vorgehend ArbG Arnsberg, 07.11.2022 - 2 Ga 7/22 -
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer (AN) nicht automatisch gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot aus § 60 Abs. 1 HGB verstößt, wenn er während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen anderen Arbeitgeber tätig wird. Ein Verstoß liegt nur vor, wenn zwischen den Arbeitgebern ein Wettbewerbsverhältnis im selben Marktbereich besteht. Ein reiner Nachfragewettbewerb um Arbeitskräfte (z. B. um hochqualifizierte AN) reicht hierfür nicht aus. Der Unterlassungsantrag des Arbeitgebers wurde mangels konkreter Wettbewerbsgefahr abgelehnt.
Zusammenfassung der Entscheidung im Detail
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Arbeitgeber): Beantragt, dem Arbeitnehmer (AN) zu verbieten, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für einen anderen Arbeitgeber (hier: ein anderes Krankenhaus) als Arzt tätig zu sein.
- Rechtsgrundlage:
- § 60 Abs. 1 HGB (Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen, analog auf alle AN anwendbar).
- § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht im Arbeitsverhältnis).
- Vertragliche AGB-Klausel (Wettbewerbsverbot für Tätigkeiten bei Wettbewerbern).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Abweisung des Unterlassungsantrags:
- Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 HGB liegt nicht vor, weil zwischen den Krankenhäusern kein Wettbewerbsverhältnis im selben Marktbereich besteht (keine Überschneidung der Patientengruppen, unterschiedliche Versorgungsgebiete).
- Ein Nachfragewettbewerb um Arbeitskräfte (z. B. um Ärzte) begründet kein Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 60 Abs. 1 HGB.
- Die Berufsausübungsfreiheit des AN (Art. 12 GG) hat Vorrang vor einem pauschalen Nebentätigkeitsverbot.
- Die AGB-Klausel des Arbeitgebers ist unwirksam, soweit sie ein Tätigwerden bei Unternehmen verbietet, die nicht im selben Marktbereich tätig sind.
c) Begründung des Gerichts
Wettbewerbsverhältnis (§ 60 Abs. 1 HGB):
- Erforderlich ist, dass sich beide Arbeitgeber an denselben Abnehmerkreis im selben Marktbereich wenden (z. B. gleiche Patienten, gleiche Produkte/Dienstleistungen).
- Örtliche Aspekte sind zu berücksichtigen: Bei Krankenhäusern in unterschiedlichen Versorgungsgebieten ohne Überschneidung der Patientengruppen liegt kein Wettbewerb vor.
- Ein Nachfragewettbewerb um Arbeitskräfte (z. B. um Fachärzte) fällt nicht unter § 60 Abs. 1 HGB, da dies zu einer unzulässigen Einschränkung der Berufsfreiheit führen würde.
Kein pauschales Nebentätigkeitsverbot:
- § 60 Abs. 1 HGB verbietet nicht jede Nebentätigkeit, sondern nur die Tätigkeit bei einem Mitbewerber des Arbeitgebers.
- Der AN darf nicht gehindert werden, für ein Unternehmen zu arbeiten, das nicht im selben Marktbereich tätig ist.
AGB-Klausel unwirksam:
- Die vertragliche Regelung, die ein Tätigwerden bei Unternehmen verbietet, die mit dem Arbeitgeber um Arbeitskräfte konkurrieren, ist unbestimmt und damit unwirksam (§ 305c Abs. 2 BGB).
- Eine Auslegung nach § 60 Abs. 1 HGB scheitert, da der Nachfragewettbewerb um AN kein Wettbewerbsverhältnis begründet.
Kein selbstständiger Unterlassungsanspruch aus § 241 Abs. 2 BGB:
- Die Pflicht, Nebentätigkeiten zu unterlassen, die die Arbeitsleistung gefährden, ist keine selbstständig einklagbare Pflicht.
- Der Arbeitgeber kann stattdessen Erfüllung der Arbeitsleistung verlangen (§ 611 BGB) oder Schadensersatz geltend machen.
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Kernaussagen
✅ Kein Wettbewerbsverstoß, wenn AN für ein Unternehmen arbeitet, das nicht im selben Marktbereich wie der Arbeitgeber tätig ist. ❌ Nachfragewettbewerb um Arbeitskräfte begründet kein Wettbewerbsverhältnis i. S. d. § 60 Abs. 1 HGB. ⚖️ AGB-Klauseln, die ein pauschales Nebentätigkeitsverbot enthalten, sind unwirksam, wenn sie über § 60 Abs. 1 HGB hinausgehen. 🔹 Unterlassungsanspruch scheitert, wenn keine konkrete Wettbewerbsgefahr besteht.