rkr.; vorhergehend LG Düsseldorf, 22.12.2022 - 31 S 5/21 -; AG Düsseldorf, 01.07.2021 - 50 C 41/21 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Reiseveranstalter (Unternehmer, U) einem Reisebüro (Handelsvertreter, HV) die Provision nach § 87a Abs. 3 HGB schuldet, wenn die Nichtausführung einer Pauschalreise auf einer wirtschaftlichen Entscheidung des Hoteliers (Leistungsträger) beruht – selbst wenn diese durch die Corona-Pandemie beeinflusst war. Die Schließung des Hotels war hier keine unvorhersehbare Betriebsstörung oder hoheitliche Maßnahme, sondern fiel in den unternehmerischen Risikobereich des Reiseveranstalters.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Reisebüro (Handelsvertreter, HV) verlangt von
- Beklagtem: Reiseveranstalter (Unternehmer, U) die Zahlung von Provision
- Rechtsgrundlage: § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB (Provisionsanspruch bei Nichtausführung des Geschäfts durch den U).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Provisionsanspruch des HV besteht, weil die Nichtausführung der Reise auf Umständen beruht, die der U zu vertreten hat. Die Schließung des Hotels durch den Hotelier war eine unternehmerische Entscheidung, die dem Risikobereich des Reiseveranstalters zuzurechnen ist – auch wenn sie durch die Pandemie mitverursacht war.
c) Begründung des Gerichts:
- Grundsatz: Nach § 87a Abs. 3 HGB hat der HV einen unentziehbaren Provisionsanspruch, wenn der U das Geschäft nicht ausführt. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die der U nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt oder hoheitliche Eingriffe).
- Zurechnung zum Risikobereich: Der U hat Umstände zu vertreten, die seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind. Hierzu zählen auch Entscheidungen von Leistungsträgern (wie Hoteliers), die in die Reiseleistung eingebunden sind.
- Einzelfallwürdigung: Die Hotelschließung war keine zwangsläufige Folge der Pandemie, sondern eine wirtschaftliche Entscheidung des Hoteliers (z. B. wegen geringerer Auslastung). Solche Entscheidungen fallen in den Risikobereich des Reiseveranstalters, da dieser die Leistungsträger auswählt und vertraglich bindet.
- AGB und Geschäftsgrundlage:
- Abweichende AGB-Klauseln, die den Provisionsanspruch einschränken, sind nach § 87a Abs. 5 HGB unwirksam.
- Eine Anpassung des Vertrags nach § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) scheidet aus, weil § 87a Abs. 3 HGB als Spezialnorm Vorrang hat.
Relevante Rechtsprechung:
- BGH, 01.06.2017 – VII ZR 277/15 (Risikozurechnung)
- BGH, 23.01.2014 – VII ZR 168/13 (unternehmerischer Risikobereich)