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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 296/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend LAG Hamm, 22.04.2004 - 8 Sa 2051/03 -; ArbG Hamm, 31.10.2003 - 1 Ca 2262/03 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass bei einer vertraglichen Vereinbarung längerer Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer (AN) als für den Arbeitgeber diese Frist auch für den Arbeitgeber gilt, um den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 6 BGB) zu wahren. Die Entscheidung stützt sich auf eine analoge Anwendung von § 89 Abs. 2 HGB.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) und ein Arbeitgeber haben in ihrem Arbeitsvertrag (bzw. im anwendbaren Manteltarifvertrag) eine längere Kündigungsfrist für die Kündigung durch den AN vereinbart als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Dies verstößt gegen § 622 Abs. 6 BGB, der eine Schlechterstellung des AN bei Kündigungsfristen verbietet. Der AN begehrt, dass auch der Arbeitgeber bei einer Kündigung die längere, für den AN vereinbarte Frist einhalten muss.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG entscheidet, dass die für den AN vereinbarte längere Kündigungsfrist auch für den Arbeitgeber gilt, wenn dieser das Arbeitsverhältnis kündigt. Die im Vertrag für den Arbeitgeber vorgesehene kürzere Frist ist nach § 134 BGB nichtig. An ihre Stelle tritt nicht die gesetzliche Mindestfrist (§ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB), sondern die vertraglich für den AN vereinbarte längere Frist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB: Die vereinbarte Ungleichbehandlung der Kündigungsfristen ist unwirksam, da sie den AN benachteiligt.
  2. Gesetzeslücke: § 622 Abs. 6 BGB enthält keine Regelung für den Fall, dass die längere Frist nur für den AN gilt. Ein Rückgriff auf § 139 BGB (Teilnichtigkeit) oder ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, da dies den Schutzzweck des § 622 Abs. 6 BGB nicht hinreichend verwirklicht.
  3. Analogie zu § 89 Abs. 2 HGB: Das Gericht zieht eine Parallele zum Handelsrecht: § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB sieht vor, dass bei einer kürzeren Kündigungsfrist für den Unternehmer (U) im Handelsvertretervertrag (HVV) auch für diesen die längere Frist des Handelsvertreters (HV) gilt. Diese Regelung ist analog auf Arbeitsverträge anwendbar, da:
    • Die Sachverhalte vergleichbar sind (Schutz der "schwächeren" Vertragspartei vor Benachteiligung bei Kündigungsfristen).
    • Keine sachlichen Unterschiede zwischen AN und HV bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
    • § 89 Abs. 2 Satz 2 HGB keine spezifisch auf HV zugeschnittene Schutzvorschrift ist, sondern einen allgemeinen Grundsatz der Fristenparität ausdrückt.

Rechtsfolge: Die längere, für den AN vereinbarte Kündigungsfrist gilt damit auch für den Arbeitgeber.

KI INHALT
Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen § 622 Abs. 6 BGB eine längere Kündigungsfrist für den AN, muss auch der Arbeitgeber diese Frist einhalten. Die kürzere Frist für den Arbeitgeber ist nichtig (§ 134 BGB). Analog § 89 Abs. 2 HGB gilt die längere Frist für beide Seiten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Fristenparität
NORM
§ 622 Abs. 6 BGB
§ 615 Satz 1 BGB
§ 134 BGB
§ 89 Abs. 2 Satz 2 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.06.2005
AKTENZEICHEN
2 AZR 296/04
ECLI
LIEFERUNG
06.05.2024
ÄNDERUNG
09.03.2026 09:26:51