vorgehend LG Kiel, 17.05.2022 - 5 O 113/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Schleswig entschieden, dass der Versicherungsnehmer (VN) seine Anzeigepflicht bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht grob fahrlässig verletzt hat, da die nicht angegebenen, einmalig aufgetretenen Kopfschmerzen nicht eindeutig unter die Antragsfrage fielen. Zudem wird dem VN das Wissen oder Verschulden seines Versicherungsmaklers (VM) nicht zugerechnet, da dieser kein Wissenserklärungsvertreter war. Ein Rücktritt des Versicherungsunternehmens (VU) ist daher ausgeschlossen.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Beteiligte:
Versicherungsnehmer (VN): Beantragt eine Berufsunfähigkeitsversicherung, hat dabei Kopfschmerzen nicht angegeben.
Versicherungsunternehmen (VU): Will vom Vertrag zurücktreten, weil der VN angeblich seine Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 VVG) verletzt habe.
Versicherungsmakler (VM): Hat den VN bei der Antragsausfüllung unterstützt, aber keine eigene Wissenszurechnung ausgelöst.
Streitgegenstand: Das VU macht geltend, der VN habe grob fahrlässig verschwiegen, dass er einmalig über einen Zeitraum von zwei Monaten Kopfschmerzen hatte. Der VN argumentiert, diese seien nicht chronisch und daher nicht anzeigepflichtig gewesen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Schleswig hat den Rücktritt des VU für unzulässig erklärt, weil:
- Die Anzeigepflichtverletzung nicht grob fahrlässig war: Die einmaligen Kopfschmerzen fielen nicht zweifelsfrei unter die Antragsfrage (die nach chronischen Kopfschmerzen mit einer Häufigkeit von „mehr als 2x pro Monat“ fragte).
- Der VM war kein Wissenserklärungsvertreter: Seine Unterschrift oder Beratung führt nicht zur Zurechnung seines Wissens oder Verschuldens beim VN.
- Bagatellbeschwerden (z. B. kurzzeitige Verspannungsschmerzen) sind nicht anzeigepflichtig, da sie für die Risikobewertung des VU irrelevant sind.
- Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorläge, scheitert der Rücktritt an § 19 Abs. 4 VVG, da das VU den Vertrag bei Kenntnis der Umstände nur mit Risikozuschlag oder Leistungsausschluss abgeschlossen hätte.
c) Begründung des Gerichts:
Auslegung der Antragsfrage:
- Die Frage nach Kopfschmerzen mit einer Häufigkeit von „mehr als 2x pro Monat“ ist nicht eindeutig. Ein verständiger VN muss nur das angeben, wonach zweifellos gefragt wird.
- Einmalige, ausgeheilte Beschwerden (z. B. Kopfschmerzen über zwei Monate, dann folgenlos abgeklungen) müssen nicht als chronisch interpretiert werden.
Keine grobe Fahrlässigkeit:
- Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der VN die Gefahrerheblichkeit der Umstände hätte erkennen müssen (§ 19 Abs. 3 VVG).
- Die Annahme des VN, die Kopfschmerzen seien nicht meldepflichtig, war nicht schlechthin unentschuldbar, zumal er sich auf die Einschätzung seines VM verlassen durfte.
Keine Zurechnung des VM:
- Der VM war kein Wissenserklärungsvertreter (§ 166 BGB, § 20 VVG), da er nicht bevollmächtigt war, für den VN Erklärungen abzugeben.
- Die bloße Unterstützung bei der Antragsausfüllung reicht für eine Zurechnung nicht aus (keine Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB, da es sich um eine Obliegenheit handelt, nicht um eine vertragliche Pflicht).
Ausschluss des Rücktritts (§ 19 Abs. 4 VVG):
- Selbst bei einer Pflichtverletzung könnte das VU nicht zurücktreten, wenn es den Vertrag bei Kenntnis der Umstände nur mit Risikozuschlag oder Ausschlüssen geschlossen hätte.
Rechtliche Grundlagen:
- § 19 VVG (Anzeigepflicht, Rücktrittsrecht des VU)
- § 276 BGB (Fahrlässigkeit)
- § 166 BGB / § 20 VVG (Wissenszurechnung)
- BGH-Rechtsprechung zur Auslegung von Antragsfragen und Zurechnung von Maklerwissen.