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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.09.2023 - VII ZR 14/23 – Pauschalreise 3 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; vorhergehend LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 31 S 6/21 -; AG Düsseldorf, 05.07.2021 - 46 C 35/21 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Reiseveranstalter (Unternehmer, U) einem Reisebüro (Handelsvertreter, HV) die Provision nach § 87a Abs. 3 HGB schuldet, wenn die Nichtausführung einer Pauschalreise auf einer wirtschaftlichen Entscheidung des Hoteliers (Leistungsträger) beruht – selbst wenn diese durch die Corona-Pandemie beeinflusst war. Die Nichtausführung ist dem unternehmerischen Risikobereich des U zuzuordnen und damit von ihm zu vertreten.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Reisebüro (Handelsvertreter, HV) fordert Provision vom Reiseveranstalter (Unternehmer, U).
  • Rechtsgrundlage: § 87a Abs. 3 HGB (Provisionsanspruch des HV bei Nichtausführung des Geschäfts durch den U).
  • Hintergrund: Der Reisevertrag wurde nicht ausgeführt, weil der Hotelier (Leistungsträger der Pauschalreise) sein Hotel aus wirtschaftlichen Gründen (Rückgang der Buchungen aufgrund der Corona-Pandemie) geschlossen hatte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der HV einen unentziehbaren Provisionsanspruch nach § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB hat, weil:

  1. Die Nichtausführung der Reise auf der unternehmerischen Entscheidung des Hoteliers beruhte (Schließung wegen geringerer Auslastung).
  2. Diese Entscheidung ist dem Risikobereich des Reiseveranstalters (U) zuzuordnen, da der Hotelier als sein Leistungsträger handelt.
  3. Die Corona-Pandemie allein rechtfertigt keine Ausnahme, da die Schließung keine zwangsläufige Folge der Pandemie war, sondern eine wirtschaftliche Abwägung.

Folge: Der U muss die Provision zahlen, da er die Nichtausführung zu vertreten hat (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB).


c) Begründung des Gerichts:

  1. Zurechnung der Nichtausführung:

    • Der Hotelier handelt als Erfüllungsgehilfe des U (§ 278 BGB), seine Entscheidung ist damit dem U zuzurechnen.
    • Die Schließung war kein rechtswidriger Eingriff hoher Hand (z. B. behördliche Anordnung) und keine unvorhersehbare Betriebsstörung, sondern eine unternehmerische Risikoentscheidung.
  2. Unternehmerischer Risikobereich:

    • Der U trägt das Risiko für wirtschaftliche Entscheidungen seiner Leistungsträger, selbst wenn diese durch externe Faktoren (wie die Pandemie) beeinflusst werden.
    • Eine Gesamtwürdigung aller Umstände (hier: 70 % Unterbelegung als Folge der Pandemie) ändert nichts daran, dass die Schließung eine freie unternehmerische Wahl war.
  3. Unwirksamkeit abweichender AGB:

    • Selbst wenn der Agenturvertrag eine für den HV nachteilige Regelung zum Provisionsentfall enthalten würde, wäre diese nach § 87a Abs. 5 HGB unwirksam, da die gesetzliche Regelung zwingend ist.
  4. Keine Vertragsanpassung:

    • Eine Anpassung des Vertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) scheidet aus, weil § 87a Abs. 3 HGB als Spezialvorschrift zur Risikoverteilung vorgeht.

Kernaussage: Der Provisionsanspruch des HV bleibt bestehen, wenn die Nichtausführung auf einer vertretbaren unternehmerischen Entscheidung im Risikobereich des U beruht – selbst in Pandemiezeiten. Die gesetzliche Risikoverteilung des § 87a HGB ist zwingend und geht vor vertraglichen oder billigkeitsrechtlichen Anpassungen.

KI INHALT
Provisionsanspruch des Handelsvertreters bei Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer – BGH klärt, dass der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat, wenn sie auf unternehmerischen Entscheidungen beruht, auch wenn diese durch externe Faktoren beeinflusst sind. § 87a Abs. 3 HGB geht vor.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Pauschalreise 3
STICHWORT
Anspruch des Reisebüros gegen den Reiseveranstalter auf Provision bei Nichtausführung des Reisegeschäfts aufgrund einer Entscheidung des Leistungsträgers
Provisionsrisiko
Spezialvorschrift zur Risikoverteilung
Verteilung der Geschäftsrisiken zwischen den Parteien des HVV
NORM
§ 87 a Abs. 3 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 1 HGB
§ 87 a Abs. 3 Satz 2 HGB
§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
27.09.2023
AKTENZEICHEN
VII ZR 14/23
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR14.23.0
LIEFERUNG
24.02.2024
ÄNDERUNG
19.01.2026 13:18:59