vorhergehend OLG Celle, 06.01.1966, 7. ZS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Erblasser durch ein Vermächtnis im Erbvertrag zwar nicht an Verfügungen unter Lebenden über den vermachten Gegenstand gehindert ist, sich aber durch einen zusätzlichen schuldrechtlichen Vertrag (auch stillschweigend) verpflichten kann, unter Lebenden nicht mehr darüber zu verfügen. Eine solche Nichtveräußerungsvereinbarung über Immobilien unterliegt nicht den Formvorschriften des § 313 BGB.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Erblasser hat durch Erbvertrag einem Dritten einen bestimmten Gegenstand (hier eine Immobilie) vermacht. Die Frage ist, ob er sich zusätzlich schuldrechtlich verpflichten kann, unter Lebenden nicht mehr über diesen Gegenstand zu verfügen. Ein solcher Anspruch könnte sich aus einem stillschweigend geschlossenen Vertrag (§ 305 BGB) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Erblasser zwar durch den Erbvertrag nicht automatisch an Verfügungen unter Lebenden gehindert ist (§ 2286 BGB), aber durch einen separaten schuldrechtlichen Vertrag (auch konkludent) eine Bindung eingehen kann, den vermachten Gegenstand nicht mehr zu veräußern. Eine solche Vereinbarung ist formfrei möglich, selbst wenn sie eine Immobilie betrifft.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine dingliche, aber schuldrechtliche Bindung: Der Erbvertrag allein beschränkt nur Verfügungen von Todes wegen (§ 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht jedoch zu Lebzeiten (§ 2286 BGB). Eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Nichtveräußerung ist aber nach § 137 Satz 2 BGB möglich.
- Vertragliche Grundlage: Eine solche Verpflichtung erfordert einen Vertrag (§ 305 BGB), der auch stillschweigend geschlossen werden kann.
- Formfreiheit bei Nichtveräußerung: Die Formvorschrift des § 313 BGB (notarielle Beurkundung bei Grundstücksgeschäften) gilt nicht für eine bloße Nichtveräußerungsvereinbarung, da diese keine Veräußerungspflicht, sondern eine Unterlassungspflicht begründet.