rkr.; vorhergehend LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 31 S 3/22 -; AG Düsseldorf, 11.11.2021 - 18 C 19/21 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Handelsvertreter (Reisebüro) einen Provisionsanspruch gegen den Unternehmer (Reiseveranstalter) nach § 87a Abs. 3 HGB hat, wenn die Nichtausführung einer Pauschalreise auf einer unternehmerischen Entscheidung des Hoteliers (Leistungsträgers) beruht – selbst wenn diese durch die Corona-Pandemie beeinflusst wurde. Der Reiseveranstalter muss sich die Entscheidung des Hoteliers zurechnen lassen und trägt das Risiko.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Ein Handelsvertreter (HV, hier: Reisebüro) klagt gegen einen Unternehmer (U, hier: Reiseveranstalter).
- Was: Das Reisebüro verlangt Provision für eine nicht ausgeführte Pauschalreise.
- Woraus: Anspruch aus § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB (Provisionsanspruch bei Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Reisebüros besteht, weil:
- Die Nichtausführung der Reise (Hotelschließung) auf einer wirtschaftlichen Entscheidung des Hoteliers (Leistungsträgers) beruhte – nicht auf hoheitlichen Corona-Maßnahmen.
- Diese Entscheidung ist dem Reiseveranstalter als Unternehmer zuzurechnen und fällt damit in dessen unternehmerischen Risikobereich (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
- AGB oder Vertragsanpassungen (z. B. wegen Störung der Geschäftsgrundlage) können den Provisionsanspruch nicht ausschließen, da § 87a Abs. 3 HGB als Spezialregelung Vorrang hat und abweichende, für den HV nachteilige Vereinbarungen unwirksam sind (§ 87a Abs. 5 HGB).
c) Begründung des Gerichts:
Zurechnung der Hotelschließung:
- Die Schließung war keine zwangsläufige Folge der Corona-Pandemie, sondern eine unternehmerische Entscheidung des Hoteliers (z. B. wegen geringerer Auslastung).
- Der Reiseveranstalter muss sich diese Entscheidung zurechnen lassen, da der Hotelier sein Leistungsträger ist.
Risikoverteilung nach § 87a Abs. 3 HGB:
- Der Unternehmer trägt das Risiko für Umstände, die seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind (hier: wirtschaftliche Entscheidung des Hoteliers).
- Nicht zu vertreten sind nur unvorhersehbare Betriebsstörungen oder hoheitliche Eingriffe (z. B. behördliche Schließanordnungen). Diese lagen hier nicht vor.
Ausschluss von AGB oder Anpassungen:
- Selbst wenn im Vertrag AGB enthalten wären, die den Provisionsanspruch einschränken, wären diese unwirksam (§ 87a Abs. 5 HGB).
- Eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage scheidet aus, weil § 87a Abs. 3 HGB als Spezialnorm Vorrang hat.
Kernaussage: Der Reiseveranstalter kann sich nicht auf höhere Gewalt oder pandemiebedingte Umstände berufen, wenn die Nichtausführung auf einer eigenen oder zurechenbaren unternehmerischen Entscheidung (hier: Hotelschließung) beruht. Der Handelsvertreter behält seinen Provisionsanspruch.