Vorgehend ArbG Aachen, 15.09.1989 - 6 Ga 35/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Köln entscheidet, dass im einstweiligen Verfügungsverfahren bei einem Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Wettbewerbs während des Arbeitsverhältnisses die Darlegungs- und Beweislast beim kündigenden Arbeitnehmer liegt. Eine teilweise falsche eidesstattliche Versicherung rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung. Für den Verfügungsgrund genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber nimmt den Arbeitnehmer (AN) im bestehenden Arbeitsverhältnis auf Unterlassung von Wettbewerb in Anspruch. Der AN beruft sich darauf, er habe fristlos gekündigt.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Darlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund der fristlosen Kündigung liegt beim AN – auch im einstweiligen Verfügungsverfahren.
- Eine teilweise falsche eidesstattliche Versicherung des AN rechtfertigt nicht automatisch eine fristlose Kündigung wegen unlauteren Prozessverhaltens.
- Für den Verfügungsgrund (Dringslichkeit) reicht es aus, dass der Unterlassungsanspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.
c) Begründung des Gerichts:
- Im einstweiligen Verfügungsverfahren gelten dieselben Grundsätze wie im Hauptprozess: Der Kündigende (hier der AN) muss den wichtigen Grund glaubhaft machen (darlegen und ggf. beweisen).
- Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist zwar ein schwerwiegender Verstoß, aber nicht per se ein Kündigungsgrund – es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an.
- Beim individualrechtlichen Wettbewerbsverbot genügt für den Verfügungsgrund die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Anspruchs, da eine detaillierte Beweisführung im Eilverfahren oft nicht möglich ist.