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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.09.2023 - VII ZR 13/23 – Pauschalreise 2 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vorhergehend LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 31 S 3/22 -; AG Düsseldorf, 11.11.2021 - 18 C 19/21 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH bestätigt, dass ein Handelsvertreter (Reisebüro) einen Provisionsanspruch gegen den Unternehmer (Reiseveranstalter) nach § 87a Abs. 3 HGB hat, wenn die Nichtausführung einer Pauschalreise auf einer unternehmerischen Entscheidung des Hoteliers (Leistungsträgers) beruht – selbst wenn diese durch die Corona-Pandemie beeinflusst wurde. Der Reiseveranstalter muss sich die Entscheidung des Hoteliers zurechnen lassen und trägt das Risiko.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Ein Handelsvertreter (HV, hier: Reisebüro) klagt gegen einen Unternehmer (U, hier: Reiseveranstalter).
  • Was: Das Reisebüro verlangt Provision für eine nicht ausgeführte Pauschalreise.
  • Woraus: Anspruch aus § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB (Provisionsanspruch bei Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Reisebüros besteht, weil:

  1. Die Nichtausführung der Reise (Hotelschließung) auf einer wirtschaftlichen Entscheidung des Hoteliers (Leistungsträgers) beruhte – nicht auf hoheitlichen Corona-Maßnahmen.
  2. Diese Entscheidung ist dem Reiseveranstalter als Unternehmer zuzurechnen und fällt damit in dessen unternehmerischen Risikobereich (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).
  3. AGB oder Vertragsanpassungen (z. B. wegen Störung der Geschäftsgrundlage) können den Provisionsanspruch nicht ausschließen, da § 87a Abs. 3 HGB als Spezialregelung Vorrang hat und abweichende, für den HV nachteilige Vereinbarungen unwirksam sind (§ 87a Abs. 5 HGB).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zurechnung der Hotelschließung:

    • Die Schließung war keine zwangsläufige Folge der Corona-Pandemie, sondern eine unternehmerische Entscheidung des Hoteliers (z. B. wegen geringerer Auslastung).
    • Der Reiseveranstalter muss sich diese Entscheidung zurechnen lassen, da der Hotelier sein Leistungsträger ist.
  2. Risikoverteilung nach § 87a Abs. 3 HGB:

    • Der Unternehmer trägt das Risiko für Umstände, die seinem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind (hier: wirtschaftliche Entscheidung des Hoteliers).
    • Nicht zu vertreten sind nur unvorhersehbare Betriebsstörungen oder hoheitliche Eingriffe (z. B. behördliche Schließanordnungen). Diese lagen hier nicht vor.
  3. Ausschluss von AGB oder Anpassungen:

    • Selbst wenn im Vertrag AGB enthalten wären, die den Provisionsanspruch einschränken, wären diese unwirksam (§ 87a Abs. 5 HGB).
    • Eine Anpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage scheidet aus, weil § 87a Abs. 3 HGB als Spezialnorm Vorrang hat.

Kernaussage: Der Reiseveranstalter kann sich nicht auf höhere Gewalt oder pandemiebedingte Umstände berufen, wenn die Nichtausführung auf einer eigenen oder zurechenbaren unternehmerischen Entscheidung (hier: Hotelschließung) beruht. Der Handelsvertreter behält seinen Provisionsanspruch.

KI INHALT
BGH: Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer. Nichtausführung liegt im unternehmerischen Risikobereich, wenn sie auf wirtschaftlichen Entscheidungen beruht, nicht auf hoher Hand oder unvorhersehbaren Störungen. § 87a HGB geht vor.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Pauschalreise 2
STICHWORT
Corona-Pandemie
Anspruch des Reisebüros gegen den Reiseveranstalter auf Provision bei Nichtausführung des Reisegeschäfts aufgrund einer Entscheidung des Leistungsträgers
Provisionsrisiko
Spezialvorschrift zur Risikoverteilung
Verteilung der Geschäftsrisiken zwischen den Parteien des HVV
NORM
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.09.2023
AKTENZEICHEN
VII ZR 13/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR13.23.0
LIEFERUNG
24.02.2024
ÄNDERUNG
04.03.2026 08:57:51