMR 86, 432
WuM 87, 29
StW 86, 546
EWiR 86, 1077 (Schwerdtner)
BGHR BGB § 313 Satz 1 Maklerprovision 1
BGHR BGB § 652 Abs. 1 Formzwang 1
BGHWarn 86, Nr. 222
DWW 87, 26 LS
ZfBR 87, 21 LS
LM Nr. 112 zu § 313 BGB
LM Nr. 103 zu § 652 BGB
ZfIR 13, 339 m.Anm. Heinemann
DRsp I(125)300b-d
IBRRS 07, 0807
NORM
§ 125 BGB
§ 139 BGB
§ 313 BGB
§ 313 Satz 1 BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.07.1986
AKTENZEICHEN
IVa ZR 102/85
ECLI
LIEFERUNG
08.02.2024
ÄNDERUNG
08.02.2024 (automatisch)