vorhergehend OLG Oldenburg, 1. ZS, 27.10.1961; LG Oldenburg
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein schuldrechtlicher Vertrag, in dem sich ein Erblasser gegenüber einem Vermächtnisnehmer verpflichtet, über ein vermachtes Grundstück unter Lebenden nicht zu verfügen, nicht der Form des § 313 BGB bedarf. Zudem trägt der mit einem Grundstücksvermächtnis Beschwerte die Kosten der Grundbuchumschreibung. Ein Erbvertrag hindert den Erblasser zwar an widersprechenden Verfügungen von Todes wegen, nicht aber an solchen unter Lebenden. Eine Bindung unter Lebenden kann jedoch durch einen separaten schuldrechtlichen Vertrag (auch stillschweigend) vereinbart werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Vermächtnisnehmer (Bedachte) begehrt vom Erblasser die Einhaltung einer schuldrechtlichen Verpflichtung, über ein vermachtes Grundstück unter Lebenden nicht zu verfügen. Diese Verpflichtung soll aus einem (ggf. stillschweigend geschlossenen) schuldrechtlichen Vertrag neben einem Erbvertrag folgen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Ein schuldrechtlicher Vertrag, der den Erblasser zur Nichtveräußerung eines vermachten Grundstücks unter Lebenden verpflichtet, unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB (notarielle Beurkundung).
- Der mit einem Grundstücksvermächtnis Beschwerte muss die Kosten der Grundbuchumschreibung tragen.
- Ein Erbvertrag hindert den Erblasser zwar an widersprechenden Verfügungen von Todes wegen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), aber nicht an Verfügungen unter Lebenden (§ 2286 BGB).
- Eine Bindung unter Lebenden kann durch einen separaten schuldrechtlichen Vertrag (auch stillschweigend) vereinbart werden, der obligatorische Wirkung entfaltet (§ 137 Satz 2 BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Die Formvorschrift des § 313 BGB (für Grundstücksveräußerungen) gilt nicht für eine Verpflichtung zur Nichtveräußerung, da deren Sinn und Zweck (Warn- und Beweisfunktion) hier nicht greifen.
- Der Erbvertrag allein bindet den Erblasser nicht unter Lebenden, doch kann eine solche Bindung durch einen zusätzlichen schuldrechtlichen Vertrag geschaffen werden.
- Dieser Vertrag bedarf keiner Form und kann auch stillschweigend geschlossen werden (§ 305 BGB).
- Die Kosten der Grundbuchumschreibung sind als Teil der Vermächtniserfüllung vom Beschwerten zu tragen.
Relevante Rechtsgrundlagen: §§ 305, 313, 137 Satz 2, 2286, 2289 BGB.