vorgehend LG Memmingen - 2 HO 1471/93 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entschied, dass ein Unternehmer (U) durch ein Rundschreiben an Kunden, in dem er fälschlich behauptet, sich von einem Handelsvertreter (HV) getrennt zu haben, gegen das Diskriminierungsverbot (§ 1 UWG) verstößt, wenn die Trennung tatsächlich auf einer Kündigung des HV beruht. Die Äußerung ist herabsetzend und wettbewerbswidrig, da sie den Eindruck erweckt, der HV habe sich vertragswidrig verhalten.
a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) wendet sich gegen den Unternehmer (U), der in einem Rundschreiben an Kunden behauptet hat, sich von ihm als Repräsentanten getrennt zu haben. Der HV sieht darin eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), da die Trennung tatsächlich auf seiner eigenen Kündigung beruhte, die der U merely angenommen hatte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München hat entschieden, dass die Aussage des U unrichtig und herabsetzend ist. Die Behauptung, der U habe sich vom HV getrennt, impliziert, dass der U das Vertragsverhältnis gekündigt habe, was nicht der Wahrheit entspricht. Zudem erweckt die Mitteilung den Eindruck, der HV habe sich vertragswidrig verhalten, was geschäftsschädigend ist. Daher verstößt das Rundschreiben gegen § 1 UWG.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Unrichtigkeit der Aussage: Die Behauptung, der U habe sich vom HV getrennt, ist unrichtig, wenn die Vertragsbeendigung auf der Kündigung des HV beruht. Dabei ist unerheblich, ob die Kündigung des HV berechtigt war oder ob der U seinerseits hätte kündigen können.
- Herabsetzende Wirkung: Die Mitteilung, insbesondere der Hinweis auf die Trennung "mitten im Monat" und der Vermerk, der HV habe "keine Inkassovollmacht", lässt den Schluss zu, der HV habe sich vertragswidrig verhalten. Dies schädigt seinen Ruf und ist daher wettbewerbswidrig.
- Wettbewerbsabsicht: Die Versendung des Rundschreibens an Kunden stellt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs dar, wobei die Wettbewerbsabsicht vermutet wird.
Zusammenfassung der Entscheidung: Das Gericht hat den Unternehmer verurteilt, weil seine Aussage in dem Rundschreiben unrichtig und herabsetzend war und gegen das Diskriminierungsverbot des UWG verstieß. Die Mitteilung erweckte den falschen Eindruck, der HV habe sich vertragswidrig verhalten, was seinen Ruf schädigte.