vorgehend LG Baden-Baden, 29.03.2023 - 1 O 164/21 -; Az. beim BGH - IV ZR 226/23 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Karlsruhe entscheidet, dass ein Grundstückserwerber bereits vor Eigentumsübertragung ein versicherbares Interesse an der Immobilie hat und Beratungspflichten des Versicherers oder Versicherungsvertreters auslöst, wenn er die bestehende Gebäudeversicherung übernehmen oder neu abschließen möchte. Eine bloße Auskunft über die Übernahmebedingungen reicht nicht aus; vielmehr muss der Erwerber auch über alternative Versicherungsmöglichkeiten aufgeklärt werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Erwerber eines bebauten Grundstücks
- was: Beratung über die Möglichkeiten der Gebäudeversicherung (Übernahme des bestehenden Vertrags oder Neuabschluss)
- von wem: Vom Versicherer oder Versicherungsvertreter (VV)
- woraus: Aus den Beratungspflichten gemäß § 6 Abs. 1 VVG (Versicherer) und § 61 Abs. 1 VVG (VV).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass der Erwerber bereits vor Eigentumsübertragung (aber nach Gefahrübergang) ein versicherbares Sacherhaltungsinteresse hat. Er kann entweder in den bestehenden Versicherungsvertrag des Veräußerers eintreten oder einen neuen Vertrag abschließen. Wendet sich der Erwerber vor dem Eigentumswechsel an den Versicherer oder VV, um die Versicherung zu übernehmen, sind diese zur umfassenden Beratung verpflichtet. Eine bloße Auskunft, dass die Übernahme nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich sei, ist nicht ausreichend. Vielmehr muss der Erwerber auch über die Möglichkeit eines Neuabschlusses informiert werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Das versicherbare Interesse des Erwerbers entsteht bereits mit dem Gefahrübergang (nicht erst mit der Eigentumsübertragung).
- Die Beratungspflichten aus § 6 Abs. 1 VVG (Versicherer) und § 61 Abs. 1 VVG (VV) greifen, sobald der Erwerber Kontakt aufnimmt, um die Versicherung zu regeln.
- Die Beratung muss vollständig sein und alle relevanten Optionen (Übernahme und Neuabschluss) umfassen, da der Erwerber sonst nicht ausreichend informiert ist.