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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.09.2023 - VII ZR 12/23 – Pauschalreise 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; nach Rücknahme der Revision; vorhergehend LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 31 S 4/21 -; AG Düsseldorf, 19.05.2021 - 23 C 30/21 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Reiseveranstalter (Unternehmer, U) einem Reisebüro (Handelsvertreter, HV) die Provision nach § 87a Abs. 3 HGB schuldet, wenn die Nichtausführung einer Pauschalreise auf einer wirtschaftlichen Entscheidung des Hoteliers (Leistungsträger) beruht – selbst wenn diese durch die Corona-Pandemie beeinflusst wurde. Die Schließung des Hotels aufgrund von Buchungsrückgängen ist dem unternehmerischen Risikobereich des Reiseveranstalters zuzuordnen, weshalb dieser die Nichtausführung zu vertreten hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Das Reisebüro (Handelsvertreter, HV) verlangt von dem Reiseveranstalter (Unternehmer, U) die Zahlung einer Provision nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB, weil eine gebuchte Pauschalreise nicht ausgeführt wurde. Der Reiseveranstalter verweigert die Zahlung mit der Begründung, die Nichtausführung liege nicht in seinem Verantwortungsbereich.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Reisebüros besteht. Die Nichtausführung der Reise (hier: Schließung des Hotels durch den Hotelier) ist dem unternehmerischen Risikobereich des Reiseveranstalters zuzuordnen, weshalb dieser sie nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB zu vertreten hat. Die Provision entfällt nur, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat (z. B. hohe Hand oder unvorhersehbare Betriebsstörungen). Eine wirtschaftliche Entscheidung des Hoteliers (hier: Schließung wegen Buchungsrückgangs) fällt nicht darunter – selbst wenn sie pandemiebedingt ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zurechnung der Hotelentscheidung: Der Reiseveranstalter haftet für die Entscheidungen seiner Leistungsträger (hier: Hotelier), da diese Teil seines unternehmerischen Risikobereichs sind.

  2. Kein Ausschluss der Provision:

    • Die Schließung des Hotels war keine zwangsläufige Folge der Corona-Pandemie, sondern eine unternehmerische Entscheidung des Hoteliers.
    • Selbst wenn die Pandemie die Buchungssituation beeinflusst hat, bleibt die Nichtausführung dem Risikobereich des Reiseveranstalters zugeordnet.
    • § 87a Abs. 3 HGB ist eine Spezialvorschrift, die Vorrang vor einer Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage hat.
  3. Unwirksamkeit abweichender AGB: Vereinbarungen, die den Provisionsanspruch des HV einschränken, sind nach § 87a Abs. 5 HGB unwirksam, wenn sie für den HV nachteilig sind.


Rechtliche Kernpunkte:

  • Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 HGB besteht, wenn der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat.
  • Unternehmerisches Risiko: Wirtschaftliche Entscheidungen von Leistungsträgern (z. B. Hoteliers) sind dem Reiseveranstalter zuzurechnen.
  • Ausnahme: Nur bei höherer Gewalt (z. B. behördliche Schließung) oder unvorhersehbaren Betriebsstörungen entfällt der Anspruch.
KI INHALT
"BGH: Reiseveranstalter muss Provision zahlen, wenn Hotelschließung auf wirtschaftlicher Entscheidung beruht – Corona-Pandemie allein kein Entfallgrund nach § 87a HGB."
ENTSCHEIDUNGSNAME
Pauschalreise 1
STICHWORT
Anspruch des Reisebüros gegen den Reiseveranstalter auf Provision bei Nichtausführung des Reisegeschäfts aufgrund einer Entscheidung des Leistungsträgers
Provisionsrisiko
Spezialvorschrift zur Risikoverteilung
Verteilung der Geschäftsrisiken zwischen den Parteien des HVV
FUNDSTELLE
IBRRS 24, 0669
BGH, Rechtsprechung im Internet
NORM
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.09.2023
AKTENZEICHEN
VII ZR 12/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR12.23.0
LIEFERUNG
23.02.2024
ÄNDERUNG
20.04.2026 18:10:18