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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG München, 19.12.1979 - 9 Sa 1015/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend ArbG München, 17.12.1979

zu der Entscheidung vgl. Küttner/Schlüpers-Oehmen, AfP 80, 80; Hecker/Hofmann, DuR 80, 189; Seiter, EzA Nr. 35 zu Art 9 GG Arbeitskampf; Dütz, EzA Nr. 35 zu Art 9 GG Arbeitskampf Nr. 35; Friedrich, JA 80, 437; Friedrich, JA 80, 529; Mückenberger, KJ 80, 258

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG München entscheidet, dass ein politischer Streik zur Erhaltung des NDR als Dreiländeranstalt und des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems unzulässig ist und durch einstweilige Verfügung verboten werden kann. Der Verfügungsgrund liegt vor, wenn der Unterlassungsanspruch besteht und ohne die Verfügung irreversibel vereitelt würde. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Existenzbedrohung ist nicht erforderlich.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Antragsteller: Arbeitgeber (hier: öffentlich-rechtlicher Rundfunk, z. B. NDR)
  • Antragsgegner: Gewerkschaft oder streikende Arbeitnehmer
  • Begehren: Unterlassung eines geplanten Streiks
  • Rechtsgrundlage: Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB (analog) i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit, aber nur für rechtmäßige Arbeitskämpfe). Der Streik ist nach Auffassung des Gerichts ein unzulässiger politischer Streik, da er nicht tarifliche Ziele, sondern die Erhaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunksystems zum Gegenstand hat.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das Gericht erkennt an, dass ein Streikverbot durch einstweilige Verfügung zulässig ist, auch wenn der Streik nicht offensichtlich rechtswidrig ist oder dem Arbeitgeber keine Existenzbedrohung droht.
  • Der Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) liegt vor, weil:
  • Der Unterlassungsanspruch (hier: Verbot des politischen Streiks) wahrscheinlich besteht.
  • Ohne die einstweilige Verfügung würde der Anspruch endgültig vereitelt (irreversible Folgen).
  • Eine Leistungsverfügung (die den Anspruch sofort erfüllt) ist ausnahmsweise zulässig, da das Rechtsstaatsprinzip wirksamen Rechtsschutz gebietet und andere Rechtsschutzformen (z. B. Hauptsacheverfahren) zu spät kämen.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Unzulässigkeit des politischen Streiks:

    • Art. 9 Abs. 3 GG schützt nur rechtmäßige Arbeitskämpfe (z. B. Tarifstreiks), nicht aber politische Streiks, die allgemeine gesellschaftspolitische Ziele verfolgen (hier: Erhaltung des NDR als Dreiländeranstalt).
    • Der Streik ist daher rechtswidrig, und der Arbeitgeber hat einen Unterlassungsanspruch.
  2. Verfügungsgrund:

    • Zeitgebundenheit: Sowohl das Streikverbot als auch seine Ablehnung würden irreversible Verhältnisse schaffen (z. B. Durchführung des Streiks mit unumkehrbaren Folgen für den Rundfunkbetrieb).
    • Rechtsvereitelung: Ohne einstweilige Verfügung könnte der Unterlassungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden.
    • Rechtsstaatsprinzip: Der Staat muss wirksamen Rechtsschutz gewähren. Eine Leistungsverfügung ist ausnahmsweise zulässig, wenn anders kein Rechtsschutz möglich ist (z. B. bei zeitkritischen Streitigkeiten).
  3. Keine zusätzlichen Voraussetzungen:

    • Es ist nicht erforderlich, dass der Streik offensichtlich rechtswidrig ist oder dem Arbeitgeber existenzbedrohende Nachteile drohen.
    • Die Rechtswidrigkeit allein reicht aus, um den Unterlassungsanspruch durchzusetzen (analog zu § 1004 BGB).
    • Die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit (§ 920 Abs. 2 ZPO) genügt für das Eilverfahren.
  4. Prozessuale Einordnung:

    • Ob es sich um eine Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO), Regelungsverfügung (§ 940 ZPO) oder Leistungsverfügung handelt, kann offenbleiben, da das Ergebnis gleich ist: Das Streikverbot ist zulässig.
    • Das BAG hat in einer früheren Entscheidung (21.03.1978) ebenfalls die Möglichkeit eines Streikverbots durch einstweilige Verfügung bejaht, ohne eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu fordern.

Kernaussage: Politische Streiks sind unzulässig und können durch einstweilige Verfügung verboten werden, wenn der Unterlassungsanspruch besteht und ohne die Verfügung vereitelt würde. Das Gericht betont, dass das Rechtsstaatsprinzip wirksamen Rechtsschutz auch im Eilverfahren erfordert – selbst wenn dies zu einer vorläufigen Befriedigung des Arbeitgebers führt.

KI INHALT
Einstweilige Verfügung gegen Streik zulässig, wenn Unterlassungsanspruch besteht – Politischer Streik für Erhaltung des NDR als Dreiländeranstalt unzulässig. Verfügungsgrund bei zeitgebundener Handlung und Rechtsvereitelungsgefahr. Leistungsverfügung ausnahmsweise möglich. Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit oder Existenzbedrohung erforderlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einstweilige Verfügung
einstweiliger Rechtsschutz
Untersagungsverfügung
Unterlassunganspruch
Vorwegnahme der Hauptsache
Schaffung irreversibler Verhältnisse
Verfügungsgrund
zeitgebundene Handlung
FUNDSTELLE
AfP 80, 113
JA 80 S. 437, 529
NORM
Art. 9 Abs. 3 GG
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
§ 935 ZPO
§ 940 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LAG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.12.1979
AKTENZEICHEN
9 Sa 1015/79
ECLI
ECLI:DE:LAGMUEN:1979:1219.9SA1015.79.0A
LIEFERUNG
07.05.2024
ÄNDERUNG
06.02.2025